Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

Von Erwerbung des Eigenthums. 531 
8. 2. Mit dem Ablaufe von vier Jahren verjähren die Forderungen: 
1. der Kirchen, der Geistlichen und anderer Kirchenbeamten wegen der Gebühren für kirchliche Hand- 
lungen; 
2. der Kommissarien öffentlicher Behörden, der Justizkommissarien und gerichtlichen Anwalte, der No- 
tare, der Medizinalpersonen mit Ausnahme der Apotheker, der Feldmesser und Kondukteure, der 
Auktionskommissarien, der Mäkler und überhaupt aller derjenigen Personen, welche zur Besor- 
gung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen sind, oder sonst aus der Ueberneh- 
mung einzelner Arten von Aufträgen ein Gewerbe machen 5/ a), sowie der Zeugen und Sachver- 
ständigen, wegen ihrer Gebühren und Auslagen; 
3. der Haus= und Wirthschaftsosfizianten "*), der Handlungsgehülsen ") und des Gesindes an 
Gehalt, Lohn und andern Emolumenten "“ 4); 
— .- — 
64°) (4. A.) Namentlich auch der nichtkaufmännischen Mäkler wegen ihres Lohnes für Vermittelung 
von geserunggeschften. insosern der Bermittler aus der Uebernahme von solchen Aufträgen N- 
Entgelt ein Geschäft gemacht hat. Erk. dess. v. 14. Febr. 1856 (Arch. f. R. Bd. XX, S. 163). (5. A.) 
Auf kaufmännische Kommissionäre und auf die von einem solchen zu beziehende Provision und gemachte 
Auslagen findet die hier vorgeschriebene vierjährige Verjährung nicht Anwendung. Erk. des Obertr. 
vom 17. Jannar 1865 (Emsch. Bd. LIV. S. 244), wodurch duss conformes reformirt wurden. Die 
Gründe find Überzeugend; der Kommissionär soll durch die Provision für seine Haftung aus dem Ge- 
schäfte prämiirt werden, nicht bloß für Mühwaltung belohnt. 
64 P) (1. A.) Der Dienstlohn der Hausoffizianten unterliegt zwar, gleich dem des gemeinen Ge 
sindes (Anm. 64 4), auch dann, wenn er nicht auf einen bestimmten Betrag verabredet ist, der vier- 
lährigen Verjährung. Allein eine Frauensperson, welche in dem Rechtsverhältnisse einer Vorsteherin 
des Haushaltes und der Wirthschaft eines Giutbesizer steht, ist nicht nach den Vorschriften über Haus- 
offzianten, sonderu nach denen von Verträgen über Handlungen zu beurtheilen. Der Lohn einer 
soschen Vorsteherin unterliegt daher nicht der vierjährigen Verjährung. Erk. des Obemr. v. 3. Febr. 
1856 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXIII. S. 316). Vergl. unten die Anm. zu S. 187, Tit. 5, Th. 1I. 
64 (5. A.) Unter dem Ausdruck „Handlungsgehülfen" hat das Gesetz das gesamnne Handelsper- 
sonal, also auch den Faktor, sofern er als ein Gehülfe in der Handlung angenommen ist, somit auch 
die Gehülfen im Apotheker-Geschäfte sammt dem Provisor, wenngleich dieser nach §. 467, II, 8 ale 
Handelssaktor anzusehen ist, befassen wollen. Erk. dess. vom 12. Oktober 1865 (AUArch. f. Rechtsf. 
Bd. LXI, S. 9P5). 
64 4) (3. A.) Diese Ansprüche des Gesindes auf Belohnung der geleisteten Dienste verjähren bin- 
nen vier Jahren auch dann, wenn der Betrag des zu zahlenden Lohnes nicht vorher verabredet wor- 
den ist, vielmehr nach Vorschrift des §#§. 33 der Ges.-O. v. 8. November 1810 festgestellt werden muß. 
Pr. des Obertr. v. 23. April 1856 (Entsch. Bd. XXXIII, S. 266) und Erk. dess. v. 14. Novem- 
ber 1864 (Entsch. Bd. LIII. S. 64). Vergl. das Pr. 1559, oben in der Anm. 63. Mit welchem 
Tage in dem zweiten Falle die Verjährung beginne, ist die Frage. Nach §. 5, Nr. 8 dieses Gesetzes 
sängt dieselbe, wenn ein Zahlungstag nicht besonders festgesetzt ist, mit dem letzten Dezember desze- 
nigen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist, an; und das Obertr. äußert a. a. O.: es 
lasse sich nicht bezweifeln, daß auch in einem solchen Falle dem Dienstboten mindestens am Ende eines 
jeden Dienstjahres cin verfolgbarer Anspruch auf Vergütigung der geleisteten Dienste an die Herrschaft 
zustehe. Indeß ist dabei nicht erwogen, daß die desfallsige eerderung erst mit dem vollständigen Ab- 
laufe des Jahres verdient, muhin, wenn z. B. das Dienstjahr mit dem Kalenderjahr zusammentrifft, 
erst mit dem Aufange des 1. Januar sällig ist. Vor dem 1. Januar ist setio nondum nata. Das 
Gleiche gilt von allen im §. 1 und 2 bczeichneten fortlaufenden Forderungen, welche vertragsmäßig 
in gewifsen Terminen, z. B. vierteljährlich, d. h. nach Ablauf des Viertellahres, oder auch jährlich, 
d. h. nach Adlauf des Jahres, bezahlt werden sollen. Die Verjährung müßte hier also erst mit dem 
letzten Dezember des neuen Jahres als demjenigen letzten Dezember, welcher auf den festgesetzten 
hltag (den 1. Januar) solgt, anfangen. Anders lautet die Bestimmung über die Verjährung der 
Zinsen von Staatsschulden. Bei diesen Zinsen soll, nach S. XVII der V. v. 17. Jonuar 13820, von 
der Berfallzeit an gerechnet werden, also nicht erst vom Zahltage, d. i. der erste Tag nach der 
Bersallzeit. Man nimmt daher seitens der Staatsschulden = Berwaltung an, daß die Zinsen, welche 
z. B. mit Ende des 31. Mätz 1857 fällig aber erst den 1. April 1857 gezahlt werden, nicht 
erst mit dem 1. April, sondern schon mit dem 31. März 1861 verjähren; denn sie erklärt in dem vor- 
geschriebenen Vermerke, auf dem betreffenden Coupon (K.O. v. 18. Septbr. 1822, G.S. S. 213) 
diesen Coupon schon mit dem 31. März 1861 inkl. für ungültig. Darnach ist die Verjährungsfrist, 
nach allgemeinen Grundsäxen, um einen Tag zu kurz berechnet, da der 1. April, vor dessen Beginne 
die Zinsen nicht gefordert werden können, nicht mitgezählt werden kann, weil er so lange er dauert 
noch kein vollendeter Tag ist. In unserem Fragefalle aber, also in dem Falle, wo der Zahltag des 
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