Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Vom Eigenthume. 375 
6. Ges. v. 4. Mai 1846 über die Erwerbung des Grundeigenthums für Kor 
porationen und andere juristische Personen des Auslandes. (G. S. S. 235.) 
5. 1. Ausländische Korporationen und andere juristische Personen des Auslandes können Grund- 
eigemhum innerhalb Unserer Staaten nur mit Unserer Genehmigung erwerben. 
§. 2. So lange diese Genehmigung nicht ertheilt ist, sind die auf einen solchen Erwerb bezüg- 
lichen Berhandlungen nichtig 70 2). 
7. K. O. v. 25. Jannar 1831, betreffend die Erwerbung von Rittergütern 
durch Dorfgemeinen oder von Mitgliedern derselben. (G. S. S. ö.) 
Ein Kanf-— Geschäft, wodurch Dorfgemeinen, als moralische Person, oder einzelue Klassen oder 
mehrere Mitglieder derselben, ein Rittergut ganz oder theilweise erwerben, ohne Unterschied, ob sie es 
in Gemeinschaft behalten oder unter sich vertheilen wollen, soll nur dann erst rechtsgültig sein und ei- 
nen gerichtlichen Anspruch wider die Erwerder begründen, wenn solches von der Provinzial- Regierung 
zuvor geprüft und genehmigt worden 0b). 
8. 9. Zum vollen Eigenthume gehört das Recht, die Sache zu besitzen, zu ge- 
brauchen 11), und sich derselben zu begeben. 
§. 10. Das Recht, über die Substanz der Sache zu verfügen, wird Proprietät 
genannt. # 6 
5. 11. Das Recht, eine Sache zu seinem Vortheile zu gebrauchen, heißt das Nu- 
tzungsrecht. 
§. 12. Das zum Eigenthume gehörige Nutzungsrecht erstreckt sich auf alle 12) 
Vortheile, welche die Sache gewähren kann. 
5J# 13. Der Eigenthümer ist von dem Gebrauche seiner Sache, so weit es die 
Gesetze nicht ausdrücklich verordnen, Niemandem Rechenschaft zu geben schuldig 15). 
§. 14. Wenn das volle Eigenthum über eine Sache mehreren Personen zukonmnt, 
so ist ein gemeinschaftliches Eigenthum vorhanden. 
§5. 15. Die Personen, welche ein solches gemeinschaftliches Eigenthum haben, 
werden Miteigenthümer der Sache genannt. 
§. 16. Das Eigenthum einer Sache ist getheilt, wenn die darunter begriffenen 
verschiedenen Rechte verschiedenen Personen zukommen 13 0). 
§. 17. In sofem mehrere Personen an einem dieser Rechte Theil nehmen, ist das 
Recht, nicht aber die Sache selbst, ihr gemeinschaftliches Eigenthum. 
satz über die Wirkung der Erwerbung, wenn sie geschehen wäre, behauptet wird, ist bekämpft worden. 
Zur Begründung der Entscheidung genügen ein Paar Zeilen. 
Die sich auf Eigemhumeerwerb beziehende K. O. vom 28. März 1809 kann nicht auf die Erwer 
bung des Nießbrauchs oder des Verwaltungsrechts durch Heirath ausgedehut werden. 
10 a) (5. A.) Der Handelsminister und der Minister des Innern haben durch Reskr. v. 23. Okt. 
1868 erklärt, daß das Gesetz vom 4. Mai 1846, wonach ausländische Korporationen und juristische 
Personen des Anslandes Grundeigenthum nur mit landesherrlicher Genehmigung erwerben können, 
durch die Norddeutsche Bundesverfassung nicht ausgehoben ist. 
105) Zu vergl. unten: Th. II, Tit. 6, §. 83 u. Tit. 7, §. 33, und die zu F. 33 in der Anm. 29 
mitgetheilte Instruktion zur K. O. v. 28. Jannuar 1831. 
11) Und jeden Anderen davon auszuschließen. S. 1. 
12) Vermöge dieses unbeschränkten Nutzungsrechtes haben z. B. diejenigen Miteigenthümer eines 
Grundstückes in einer Mark, welche außerhalb wohnen, gleichfalls das Recht zur Behlitung, weun die 
Einheimischen das Grundstück behüten; sie können deshalb, weil sie Aus märker sind (außer der 
Mark wohnen), von der Mühnt auf dem gemeinschaftlichen Privatgrundstücke nicht ausgeschlossen wer 
den. Pr. des Obertr. v. 9. Okt. 1847 (Emsch. Bd. XV. S. 421). 
13) Die Zerlegung des Eigenthums in verschiedene selbstständige Rechte an dem Gegenstande, 
welche sich in den Irs. 10 —13 findet, geber- der damals herrschenden Theoriec an; sie ist dem N. R. 
ganz fremd und auch für das heutige Recht ohne praktischen Werth. 
13 a) (2. A.) Das getheilte Eigenthum ist, mit Ausnahme der Thronlehen und der feude elrs 
curtem, als besondere Form des Besitzrechtes aufgehoben. Ges. v. 2. März 1850, §. 2, Nr. 1 n. 2 
(G. S. S. 80) u. Ges. v. 5. Juni 16852 (G. S. S. 319). 
  
Bon den un 
ter dem 
Eigenthume 
begriffenen 
Rechien. 
Eintheilun 
Ksen des 
Eigenhums.
	        
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