382 Erster Theil. Achter Titel.
8. 39. Sind diese fruchtlos, so ist die Obrigkeit den nothwendigen Bau auf seine
Kosten zu veranstalten berechtigt 34).
§. 10. Kann oder will er die Kosten nicht herbeischaffen, so kann die Obrigkeit
dergleichen Gebäude zum öffentlichen Verkaufe ausbieten 3 5).
. 41. Dem Käufer eines solchen Gebäudes muß allemal die Wiederherstellung
desselben zur Bedingung gemacht werden.
8. 42. Das außerdem erlegte Kaufgeld kommt dem bisherigen Eigenthümer oder
dessen Gläubiger zu gute.
§. 13. Doch muß davon dassenige, was die Obrigkeit etwa schon auf einstwei-
lige Veranstaltungen zur Abwendung dringender Gefahr han verwenden müssen, zuvor
abgezogen werden.
§. 41. Findet sich kein Käufer, so müssen die auf dem Grundstücke versicherten
Gläubiger über die Mittel zur Erhaltung und Wiederherstellung des Gebäudes ver-
nommen werden 3 5). -
§. 45. Können diese sich darüber nicht vereinigen, so muß das Gebäude demje-
nigen unter ihnen, welcher, außer der Wiederherstellung desselben, die vortheilhaftesten
Dedmanngen für seine Mitgläubiger und den Eigenthümer anbietet, zugeschlagen 264)
werden.
§. 46. Will auch kein Gläubiger das Gebäude als Meistbietender erstehen, so
ist der erste unter ihnen den Zuschlag, gegen die bloße Uebernahme der Wiederherstel-
lung, zu verlangen berechtigt.
§. 47. Will dieser von seinem Rechte keinen Gebrauch machen, so geht dasselbe
auf die folgenden, immer nach Ordnung der Priorität über.
§. 18. Will keiner von den Gläubigern die Wiederherstellung des Gebäudes über-
nehmen, so muß dasselbe der Kämmerei des Orts zugeschlagen werden.
§. 19. Der Magistrat ist alsdann berechtigt, dergleichen Gebäude einem Jeden,
unter der Bedingung des zu vollführenden Baues, als sein freies Eigenthum zu über-
lassen.
§. 50. So lange jedoch der wirkliche Zuschlag an einen solchen dritten Ueberneh-
mer noch nicht erfolgt ist, behält der bisherige Eigenthümer, sowie jeder Gläubiger
desselben, das Recht, sich annoch zur Ausführung des Baues zu melden7).
(4. A.) Die obrigkeitliche Anfforderung zur Wiederherstellung eines durch Brand zerstörten Gebäu-
des mit Bestimmung einer angemessenen Ki muß an sämmtliche Miteigenthümer des Giumdstückes
ersolgen, und der Antrag der Polizeibehörde auf Einleitung der nothwendigen Subhastation ist vor Ab-
lauf dieser Frist unzulässig. Die erst nachfolgende Anfforderung kann die fehlende Grundlage der be-
reus eingele#eten Subhastation nicht ersetzen. Erk. des Obertr. v. 14. März 1853 (Arch. f. Rechresf.
Bd. VIlI, S. 358).
33) In das übrige Vermögen steht kein Exekutionsrecht zu; der Besitzer braucht bloß zu erklären,
daß er nicht bauen oder repariren wolle (S. 40).
34) Aber nicht verpflichtet. Giebt der Besitzer die Kosten nicht her, so kommt S. 10 zur An-
wendung.
35) Dieses Feilbieten geschieht in den Formen und mit den Wirkungen einer nothwendigen Sub-
hastation, und deshalb nothwendig durch den Richter der Sache.
Dazu bedarf es keiner vorgängigen Klage, sondern der Richter muß auf bloße Requisition „der
Obrigkeit“ die Subhastation verfügen, wenn ihm die Voraussetzungen (Aum. 32) nachgewiesen wer-
den. Vergl. das Schr. d. J.-M. v. 5. März 1838 (J. M. Bl. S. 377). Vergl. Anm. 32, Abs. 2.
36) Das ist Sache des Subhastationsrichters.
J36 5) In der Ausgabe von 1817 steht „Zugeschrieben“, was augenscheinlich ein Druckfehler in
dieser Ausgabe ist. Die erste Ausgabe von 1791 hat „Zugeschlagen“.
37) Hierdurch ist dem gewesenen Eigenthümer und den Gläubigern ein Wiedereinlösungerecht
gegeben; das Eigenthum fällt dadurch, ohne neue Erwerbung, auf den allen Eigenthümer wieder zu-
rück, wenn dieser es ist, der sich zur Ausführung des Baucs meldet, und wenn es ein Gläubiger
ist, so muß das Eigemhmn auf ihn übertragen werden.