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Befsitzer und
Eigenthümer.
356 Erster Theil. Siebenter Titel.
§. 163. Sein Recht aber ist schwächer, als das Recht eines Jeden, der eine Be-
fugniß zum Besitze nachweisen kann.
§5. 164. Dem letzten Besitzer, von welchem er die Sache in seine Gewahrsam
sibanen hat, ist er dieselbe auf dessen jedesmaliges Erfordern zurückzugeben befugt und
uldig.
9r 165. Wird die Sache bei ihm von einem Andern in Anspruch genommen, so
muß er den, von welchem er die Sache überkommen hat, benennen, und den Anspre-
chenden an diesen verweisen.
§. 166. Unterläßt er dieses, so macht er sich sowohl gegen den Ansprechenden
als g den, von welchem er die Sache in seine Gewahrsam erhalten hat, verant-
wortlich 2).
§. 167. Weiß der Inhaber nicht, von wem die Gewahrsam der Sache auf ihn
übergegangen sei35), so muß er die Sache demjenigen, der sich gegen ihn als den
letzten Besitzer ausweisen kann, verabfolgen.
§. 168. Findet er die Legitimation zweifelhaft, so muß er, bei erfolgendem An-
spruche, die Sache zur gerichtlichen Verwahrung und Ausmittelung des letzten recht-
mäßigen Besitzers abliefern.
§. 169. Der unvollständige Besitzer ist, so lange sein Besitzrecht dauert, keinem
Andemn, selbst nicht dem vollständigen Besitzer oder dem Eigenthümer, zu weichen
schuldig.
9a 170. In eben dem Maße ist er auch auf Wiederherstellung seines Besitzes ge-
gen Jeden?) anzutragen berechtigt.
§. 171. Soweit aber derjenige, von welchem sein Besitzrecht herrührt, ihm 64
biges zu verleihen nicht befugt war, muß er dem weichen, der gegen diesen ein bes
res Recht ausgeführt hat. * .
§. 172. Wenn das Recht dessenigen, welcher ihm sein Besitzrecht verliehen hat,
erloschen ist, so muß der unvollständige Besitzer dem weichen, auf welchen das Eigen-
thum oder vollständige Besitzrecht übergegangen ist.
§. 173. Doch kann Niemand, der einem Andem ein unvollständiges Besitzrecht
eingeräumt hat, zum Nachtheil desselben sein eigenes Recht einem Dritten übertragen.
8. 174. Auch der unvollständige Besitzer muß, wenn nicht sein Besitzrecht, aon
dern die Sache selbst bei ihm in Anspruch genonumen wird, wegen Benennung desie-
nigen, von welchem er sein beserecht erhalten hat, die Vorschrift S. 165 beobachten.
sh gue- 175. Der vollständige Besitzer ist nur dem wahren Eigenthümer zu weichen
uldig.
5. 176. Gegen jeden Andem hat er alle Rechte des Eigenthümers "). (Tit. 15.)
ihm entkommenen Sache legitimirt, als auch für seine Person zur Gewahrsam, jedem Dritten gegen-
über, berechtigt, und kann sowohl die Klage aus dem Besiyrechte des Prinzipals, als aus seiner eige-
nen Berechtigung zur Gewahrsam die ihm zustehende Abforderungsklage gebrauchen. Denn wenn er
leich dem Prinzipale gegenüber nur eine Verpflichtung zur Bewahrung (Gewahrsam) der Sache hat,
o ist er doch einem jeden Dritten gegenüber berechtigt, seine Verbindlichkeit zu erfüllen. (5. 137
d. T.) (4. A.) Vergl. oben Anm. 17e zu §. 29, Tit. 6.
2) Vergl. Pr.-O. Tit. 17, §. 34 und die Anm. 22 dazu.
2°) 3. B. bei angeschwemmten Sachen.
3) Mit der actio Publiciana. S. oben die Anm. 100 zu §. 161. Die S§. 171 — 173 bestim-
men sein dingliches Klagerecht näher.
4) S. o. Anm. 100. Es versteht sich, daß in allen diesen Fällen, wo von der actio Pudliciana,
deoch auf den Besitz gegründet ist, Anwendung gemacht wird, der Possessorien prozeß nicht
attfindet.
(4. A.) Der vollständige redliche Besitzer einer Sache, die bei einem dritten Inhaber als dessen
Eigenthum abgepfändet wird, kann mittelst der s. g. Interventionsklage die Freigebung derselben sor-
dern und durchsetgen, ohne daß er den Beweis des Eigenthums seines Anktors zu führen hat. (Actio
Publiciana) Erk. des Obertr. vom 19. September 1862 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XLVI, S. 218).