Vom Eigenthume. 383
8. 51. Doch muͤssen in einem solchen Falle, der Eigenthümer, oder der Gläu—
biger, welche dem Zuschlage an einen Dritten widersprechen wollen, der Obrigkeit, we-
gen wirklicher Vollführung des Baues, genugsame Sicherheit sofort nachweisen.
8. 52. Unter übrigens gleichen Umständen hat der Eigenthümer vor dem Gläu-
biger den Vorzug.
§. 53. Wenn in den Fällen des §. 46, 47 und 50 das Gebäude einem der
Gläubiger zugeschlagen wird, so verlieren die übrigen, und wenn dasselbe, in dem
Falle des §. 48, der Käimmerei anbeim fällt, so verlieren alle Gläubiger ihr Recht an
dergleichen Grundstück.
§. 54. Wenn also bei dem durch den Magistrat nach §. 19 veranstalteten Zu-
schlage 38), außer der Uebernahme der Wiederherstellung, noch andere Vortheile bewil-
ligt werden, so kommen dieselben der Kämmerei zu Statten.
§. 55. Dagegen wird aber auch der bisherige Eigenthümer von der Zeit an, wo
er nach S. 48 das Gebäude der Kämmerei lassen, und sich aller fernerm Nutzung dessel-
1En Löseben muß, von der weitern Entrichtung der darauf haftenden dinglichen La-
en frei.
§. 56. Kann auch durch die Veranstaltungen des Magistrats dergleichen verfal-
lenes Gebäude nicht wiederhergestellt werden, so ist, bei fortdauermder Gefahr für das
Publikum, die Obrigkeit selbiges abbrechen und die Materialien an den Meistbietenden
verkaufen zu lassen berechtigt.
§5. 57. Das daraus gelösete Geld aber kommt der Kämmnerei, welche bisher die
nothwendigen Unterhaltungskosten hat bergeben müssen, zu Statten.
§. 58. Was F. 36 Sd. von verfallenen städtischen Gebäuden verorduet ist, gilt
auch von solchen, die durch Feuer oder anderes Unglück zerstört worden, wenn der
bisherige Eigenthümer dieselben, innerhalb einer von der Obrigkeit zu bestimmenden
Frist, nicht wieder herstellen kann oder will 31 88).
§. 59. Die für einen solchen unglüuckssall ausgesetzten Feuer-Societätsbeiträge
und andere dergleichen Vergütungen, kommen alsdann nicht dem bisherigen Eigen-
thümer oder dessen Konkursmasse, sondern dem Uebernehmer des Barplatzes zu Statten.
§5. 60. Was von städtischen Grundstücken verordnet ist, gilt auch von Grundstü-
cken auf dem Lande, die als eigene für sich bestehende Stellen oder Nahrungen in den
Steuer= oder Lagerbüchern eingetragen sind.
§. 61. Wenn also der enchimer ein solches Grundstück dergestalt in Verfall
gerathen läßt, daß davon die öffentlichen Abgaben und Prästationen nicht mehr ent-
richtet werden können, so ist die Obrigkeit damit eben so, wie bei den städtischen Grund-
stücken vorgeschrieben worden, zu verfahren berechtigt.
§. 62. Ein Gleiches findet statt, wenn der Eigenthümer die zum Gute nothwen-
dig erforderlichen Gebäude, ohne welche dasselbe nicht bewohnt, oder nicht bewirth-
schaftet werden kann, eingehen läßt.
§. 63. Doch kann auch in diesen Fällen, bei einem erfolgenden Verkaufe dienst-
pflichtiger Stellen, der Grundherrschaft ein zu Versehung der Wirthschaft und Leistung
der Dienste untanglicher Besitzer nicht aufgedrungen werden.
8. 64. In Fällen, wo städtische Grundstücke der Kämmerei zugeschlagen werdeun,
fallen Rustikalgründe der Obrigkeit des Orts zur anderweitigen Besetzung oder Verthei-
lung anheim 27).
38) Dazu bedarf es keiner Mitwirkung des Gerichtes.
38 a) (4. A.) Lben Anm. 32, Abs. 2 zu §F. 38 d. T.
39) Wenn nämlich die Gutsherrschaft nicht von dem ihr durch das Ed. vom 9. Okkober 1807,
85. 6 u. 7 (Zus. 9 zu §F. 33 d. T.) beigelegten Rechte der Einziehung Gebrauch machen will. Auf-
gehoben sind diese #. 60 — 64 sonst keinesweges. Wer aber jett als Obrigkeit anzusehen sei, ist un-
gewiß; nach dem Wortlaute der Verf.-Urk. Art. 42 ist es der Staat, es fehlt jedoch noch das Aus-