Publilation.
24 Einleitung.
Verfassung nicht zuwiderlausen, mit Gesetzeskraft erlassen werden. Dieselben sind aber den Kammern
bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung sosort vorgulegen.
Art. 64. Dem Könige, so wie jeder Kammer steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen.
Gesetesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den König verworfen worden find, lön-
nen in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden.
§. 10. Das Gesetz erhält seine rechtliche Verbindlichkeit erst von der Zeit an, da
es gehörig bekannt gemacht worden).
8. 11. Fällt weg 105“).
2. Verf.--Urkunde vom 31. Januar 1850.
Art. 45. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. — Er befiehlt die Verkündigung
der Gesetze und erläßt die zu deren Ausführung nöthigen Verordnungen.
Art. 86. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhängige, keiner andern
Autorilät als der des Gesetzes unterworsene Gerichte ausgeübt.
Ar#. 106. Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom Gesetze vorgeschrie-
benen Form bekannt gemacht worden sind.
Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter königlicher Verordnungen steht nicht den
Behörden, sonderu nur den Kammern zu.
3. Gesetz über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G. S. S. 265) 2% ###).
#§. 5. Die mit der örtlichen 1965) Polizei = Verwaltung beauftragten Behörden sind befugt, nach
Berathung 19dd9) mit dem Gemeindevorstande, ortspolizeiliche, für den Umsang der Gemeinde gültige
Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von
3 Thlrn. anzudrohen.
Die Strafandrohung kann bis zum Betrage von 10 Thlrn. gehen, wenn die Bezirksregierung
ihre Genehmigung dazu ertheilt hat.
Die Bezirkeregierungen haben Über die Art der Verkündigung der ortspolizeilichen Vorschriften,
so wie über die Formen, von deren Beobachtung die Gülltigkeit derselben abhängt, die erforderlichen
Bestimmungen zu erlassen ½2).
*) S. unten, Anm. 16 a. E. zum Zusatz 4°.
10 a2) (3. A.) Schreibt den alten modus publicationis vor, nämlich: Anschlag der Gesetze an den
gewöhnlichen öffentlichen Orten und Einrücken eines Auszuges in die Intelligenzblätter der betreffen-
den Provinz.
10 ½ a) (3. A.) Die §§. 1— 4 dieses G. befinden sich unten als Zus. 1 zu §. 11, Tit. 17, Th. II.
105) (4. A.) Den Landräthen ist durch dieses Gesetz die Befugniß nicht beigelegt, Polizeiverord=
nungen zu erlassen; ebenso wenig ist die Regierung ermächtigt, die ihr in dieser Dehung zustehende
ru (5. 11) auf den Landrath zu übertragen. Pr. des Obertr. v. 7. Okt. 1858, Nr. 4 (J. M. Bl.
. 366
10 bb) (3. A.) Die Berathung, d. i. die Einholung der Meinung, genügt. „Die Rechtsgültig-
keit der von den Polizeibehörden erlepfenen ortspolizeilichen Vorschriften ist von der Zustimmung
des Gemeindevorstaudes nicht abhängig Erk. des Obertr. v. 3. Mai 1854 (J. M. Bl. S. 268). Dem
Erfordernisse der Berathung ist genügt, wenn die projektirte Verordnung dem Gemeindevorstande zu sei-
ner Erklärung vorgelegt worden ist, dieser aber ein Bedenken dagegen nicht geöußert hat. Erk. dess.
v. 7. Okt. 1858, Nr. 2. (J.M. Bl. S. 366.) Zu vergl. unten, die Anm. 138 zu S§. 17.
11) Hierdurch und durch den folgenden §. 11, Abs. 2 ist die K.O. v. 8. Febr. 1840 über die Art
der Publikation kreis= und lokalpolizeilicher Verordnungen (G. S. S. 32) ausgehoben. (4. A.) Auch
ist durch dieses Gesetz die Befugniß der Oberpräsidenten, im Austrage oder mit Genehmigung des be-
treffenden Ministeriums für den ganzen Umfang der Provinz solche allgemeine Verbote und Strafbe-
stimmungen zu erlassen, wie es sounst nach §. 11 der Regierungsinstruktion vom 23. Okt. 1817 den
Negierungen zustand (Justr. für die Oberpräsidenten vom 31. Dez. 1825, §. 1, Nr. III; 88§. 11, 12,
G.#. v. 1826 S. 1), aufgehoben. Vgl. Erk. d. Obertr. v. 16. Imi 1857 (J. M. Bl. S. S78).
(4. A.) Die Regierung zu Breslau hat hinsichtlich der Form bestimmt, daß zur Gültigkeit
einer polizeilichen Vorschrift, welche von einer mit der örtlichen Polizeiverwal=
tung beauftragten Behörde auf Grum der angeführten Gesetzesstelle erlassen wird, Fol-
gendes erforderlich ist: 1) Der Erlaß muß ausdrücklich auf den §. 5 des besagten Gesetzes Bezug neh-
men und als polizeiliche Vorschrift, Polizeiverordnung oder Polizeireglement bezeichnet sein; 2) in dem