In wiesern
die Schuld
des Beschad-
digten den
Beschadiger
vom Ersatz
befreie.
Von wechsel-
seitigen Be-
schadigungen.
Rechtliche
Vermuthun--
en bei der
SrN
fügung.
296 Erster Theil. Sechtter Titel.
der Handelnde durch ein solches gesetzwidriges Verhalten in die Umstände, wodurch er
zu der Handlung veranlaßt worden, sich * gesetzt hat.
8. 17. Was wegen der bei Verträgen zugefügten Schäden stattfinde, wird im
vorhergehenden Titel bestimmt. (Tit. 5, §. 277 sag.)
S. 18. Von der Vergütung eines aus Vorsatz oder grobem Versehen zugefügten
unmittelbaren Schadens wird der Beleidiger durch die mit eintretende Verschuldung des
Beschädigten nicht befreit.
§. 19. Hingegen darf der mittelbare Schade und der entgangene Gewinn nicht
ersetzt werden, wenn der Beschädigte bei der Abwendung desselben 8 selbst ein grobes
Versehen hat Schulden kommen lassen 102).
§. 20. Ein dergleichen eigenes grobes Versehen des Beschädigten macht denselben
aller Schadloshaltung verlustig, wenn der Schade nur aus einem mäßigen oder ge-
ringen Versehen des Beschädigers entstanden ist 1%)).
§. 21. Der Ersatz des aus mäßigem oder geringem Versehen entstandenen mittel-
baren Schadens und eutzogenen Gewinnes 1½1) fällt Shon alsdann weg, wenn der Be-
schädigte den Nachtheil durch Anwendung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit vermeiden
konnte 119).
§. 22. Haben zwei oder mehrere einander wechselseitig beschädigt 12), so haftet
jeder dem Andem für den verursachten Schaden nach Maßgabe der m zur Last fal-
lenden Verschuldung 12). 1
§. 23. Haben Theilnehmer an einer unerlaubten Handlung einander dabei Scha-
den zugefügt, so muß jeder seinen eigenen Schaden tragen 112).
§s. 24. Daß Jemand durch die Schuld eines Andern beschädigt worden, wird
nicht vermuthet.
§. 25. Wer aber in der Ausübung einer unerlaubten Handlung sich befunden
hat, der hat die Vermuthung wider sich, daß ein bei solcher Gelegenheit 15) entstande-
ner Schade durch seine Schuld sei verursacht worden.
setzen des Staats, aber doch unter die Regeln über unerlaubte Handlungen außer dem Falle eines
Vertrages. Vergl. Aum. 13 zu §. 13, Tit. 3.
10°) (5. A.) M. s. unten die Anm. 15 zu F. 26 d. T.
105) (5. A.) M. f. unten die Anm. 158 u. 16, Absatz 2 zu 5K. 26 d. T.
ug Der entgogene Gewinn wird ja bei einem nur geringen Versehen schon an sich nicht erstat-
tet, nach S. 15.
112) (t. A.) Die Vorschriften der §§. 18—21 finden auch auf Verträge Anwendung. Erk. des
Obertr. v. 4. Febr. 1858 (Emsch. Bd. XXXVIII, S. 40).
12) Ohne Recht nämlich. 88. 8 und 36 d. T. Wer in gerechter Nothwehr den Angreifer be-
schädigt, ist keinen Ersatz schuldig.
13) Man hat hierbei an wechselseitige Schlägereien nach den Materialien gedacht. Nach R. R.
hat der Angreifer keinen Ersatz zu fordern, nach dem Grundsatze über Beschädigung durch eigene Schuld.
I.. 1, 5F. 11 D. si quadrupes (IX, 1). Nur darf der Augegriffene nicht nach Beseitigung des An-
griffs aus Nache beschädigen. L. 7, S. 4; L. 45, §S. 4 D ad leg. Aquil. (IX, 2).
14) Der hier vorausgesetzte Fall steht dem im vor. §. 22 gedachten Falle zur Seite und hat auch
mit dem Falle des §. 34 durchaus nichts gemein. Der §. 22 bezieht sich auf den einer wechselseitigen
Beschädigung von Personen, die einander feindlich gegenüber stehen. Der 8§. 23 gedenkt des Falles
eines gemeinschaftlichen Unternehmens. Zwei Diebe unternehmen einen Einbruch. Bza Eine hält die
Leiter, der Andere steigt hinauf. Indem dieser oben ist, läßt der Erste die Leiter los. Jener stürgt
herab und bricht Arme und Beine. Dafür hat er gar keinen Ersatz zu sordern. Der juristische Grund
ist, daß der Beschädigte seiner verbrecherischen Unternehmung die Beschädigung zu danken hat; das
Recht schweigt für solche Fälle.
15) Eben bei Gelegenheit der Ausübung dieser bestimmten Haudlung, z. B. bei einem Einbruche,
bei welchem, vielleicht aus anderen Ursachen, Schäden entstehen. Dafür di der später hinzukommende
Helfer bei Fortschaffung der Sachen, der Hehler, der Theilnehmer an den Vortheilen des Diebstahls
nicht zu haften. Vergl. den Rechtssall in den Rechtsf. des Obertr. Bd. IV, S. 320. (4. A.) Das
Obertr. hat in dem Falle, wo ein Postbeamter bei Gelegenheit der Beförderung eines Geldpakets sei-