Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 128 — 
Beilage B. 
Auszug 
aus 
dem Reglement über die Naturalverpflegung der Truppen 
im Frieden 
vom 13. Mai 1858. 
. 23. 
Die Verpflegung auf dem Marsche wird dem Soldaten durch den Quartier- 
eber verabreicht und soll im Allgemeinen die sein, welche der Tisch des letzteren 
ietet. Um jedoch Beeinträchtigungen, sowie übermäßigen Forderungen vorzubeugen, 
wird die täglich zu verabreichende Verpflegung auf 
*4 Pfund Fleisch — Gewicht des rohen Fleisches — Zugemüse und Sa 
so viel zu # Mittags- und Abendmahlzeit gehärt 8 ). 
das für einen Tag erforderliche Brod (bis zu 1 Pd. 26 Lth.) 
festgesetzt. 
Frühstück und Getränk hat der Soldat von seinem Wirthe nicht zu 
fordern. 
g. 24. 
Die vollständige Beköstigung muß dem Soldaten selbst dann verabreicht 
werden, wenn er zu später Tageszeit in dem Ouartier eintrifft. 
st der Soldat von seiner Garnison aus für einzelne Tage des Marsches 
mit der Brodportion resp. dem Brodgelde versehen, oder wird ausnahmsweise die 
Brodportion — die dann, wie im Kantonnement 2c., 1 Pfund 12 Loth beträgt — 
aus Magazinen oder vom Lieferanten entnommen, so hat der Ouartiergeber dem 
Soldaten Brod nicht weiter zu verabreichen. 
g. 25. 
Die Marschverpflegung wird gewährt für jeden Marsch= und bestimmungs- 
mäßigen Ruhetag (einsch geßt des Tages des Eintreffens in der Garnison, i#m 
Kommando= resp. Kantonnementsorte). 
Ausgenommen sind nur Märsche: 
a) von einem Tage) bei denen der Soldat an demselben Tage in die 7 
aj-
	        
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