366 Erster Theil. Siebenter Titel.
und Nutzungen zurückgeben, und diejenigen, welche er während seines unredlichen Be-
sitzes genossen hat, vergüten.
§. 224. Es macht dabei keinen Unterschied: ob die Früchte noch in ihrer ur-
sprünglichen worm vorhanden sind, oder nicht; und ob der unredliche Besitzer die ge-
nossenen Früchte selbst verzehrt, oder an Andere überlassen hat.
§. 225. Für die selbst verzehrten oder veräußerten Früchte muß der unredliche
Besitzer den mittleren Preis der nächsten Marktstadt, welchen Früchte dieser Art zur Zeit
der Verzehrung oder sonstigen Veräußerung gehabt haben, ersetzen.
it 8. 226. Die verkauften Früchte muß er nach den dafür erhaltenen Preisen ver-
üten.
8 §. 227. Doch kann auch bei diesen der Eigenthümer, statt des erhaltenen, den
zur Zeit, des Verkaufs gestandenen mittleren Marktpreis fordern.
§. 228. Bei Früchten welche gewöhnlich nicht zu Markte gebracht werden, müs-
sen Sachverständige den damaligen Werth bestimmen.
§. 220. Wer es weiß, daß die Sache, die er als seine eigene besitzt, einem An-
dern zugehöre, der muß auch diejenigen Früchte und Nutzungen, welche der rechtmä-
ßige Eigenthümer wirthschaftlich hätte genießen können !7“), demselben vergüten.
§. 230. Unter der wirthschaftlichen Benutzung eines Gutes wird die in jeder Pro-
vinz und Gegend 12) gewöhnliche Art des Wirthschaftsbetriebes verstanden.
ter einer Suspensivbedingung u räumen hat, mithin tritt hier der Anfang der Unredlichkeit erst in
dem Zeitpunkte ein, wo die bestimmten, dem Kläger auferlegten Zahlungen geleistet resp. deponim
worden sind. Erk. des Obertr. vom 13. Juni 164 (Archiv f. Rechtsf. Bd. LIV, S. 239).
175) Das L.R. verpflichtet nicht, wie das R.R., jeden beklagten Besitzer, die zu gewinnen ver-
absäumten Früchte (fructus percipiendos) zu ersetzen, sondern nur den wahren malae fidei possessor,
d. i. der, welcher etz weiß, daß er unrechtmäßig besitzt, im Gegensatze zu demjenigen, dessen Unred-
lichkeit auf Grund der Klagebehändigung fingirt wird. Vergl. §. 222 u. f. 11 d. T. Unterläßt also
dieser die Bestellung des in Anspruch genommenen Grundstücks oder die Einsammlung der Früchte
selbst vorsätzlich, so hat er bei der Verurtheilung in der Hauptsache nichts an Früchten zu ieisten.
Auch der §. 219 kommt hierbei nicht zu Hülfe; denn er beziehr sich nur auf die Verringerung der Sub-
stanz Der Grund zu der eigenthümlichen Bestimmung des L. R. über die frctus percipleodi liegt
in der Meinung der Verf. des L.R. über den Rechksgrund der, nach R.R. weder aus der Mora,
noch aus der Unredlichkeit entstehenden, eigenthümlichen Prozeßverpflichtungen des Beklagten, indem
sie dafür hielten, es müsse in dieser Hinsicht Alles auf das unredliche Bewußtsein des Besitzers zu-
rückgeführt werden, weshalb dafür gehalten wurde, es müßten, wie bei der Kulpa, verschiedene Grade
des Bewußtseins unterschieden und mit verschiedenen Wirkungen verknüpft werden. Vergl. Tit. 16,
. 18. In dieser Beziehung bemerkte Suarez in der revis. monitor.; „Im Texte ist angenom-
men, daß nicht jeder unredliche Besitzer, sondern nur der, welcher betrüglicher Weise eine fremde
Sache besessen hat, fructus percipiendos erstanen müsse (. 159 des gedr. Entw.). Verschiedene Mo-
nenten aber wollen jeden unredlichen Besitzer dazu verpflichten. Meo voto thun die Monenten zu
viel und der Text zu wenig. Wenn man bedenkt, daß auch schon derjenige, weicher aus einem ver-
schuldeten errore l#acti seinen Besitz für rechtmäßig gehalten; daß schon der, welcher bei Erlangung
des Besitzes an dessen Rechtmäßigkeit nur gezweiselt hat; ja daß selbst der possessor bonse fdei a
die insinnationis citationis einem unredlichen Besitzer gleich geachtet worden (o. Anm. 10 zu #. 11),
so würde es wohl offenbar zu hart sein, wenn man eben diesem auch kfructus percipiendos zur Last
legen wollte. Dagegen ist diese Verpflichtung zu sehr eingeschränkt, wenn man sie nur auf einen
betrüglichen Besitzer richtet. Es ist genug, wenn der Besitzer nur weiß, daß seine possessio unrecht-
mäßig sei, gesetzt auch, daß er nicht just dolose dazu gelangt wärec.“ (Ges.-Rev. Motive zu 68. 219
—242 des Enw., S. 45.) Dieser Bemerkung entsprechend erhielt der K. 159 (des gedr. Entw.) die
Fassung des §s. 229. Hieraus ist klar, daß die Bestimmung nur auf die erste und zweite Suareyzssche
Klosse der unredlichen Besitzer (Anm. 10 zu 5. 11 d. T.) Anwendung finden soll. (3. A.) Eine An-
wendung hiervon macht das Obertr. in dem, in den Enischeid. Bd. XXVIII, S. 68 mitgetheilten, in
juristischer Hinsicht undedeutenden, Erk. vom 7. Juli 1854.
(4. A.) Ueber die Ermittelung der Perzipienden: oben Anm. 38, Alinea 3 zu §. 287, Tit. 5.
18) Die Worte „und Gegend“ sind hinzugefügt aus Anlaß eines Monitums, daß, weil die Wirth-
schaft in einer Provinz nach Lage und Beschaffenheit der Gegenden sehr verschieden sein könnte, nach
den Worten: „in jeder Provinz“ der Zusacl oder in jedem Amtsbezirke, einzuschalten sein
werde. Dazu bemerkte Goßler: „Paßt nicht auf die pr. Versassung:; sondern es würde allenfalls
zu sagen sein: die in jedem Kreise einer Provinz u. s. w.“ (Simon a. a. O. S. 324.)