Vom Eigenthume. 373
Fürstliche Personen, welche sich außerhalb Landes aushalten, müssen sortdauernd einen Stellver-
treter im Lande bestellen, und diesen in einer schriftlich auszusertigenden Urkunde zur Erfüllung aller
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für aujgehoben zu erachten sei, und ist diese Ansicht auj die Erwägung gegründet, daß von Auslän-
dern, wenn sie Rutergüter im Inlande erwerben, nicht weniger gesordert werden dürfe, als von den
eigenen Staatsangehörgen, und daß, wenn Letere, bei ihrem sonstigen persoönlichen Staatsangehorig-
keits-Verhältnisse, sogar selbst noch erst eine besondere persönliche Befähigung zur Ausübung der mit
dem Besitze von Rittergütern verbundenen Rechte und Pflichien durch Ableistung des Homagialeides
zu erlangen hänten, diejelbe Verpslichtung auch den Ausländern obliegen müsse. Allein die Ertheilung
der Spezialkonzession zum Erwerbe eines Rirtergutes ist nicht als die nothwendige Vorbedingung für
die Ableistung des Homagialeides, vielmiehr umgekehrt die Erklärung des die Konzession Nachsuchenden,
den Er leisten zu wollen, als die Vorbedingung für die Ertheilung der Konzession zu detrachten.
Wenn demnach anch die Ansfertigung der Spezialkonzession wegfällt, so kann und muß doch ferner
wie von jedem Inländer, so auch von jedem anderen Angehörigen des Norddeutschen Bundes die Lei-
stung des Homagialeides gefordert werden, bevor für ihn der Besitztitel eines von ihm erworbenen
Rittergntes im Hypotbekenbuche derichtigt werden kann "). — Hierans ergiebt sich, daß die #. Kabi-
netsorders vom 28. Marz 1809 und 15. Februar 1858 wegen der Ertheilung von Spezialkonzessionen
an Aueländer zum Erwerbe inländischer Rittergüter und wegen der Aufnahme von Bediugungen in
dieselben, welche die persönliche Ausübung der ständischen Rechte beschränken, mit Rücksicht auf den
Artikel 3 der Norddeutschen Bundesverfassung und den F. 1, Nr. 2 des Bundes= Freizügigkeitegesetzes
vom 1. Nov. 1867 auf nichtpreußische Angehorige des Norddeutschen Bundes keine Anwendung mehr
finden, nud daß derartige Bedingungen, wie sie früher den an jetzige Bundesangehörige ertheilten Kon-
zessionen beigefügt waren, nicht mehr in Wirksamkeit erhalten werden können. Dagegen muß es bei
der gesetzlichen Verpflichtung der Bundesangehörigen zur Ableistung des Homagialeides gleich den In-
ländern auch ferner sein Bewenden behalten.“ — Man bemerke die Divergenz der Acußerung des
Justizministers und der Meinung des Ministers des Innern über die Wirkung der Nichtleistung des
Homagialeides. Nach des Letzteren Ausspruch soll die Berichtiging des Besitztitels im Hypotheken=
buche bis zur Eidesleistung unterbleiben, nach der Weisung des Ersteren sollen die Betreffeuden in
Gemöhheit der Allgemeinen Berfügung vom 14. Februar 1842 zur Ableistung des Eides angehal-
ten werden.
(s. A.) Der J.M. hat die fortwährende Ableistung durch eine nicht gedruckte Versügung an die
Gerichte vom 23. August 1832 vorgeschrieben; ein Zwang oder gesetzliche Nachtheile können aber bei
Verweigerung des Eides nicht eintreten. (4. A.) Im Jalue 1862 ist es jedoch, obgleich in dem N.
des J. M. vom 14. Februar 1842 (J. M. Bl. S. 79) verordnet ist, daß die vorgängige Ableistung
des Homagialeide# nicht Bedingung der Besitztitel. Berichtigung sei, vielmehr die Vorladung des neuen
Erwerbers erfolgen müsse, sobald die erste annliche Benachrichtigung von dem Gutserwerde erfolgt, da
mit diesem Erwerbe zugleich der von obrigkeitlichen, Ehren= und ständischen Nechten verbunden sei,
im Bromberger Regierungsbezirke vorgekommen, daß ein Areisgericht die Besitztite „Berichtigung ver-
weigert hat, weil die Leistung des, nach der V. vom 26. Dez. 1808 §. 2 (Rabe, BMd. IX, S. 469)
und nach dem R. vom 18. Dez. 1810 (Nabe, Bd. X. S. 493), geforderten Homagialeides verwei-
gert sei, und daß das Appellationsgericht diese Verfügung bestätigt hat, weil die „Allerhöchste Kabinets-
order vom 26. Dezember 1808“ (eine solche „Kabinetsorder“ giebt es nicht) noch in voller Kraft be-
stehe. Auf die hiergegen bei dem Hanse der Abgg. im der Sommersession von 1862 eingereichte Pe-
tition beschloß das Abag.-Haus den Schlußanmag der Petition: die Staatsregierung anfzufordern, daß
sie einen Gesetzesvorschlag wegen Beseitigung der Leistung des Homagialeide# vorlege, — der Staats
regierung mit der Erwartung zu überweisen, daß desselle ein Gesetz über die Anshebnug des Homa-
gialeides vorlege. (IV. Bericht der Kommission für das Justizwesen über Petirionen, vom 16. August
1862, Drucksachen Nr. 123, S. 27, u. steuogr. Bericht, 42ste Sitzung, v. 29. Aug. 1862, S. 1464.)
— Nachdem den Rittergutsherren die Ortepolizei-Obrigkeit wieder zurückgegeben oder vielmehr neu
bestätigt worden, hat die Abforderung des Honnagialeides allerdings Bedeutung, und die Verweigerung
kann die Entzichung der Ausübung jenes politischen Rechts zur Folge haben. Ueber altes Recht:
Lemann, über den Huldigungseid nach prenßischen Gesetzen. Insterburg 1815, 30 S., 3. — Gründ-
licher darüber ist die historische Notiz in den Emsch. des Obertr. Bd. XXXVIII. S. 452 u. folg. —
In Westpreußen hatten die Beanten, nach der Marienwerderschen Regierungsinstruktion v. 21. Sept.
1773, außer dem Diensteide, auch noch den Huldigungseid zu leisten. Dieses Verfahren ist durch die
K. O. vom 17. Juli 1834, welche die Abschaffung des Homagialcides für die Beamten zu verfügen be-
fiehlt, abgeändert. (Jahrb. Bd. XI.IV. S. 105.) Diese provinzielle Verfassungsänderung ist hin und
wieder so aufgesaßt worden, als wenn die Beamten überhaupt, auch bei der Erwerbung cines Nitter-
guts, den Homagialeid nicht zu leisten hätten. In dieser Beziehung giebt das N. des J.M. von
11. Nov. 1842, Journal Nr. III, 7666 (ungedruckt), folgenden Bescheid: „Auf Ihre Beschwerde vom
2 Das folgt aus der Nichtleistung des Homagialeides nicht. Nach loaischen Geseten kann die Folge der Reniteng
mur Ausschliefung des Besihere von der Ausübung der ständischen und pudlizistischen Rechte, namentlich Verwaltung der
Volizei durch den Staat auf Kosten des Renitenlen sein, bis er den ihm abgesorderten Eid ausgeschworen hal. D. H.