Zulässigkeit
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sechs Wochen verstrichen sind und Ein-
spruch nicht erhoben oder wenn der
erhobene Einspruch endgültig aufge-
hoben ist. 71.
Wird zwischen den bisherigen Mit-
gliedern des Vorstandes des Vereins
und einem Dritten ein Rechtsgeschäft
vorgenommen, so kann die AÄnderung
des Vorstandes dem Dritten nur
entgegengesetzt werden, wenn sie zur
Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts
im Vereinsregister eingetragen oder
dem Dritten bekannt ist. 70.
Verjährung.
Kann der Berechtigte die Leistung erst
verlangen, wenn er dem Verpflichteten
gekündigt hat, so beginnt die Ver-
jährung mit dem Zeitpunkte, von
welchem an die Kündigung zulässig ist.
. 201.
Hängt die Entstehung eines Anspruchs
davon ab, daß der Berechtigte von
einem ihm zustehenden Anfechtungs-
rechte Gebrauch macht, so beginnt die
Verjährung mit dem Zeitpunkte, von
welchem an die Anfechtung zulässig
ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die
Anfechtung sich auf ein familien-
rechtliches Verhältnis bezieht. 201.
Hängt die Z. des Rechtswegs von
der Vorentscheidung einer Behörde ab
oder hat die Bestimmung des zu-
ständigen Gerichts durch ein höheres
Gericht zu erfolgen, so wird die Ver-
jährung durch die Einreichung des
Gesuchs an die Behörde oder das
höhere Gericht in gleicher Weise wie
durch Klageerhebung unterbrochen,
wenn die Klage binnen drei Monaten
nach der Erledigung des Gesuchs er-
hoben wird. Auf diese Frist finden
die Vorschriften der §§ 203, 206,
207 entsprechende Anwendung. 220.
Wird die Verjährung unterbrochen, so
kommt die bis zur Unterbrechung ver-
strichene Zeit nicht in Betracht; eine
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Zulässigkeit
neue Verjährung kann erst nach der
Beendigung der Unterbrechung be-
ginnen.
225 Die Verjährung kann durch Rechts-
geschäft weder ausgeschlossen noch er-
schwert werden. Erleichterung der
Verjährung, insbesondere Abkürzung
der Verjährungsfrist, ist zulässig.
Vertrag.
147 Der einem Anwesenden gemachte An-
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trag auf Schließung eines Vertrags
kann nur sofort angenommen werden.
Dies gilt auch von einem mittelst
Fernsprechers von Person zu Person
gemachten Antrage.
Der einem Abwesenden gemachte
Antrag kann nur bis zu dem Zeit-
punkt angenommen werden, in welchem
der Antragende den Eingang der
Antwort unter regelmäßigen Um-
ständen erwarten darf. 146.
Hat der Antragende für die Annahme
des Antrags auf Schließung eines
Vertrags eine Frist bestimmt, so kann
die Annahme nur innerhalb der Frist
erfolgen 146.
Durch Vertrag kann eine Leistung an
einen Dritten mit der Wirkung be-
dungen werden, daß der Dritte un-
mittelbar das Recht erwirbt, die
Leistung zu fordern.
Soll die Leistung an den Dritten nach
dem Tode desjenigen erfolgen, welchem
sie versprochen wird, so erwirbt der
Dritte das Recht auf die Leistung im
Zweifel mit dem Tode des Ver-
sprechensempfängers.
Stirbt der Versprechensempfänger
vor der Geburt des Dritten, so kann
das Versprechen, an den Dritten zu
leisten, nur dann noch aufgehoben
oder geändert werden, wenn die Be-
fugnis dazu vorbehalten worden ist.
332 Hat sich der Versprechensempfänger
die Befugnis vorbehalten, ohne Zu-
stimmung des Versprechenden an die