Allgemeine
Grundsatze
von den
Rechten der
Handlungen.
Wirkungen
rechtlicher 15)
Hendlungen.
122 Erster Theil. Dritter Titel.
§. 25. Nur bei Verbrechen und bei Verträgen, welche ein besonderes Vertrauen
unter den Handelnden voraussetzen, wird der Grad der Zurechnung nach solchen be-
stimmten persönlichen Eigenschaften des Handelnden abgemessen 5).
§. 26. Niemand darf den Andern etwas zu thun zwingen, oder sonst dessen
Freiheit zu handeln einschränken, dem nicht ein besonderes Recht dazu gebührt 7).
5. 27. Niemand darf den Andem etwas zu unterlassen, bloß aus dem Grunde
zwingen, weil der Handelnde dadurch sich selbst schaden würde.
§. 28. Nur alsdann findet eine Ausnahme statt, wenn Jemand einer durch Ge-
setze vorgeschriebenen Pflicht gegen sich selbst zuwider handelt, und die Zwischenkunft
des Staates nicht schnell genug erfolgen kann.
§. 29. Wer durch Natur, Gesetz, oder durch einen Auftrag des Staates ein
besonderes Recht hat, die Handlungen eines Andern zu leiten, der kann denselben auch
mit Gewalt hindern, sich selbst zu schaden.
§5. 30. Durch freie Handlungen können Rechte erworben, an Andere übertragen,
und aufgehoben werden. ·
§. 31. Vorzüglich beschiegt dieses durch rechtsgültige Willenserklärungen. (Tit. 4.)
§. 32. Aus Handlungen, welche keine Willenserklärungen sind :6), ingleichen
23) Hiermit wird auf die römische diligentis rebus suis consneta hingewiesen. Die Vorstellun-
gen davon sind verworren, und auch die Revisoren haben, nach ihrer Aenßerung S. 9, 10 a. a. O.,
keine Klarheit. Die Sache ist diese. Auf die s. g. culpa in concreto, im Gegensatze zu dem Nor-
malmaße, der s. g. culpa in abslracto (Anm. 21), wird in gewissen bestimmten Verhältnissen aus-
nahmsweise gesehen. Nicht alle, sondern nur die der einen Kategoric, haben das Gemeinfame, daß
sie auf besonderem Vertrauen beruhen. Bei der culpn in conereto giebt es keine Grade, weil keinen
allgemeinen Maßstab, indem verschiedene einzelne Handlungen, wolche in derselben Zeit und unter
gleichen oder ähnlichen Umständen stattgesunden haben, mit einander verglichen werden. Diese auf
eigenthlimlicher persönlicher Beschaffenheit oder Fähigkeit beruhende Diligenz gereicht demm Handelnden
in den Vertrauensverhältnissen zum Schutze, weun seine Diligenz, verglichen mit der Normaldiligenz
gei 21), eine Nachläfsigkeit sein und ihn vcramwortlich machen würde. Er soll sich darauf beru-
en dürfen, daß man ihn gekannt, und daß er die freude Angelegenheit nicht schlechter besorgt habe
als seine eigene Sache. Diese Ausrede muß er beweisen. Von dieser Seite ist das Institut hier in
dem §. 25 aufgefaßt, und eine logisch richtige Anwendimg findet sich bei der ehemännlichen Verwal-
tung des Eingebrachten einer Frau. II, 1, §§. 554, 555. Alle übrigen Anwendungen sind verwor-
ren. Die dilligentis qusm suis gereicht mithin zunächst unachtsamen und fatrtsgen Personen, mit
welchen Andere sich, dieser Mängel ungeachtet, in ein Vertrauensverhältniß einlassen, zum Vortheile.
Dagegen schlägt sie in solchen Verhältnissen für besonders aufmerksame und ungewöhnlich vorsichtige
und besonnene Personen zum Nachtheile aus. Denn der Andere hat sich gerade dieser vorzüglichen
Esigenschaften wuchen in das Vertrauensverhältniß mit ihm eingelassen, und 4 derechtigt zu erwarten,
daß man sich seldst gleichbleiben werde. Zeigt sich mun in der Sorgsalt dieser Person ein Unterschied
bei ihren eigenen Angelegenheiten und bei Sachen des Vertrauensverhältnisses zum Nachtheile des
Leyteren, so wird ihm das als culpa lata angerechnet, wenngleich die thatsächlich angewendete Sorg-
falt, verglichen mit dem Normalmesser (Anm. 21), noch für culpa levis (wofür er nicht haften würde)
gelten könnte. L. 32 D. depositi (XVI., 3). Ungefähr den gleichen schließlichen Erfolg ergiebt die
nwendung in 1, 14, . 11, 12. Ueberhaupt ist z merken, daß von der diligen#a qguam zuis,
in allen Verhältnissen, immer nur da Rede sein kam, wo der Schuldner für culpa leris in ab-
alracto würde haften müssen, wenn ihm die Ansrede der diligentis quam suis nicht zu Statten läme,
und umgekehrt da, wo er n#ur für culp lata verantwortlich, und ihm eine Znrücksetzung der frem-
den Sache inter seine eigene nachzuweisen ist. Bisher ist von den vertragsmäßigen Vertrauensver-
hältnissen Rede gewesen. Das R. R. macht aber außer denselben auch noch Anwendung von der
dillgentia qusm suis in dem Verhältnisse des Fiduciarerben. L. 22, §. 3 D. ad 8S. C. Trebell.
(XXXVI, 1). Diese Anwendung kennt das A. C. R. nicht.
24) Deshalb ist kein Handwerker oder Künstler verbunden, jede Bestellung anzunehmen. Aus-
nahmen sind aus Gründen des gemeinen Wohls bei manchen Gewerbsleuten, z. B. Apothekern,
Gastwirthen, Schornsteinfegern, Notaren, Advokaten durch ausdrückliche Gesetzesvorschriften gemacht.
25) Nachdem im 8. 7 von freien Handlungen und deren Folgen ÜUberhaupt gehandelt worden,
ist nach dieser Ueberschrift in den darnnter befindlichen Satzungen die Rede von Rechtshandlungen.
(3. A.) Der Anedruck „rechtliche“ Handlungen bezeichnet den Gegensav von unrechtlichen oder uner-
suuer und ist daher nicht richtig bezeichnend. Die Gegensätze sind faktische Handlungen und Rechts-
ndlungen.