372 Erster Theil. Achter Titel.
dergleichen Akquirenten den Unterthaucneid ableisten, chargegebührenfrei bloß gegen die gewähnlichen
Kanzleisporteln und Stempelgebühren zu ertheilen, nar bei etwanigen Bedenken habt Ihr Meme Ge-
nehmigung einzuholen 10).
10) Die deutsche Bundesakte Art. 18, Nr. 1 sichert zwar den Unterthanen der deutschen Bundes-
staaten das Recht zu, Grundeigenthum außerhalb des Staats, den sie dewohnen, zu erwerben und zu
besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworsen zu sein, als
dessen eigene Unterthauen. (G.S. 18i8, Anh. S. 153.) Dadurch ist jedoch die K.O. v. 28. März
1809 nicht aufgehoben, sondern als fernerhin gültig zu erachten. Schr. des J.M. v. 12. Sept. 1836
(Jahrb. Bd. XI.VIII, S. 266). (5. A.) Dagegen finder die Kabineksorder vom 28. März 1809 auf
nichtwreußische Augehörige des Norddeutschen Bundes nach einer Cirkularverfügung des Ministers des
Junern vom 8. April 1868 keine Auwendung. Hiervon setzt der Justizmiuister durch die Allgemeine
Verfügung vom 4. Mai 1868 (J.M. Bl. S. 134) die Gerichtsbehörden mit dem Bemerken in Kennt-
uiß, daß durch diese Bestimmung die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Homagialeides nicht
berührt wird und die Angehorigen des Norddentschen Bundes in gleicher Weise wie die Inländer in
Gemäßheit der Allgemeinen Verfügung vom 14. Febrnar 1842 (s. weiter umen, Absatz 2) zu dessen
Ableistung anzuhalten sind. — Disse Cirkularverfügung vom 8. April 1868 lautet: „Der konig-
lichen Regierung cröffne ich auf den Bericht vom 28. Nov. v. J., betreffend die Ausübung ständischer
Rechte Seitens solcher nichtpreußischen Rittergutebesitzer, welche Angehörige des Norddeurschen Bundes
sind, daß ich mich mit den von Derselben enwickelten Ansichten im Allgemeinen nur einverstanden
erklären kann. Die Provinzial= und Kreisordnungen aus dem Jahre 1823 u. folg. machen die Aus-
übung der ständischen Rechte in dinglicher Beziehung von dem Besitze eines qualifizirten Gutes, in
persönlicher von der Gemeiuschaft mit einer der crürchen Kirchen (welches Erforderniß indeß durch die
Verfassungsurkunde in Wegfall gekommen ist), von der Vollendung des vierundzwanzigsten beziehungs-
weise brechigseen Lebensjahres, von einem unbescholtenen Rufe und Ableistung des Homagialeides ab-
häugig. Die Eigenschaft eines preußischen Umerthanen wird aber hierzu nicht erfordert. Auch die
#K. K.O. vom 28. März 1809, indem sie den Erwerb adeliger Güter und Domänen-Vorwerke durch
Ausländer an die Ertheilung einer Spezialkonzession des Miuisters des Innern knüpfte, daue denselben
cine Beschräukung in der persönlichen Ausübung der ständischen Rechte nicht auserlegt; vielmehr war
der Hauptzweck derselben nur darauf gerichtet, die Ausübung der letzteren durch Persouen zu hindern,
welche sich nicht durch Ableistung des Homagialeides in Bezug auf diese Güter zur persönlichen Leistung
der Unterthanenpflichten bereit erklärten. Es wurde dafür den Ausländern, sobald sie die Spezialkon-
zession erlangt und den Homagialeid abgeleistet hatten, auf Grund der Provinzial- und Kreisordnungen
gestattet, die mit ihren inländischen Rutergütern verbundenen ständischen Rechte persönlich wahrzunch-
men. Erst die K. Kabinetsorder vom 15. Februar 1858 — mitgetheilt durch den Cirkularerlaß voin
28. Februar desselben Jahres — ordnete an, daß in die nach Maßgabe der Order vom 28. März 1809
den Ausländern bei Erwerbung eines Gutes zu ertheilende Spezialkonzession die Bedingung ausgenom-
men werde, daß der Besitzer des Gutes die mit demselben verbundenen ständischen Rechte, namentlich
die Theilnahme au den Rreistagen, nur durch einen inländischen Stellvertreter und zwar aus der Zahl
der zur persönlichen Ausllbung ständischer Rechte befähigten Rittergutsbesitzer ausüben dürse. Mit dem
Art. 3 der Norddeutschen Bundesverfassung, beziehungsweise dem §. 1, Nr. 2 de# Bundes-Freizügig-
keitsgesetzes vom 1. Nov. v. J., wonach jeder Bundesangehörige an jedem Orte innerhalb des Bundes-
gebietes Grundeigenthum aller Art unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische erwerben
kann, läßt sich aber die Ertheilung von Spezialkonzessionen an nichtpreußische Bundesangehdrige zum
Erwerbe von Rinergütern auf Grund der 2c. K. O. vom 28. Män 1809 nicht vereinbaren; denn für
Juländer besteht eine Verpflichtung zur Nachsuchung solcher Konzessionen nicht. Fällt sonach die Er-
theilung von Spezialkonzessionen an nichtpreußesche Bundesangehorige überhaupt sort, so kann auch die
Bestimmung der Kabinctsorder vom 15. Febr. 18658 über die in die Spezialkonzession aufzunehmende
Bedingung wegen Ausübung der ständischen Rechte durch einen inländischen Stellvertreter Aerner keine
Anwendung finden, und sind dieselben demgemäß, wenn sie Rittergliter in Preußen erwerben, unter
denselben, oben angegebenen Voraussetzungen zur personlichen Wahrnehmung der ständischen Rechte #u-
ulassen, wie die Julönder. — Ebenso wenig aber wie in Zukunft noch Spezialkonzessionen mit Be-
schränkug der Ausübung der ständischen Rechte an Bundesangehörige zu ertheilen sind, können die den
früher ertheilten derarligen Konzessionen beigejügten Bedingungen noch in Wirksamkeit erhalten werden.
Anderenfalls würde untker den Bundesangchorigen, je nachdem sie Rutergüter in Preußen vor oder
nach der Emanation der Bundeeverfassung erworben haben, wiederum eine Rechtsungleichheit einge-
führt, welche gegenüber der mehrerwähnten Bestimmung der Bundesverfassung nicht wohl bestehen
kann. — Es ist zwar, ungeachtet der Art. 18 der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 eine mit
dem Art. 3 der Norddeutschen Bundesverfassung im Wesentlichen gleiche Bestimmung in Betreff des
Erwerbes von Grundeigenthun durch die Unterthanen der Deumschen Bundcsstaaten enthielt, in dem
von der königl. Regierung angezogenen Schreiben der Ministerien des Innern und der auswärtigen
Angelegenheiten vom 18. August 1836 (v. Kamptz, Jahrbücher Bd. XLVIII, S. 266) die Anstch
ausgesprochen, daß die 2c. Kabinetsorder vom 28. März 1809 durch den Art. 18 der Bundesakte nicht