Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

5 der Er- 
altungs- 
losten, 
362 Erster Theil. Siebenter Titel. 
die darauf verwendeten Kosten erstatten, wenn die Verbesserungen noch wirklich vor- 
handen sind, und verhältnißmäßigen Nutzen gewähren. 
8. 205. Auch wenn der Nutzen noch nicht wirklich vorhanden, aber doch, nach 
dem natürlichen und gewöhnlichen Laufe der Dinge, in der Folge mit Sicherheit zu 
erwarten ist, kann der Besitzer die Verbesserungskosten forderm. 
§. 206. Besteht die Verbesserung in einer Erhöhung des Nutzungsertrages, so 
können die Meliorationskosten nur so weit gefordert werden, als sie den nach diesem 
sohuen Ertrage landüblich zu bestimmenden Kapitalswertb der Verbesserung nicht über- 
eigen 18 3). 
§. 207. Ist aber nicht der Ertrag vermehrt, sondem nur der Kaufswerth der 
Substaus erhöht worden, so muß der gemeine Werth der Substanz im Ganzen genom- 
men, so wie derselbe vor der Verbesserung beschaffen gewesen, und zur Zeit der Ab- 
tretung wirklich beschaffen ist, ausgemittelt werden. 
§. 208. Nur in so weit, als die Verbesserungskosten die dadurch bewirkte Erhö- 
bung des Werthes der Substanz nicht übersteigen, kann der Besitzer den Ersatz dersel- 
en fordern. 
5. 209. Als Meliorationskosten dürfen in allen Fällen nur baare Auslagen und 
solche Naturalprästationen, die nicht aus der Sache selbst genommen worden 1½), in 
Anschlag gebracht werden. 
§5. 210. Gewährt die mit der Sache vorgenommene Veränderung keinen eigent- 
lichen Nutzen, sondern nur ein Vergnügen, welches den Kaufswerth nicht erhöht, und 
will der Eigenthümer dafür keine Vergütung leisten, so kann der Besitzer das Vorhan- 
dene bloß zurücknehmen. 
5. 211. Aber auch diese Befugniß findet nur in so fem statt, als bei der Zu- 
rücknahme die Sache in den Stand, worin sie sich vor der Veränderung befand 15), 
wieder gesetzt wird. 
5. 212. Ausgaben, welche zur Erhaltung der Substanz nothwendig waren. und 
mit dem Besitze der Sache in unzertrennlicher Verbindung standen, muß der Eigenthü- 
mer, soweit dadurch sein Vortheil befördert ist 1%) , dem Besitzer vergüten. 
16 a4) Vergl. L. 18 D. de nogotiis gestis (III, 5). — Mevius, Dec. P. II, dec. 210, Nr. 2, 8. 
16b) Elgentlich sollte es heißen: „hätten genommen werden können". Denn wenn z. E. der Be- 
siter eines Landguts im Herbste oder Winter den Ueberschuß von Stroh verkaust, und im Frühjahre 
Stroh ankauft, um eine außerordentliche Düngung zu bewerkstelligen, welche nicht unter die Regel 
des §. 216 sallen würde; so kann doch die Ausgabe dafür schwerlich als baare Auslage passiren. 
16e) Der röm. Grundsatz, daß wegen der lmpensae voloptnariae (§§. 210, 211) dem Besitzer 
nur das jus tollendi zusteht, in soweit es ohne Schaden für die Sache ausgeübt werden kann, und 
wenn nicht der Eigenthümer so viel zu verglten bereit ist, wie der Besitzer durch Ausllbung des jus 
tollendi haben würde; denn damit muß er sich in jedem Falle abfinden lassen. L. 9 D. de impen- 
sis (XXV, 1); L. 38 D. de rei vind. (VI, 1); L 5 C. eod. (III, 32). 
16 ce) (4. A.) Dazu gehören die Futterungskosten bei Thieren nicht. S. 218 d. T. und 1. 5, 
#§ 337. Vergl. Erk. des Obertr. v. 16. Juli 1857 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXVI, S. 130). Im 
Falle der Redhibition eines fehlerhaften Thieres würden aber auch Futterungskosten erstattet verlangt 
werden können, wenn das Thier völlig unbrauchbar gewesen wäre und dem Berkäufer wenigstens 
ein mäßiges Versehen bei dem Verkaufe vorgeworfen werden könnte. I. 11, §. 155. — (4. A.) In dem 
gedachten Erk. sind die Futterungskosten gleichwohl abgesprochen, weil der Umstand, daß die Pferde 
unbrauchbar waren, nur geeignet gewesen sei, einen etwaigen Schaden herzustellen, dieses aber noch nicht 
ausreiche, die Ersatzverbindlichkeit des Bekl. zu begründen, weil der Bekl. die Entstehung dieses indi- 
viduellen Schadens nicht verschuldet habe. Der Abweisungsgrund ist mithin der Thatumstand, daß 
dem Bekl. keine Verschuldung zur Last falle. (S. 130 a. a. O.) Sonst sind die Bestimmungen des 
§. 337, Tit. 5 und des §F. 212 d. T. der Klage zum Grunde gelegt; der Richter hat jedoch den Nach- 
weis des Vortheils, den der #g. 212 zur Begründung eines Auspruchs sordert, vermißt. Derselbe 
Grund wird in dem jüngeren Erkenntnisse vom 17. September 1859 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXV, 
S. 74,, unter Bezugnahme auf den §. 212 d. T. und auf L. 30, 3. 1 D. de sedil. edicto et 
redh. (XXI. 1/). zur Rechtfertigung der Aberkennung der Futterungskosten geltend gemacht. — Durch 
das jüngste Erk. vom 3. Februor 18683 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XILVIII, S. 107) aber spricht das
	        
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