Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Zulässigkeit 
rS2 
8 
68 
199 
200 
210 
217 
sechs Wochen verstrichen sind und Ein- 
spruch nicht erhoben oder wenn der 
erhobene Einspruch endgültig aufge- 
hoben ist. 71. 
Wird zwischen den bisherigen Mit- 
gliedern des Vorstandes des Vereins 
und einem Dritten ein Rechtsgeschäft 
vorgenommen, so kann die AÄnderung 
des Vorstandes dem Dritten nur 
entgegengesetzt werden, wenn sie zur 
Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts 
im Vereinsregister eingetragen oder 
dem Dritten bekannt ist. 70. 
Verjährung. 
Kann der Berechtigte die Leistung erst 
verlangen, wenn er dem Verpflichteten 
gekündigt hat, so beginnt die Ver- 
jährung mit dem Zeitpunkte, von 
welchem an die Kündigung zulässig ist. 
. 201. 
Hängt die Entstehung eines Anspruchs 
davon ab, daß der Berechtigte von 
einem ihm zustehenden Anfechtungs- 
rechte Gebrauch macht, so beginnt die 
Verjährung mit dem Zeitpunkte, von 
welchem an die Anfechtung zulässig 
ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die 
Anfechtung sich auf ein familien- 
rechtliches Verhältnis bezieht. 201. 
Hängt die Z. des Rechtswegs von 
der Vorentscheidung einer Behörde ab 
oder hat die Bestimmung des zu- 
ständigen Gerichts durch ein höheres 
Gericht zu erfolgen, so wird die Ver- 
jährung durch die Einreichung des 
Gesuchs an die Behörde oder das 
höhere Gericht in gleicher Weise wie 
durch Klageerhebung unterbrochen, 
wenn die Klage binnen drei Monaten 
nach der Erledigung des Gesuchs er- 
hoben wird. Auf diese Frist finden 
die Vorschriften der §§ 203, 206, 
207 entsprechende Anwendung. 220. 
Wird die Verjährung unterbrochen, so 
kommt die bis zur Unterbrechung ver- 
strichene Zeit nicht in Betracht; eine 
585 
  
8 
Zulässigkeit 
neue Verjährung kann erst nach der 
Beendigung der Unterbrechung be- 
ginnen. 
225 Die Verjährung kann durch Rechts- 
geschäft weder ausgeschlossen noch er- 
schwert werden. Erleichterung der 
Verjährung, insbesondere Abkürzung 
der Verjährungsfrist, ist zulässig. 
Vertrag. 
147 Der einem Anwesenden gemachte An- 
148 
328 
331 
trag auf Schließung eines Vertrags 
kann nur sofort angenommen werden. 
Dies gilt auch von einem mittelst 
Fernsprechers von Person zu Person 
gemachten Antrage. 
Der einem Abwesenden gemachte 
Antrag kann nur bis zu dem Zeit- 
punkt angenommen werden, in welchem 
der Antragende den Eingang der 
Antwort unter regelmäßigen Um- 
ständen erwarten darf. 146. 
Hat der Antragende für die Annahme 
des Antrags auf Schließung eines 
Vertrags eine Frist bestimmt, so kann 
die Annahme nur innerhalb der Frist 
erfolgen 146. 
Durch Vertrag kann eine Leistung an 
einen Dritten mit der Wirkung be- 
dungen werden, daß der Dritte un- 
mittelbar das Recht erwirbt, die 
Leistung zu fordern. 
Soll die Leistung an den Dritten nach 
dem Tode desjenigen erfolgen, welchem 
sie versprochen wird, so erwirbt der 
Dritte das Recht auf die Leistung im 
Zweifel mit dem Tode des Ver- 
sprechensempfängers. 
Stirbt der Versprechensempfänger 
vor der Geburt des Dritten, so kann 
das Versprechen, an den Dritten zu 
leisten, nur dann noch aufgehoben 
oder geändert werden, wenn die Be- 
fugnis dazu vorbehalten worden ist. 
332 Hat sich der Versprechensempfänger 
die Befugnis vorbehalten, ohne Zu- 
stimmung des Versprechenden an die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.