Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

390 Erster Theil. Achter Titel. 
Besteht das Vermögen des Antragenden nicht in Grundstüclen oder sicheren Hypothelenlapi- 
talien, so ist der Nachweis darüber durch die Bestimmung oder Versicherung zweier achtbarer und 
zuverlässiger Gemeindemitglieder zu führen. 
Bei der Beurtheilung der Zulänglichkeit des Vermögens ist insonderheit auch die Höhe des 
Kaufgelder = Rückstandes und der auf das Grundstück übernommenen beständigen Leistungen zu be- 
rücksichtigen. 
§. 328. In den gällen des §F. 27 hat die Behörde zu erwägen, ob durch die nene Anfiedelung 
die benachbarten Gemeinden, Forst und Gutsbesitzer benachtheiligt werden können. In diesem Falle 
sind dieselben vor Gestattung der Ansiedelung mit ihrer Erklärung zu hören. 
§. 29. Ueber die Gestaktung oder Versagung der neuen Ansiedelung hat anch in dem Falle, 
wenn von der Ortsobrigkeit, der Gemeinde oder den Nachbarn derselben widersprochen wird, der Land- 
rath oder der Magistrat (s. 8) zu emscheiden. Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten inner- 
halb einer zehntägigen Frist der Rekurs an die Regierung, und zwar mit fuspensiver Wirkung offen. 
(Die Schlußbestimmung ist aufgehoben durch das) 
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes, betr. die Zerstückelung von Grund- 
stücken x. v. 3. Jannar 1845. Vom 24. Mai 1858. (G.S. S. 241.) 
§. I4. Es kann gegen eine solche Entscheidung der Regierung sortan eine Beschwerde bei Un- 
serem Mmister des Junern angebracht werden. 
#§. 30. Wer ohne solche Genehmigung (§. 29) eine neue Ansiedelung (§. 25, N. 1) gründet, kann 
von der Behörde zur Wegschaffung derselben angehalten werden. 
8. 31. Wer eine Kolonie auf seinem Grundstücke anlegen und dasselbe zu diesem Zweck zerstü- 
ckeln will, hat vor der Ausführung einen Plan dem Landrath vorzulegen, und darin nachzuweisen, 
in welcher Weise die Gemeinde-, Kirchen= und Schulverhältnisse der neuen Ortschaft, sowie deren 
Verhältnisse zur Gerichts= und Polizeiverwaltung angemessen geordnet und sicher gestellt werden sol- 
len s0 e). 
§. 32. Der Landrath hat diesen Plan (5. 31) mit seinem Gutachten der Regierung zur Geneh- 
migung einznureichen. 
Sollen der neuen Ortschaft Korporationsrechte verliehen werden, so ist hierzu die landesherrliche 
Genehmigung erforderlich 3 ). 
§. 33. Alle Verhandlungen der Polizei= und Verwaltungsbehörden in Parzellirungs= und An- 
siedelungssachen, einschließlich der Verhandlungen der vom Landrath mit der Regulirung beanftragten 
Ortsobrigkeit sind, ohne Unterschicd des Gegenstandes, stempel- und gebührenfrei à1). v 
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den Charakter dieses Gesetzes als einen reaktionären, was freilich eine schon von 1853 an für Jeden 
sichtbare Soche, aber bis dahin im Abgeordneten = Hause noch von Reinem öffentlich gesagt worden 
war; und Gneist sekundirte, es sei ein Anachronismus, so tief in das Recht des Eigenthums ein- 
zugreifen; die Bemängelung des Vermögenszustandes des Ansiedlers (Petenten, dem der Guts-Poli- 
zeiherr das erbante Haus auf Grund dieses §. 11 wieder hatte einreißen lassen, was ein anderer Abg. 
ein barbarisches Verfahren nannte) erinnere in ihrer Umständlichkeit an einen Defektatorienprozeß. 
(Protokoll der 31. Sitzung, vom 26. Novbr. 1866.) 
506) (4. A.) Auch die Leistungssähigkeit der neuen Gemeinde muß festgestellt werden, damit nicht 
die Zahl der schon vorhandenen leistungsunsöhigen Kommnunen, die mit ihrer Armenpflege dem Land- 
armen= Verdande zur Lust sallen, weil sie die Kommunallasten nicht zu tragen vermögen, vermehrt 
werde. Deshald sollte vor der Gründung einer neuen Kommune vor Allem auf die Ausweisung der 
Mittel zu einem Gemeindc-Armenhause, einer besonderen Schule, zur Besoldung des Schulzen und 
dergl. Gemeindezwecken gehalten werden, dannt nachher nicht Weiterungen und Anderen Belästigun- 
gen aus der Armuth der neuen Gemeinde erwachsen. 
50 4) (4. A.) Nur der Staatsregierung steht das Recht zu, ein bestimmtes Areal einem beson- 
deren Kommunalverbande zuzuweisen. Erk. des Obertr. vom 30. November 1852 (Archiv f. Rechtef. 
Bd. VII. S. 323). Vergl. Thl. I11, Tit. 6, §. 26. 
51) Diese Bestimmung kann auf die Reise= und Versäumnißkosten der bei den Dismembrations-= 
geschäften betheiligten Interessenten (et. §. 9P des Ges.) und daher auf dicienigen Patronatsvertreier, 
Kirchen= und Schulbeamten und Vorsteher von Instituten, deren Vermehmung es bei den Reguli- 
rungsverhandlungen und zum Zwecke der Feststellung des Abgabeu= Negulirungsplans bedarf, kemes-
	        
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