Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

VI Vorrede. 
verschiedenen ungleichzeitigen Ausgaben seien. So ist es nicht. Die vorliegende Aus- 
gabe ist für alle vier Bände die eigentlich dritte Ausgabe. Daß der Erste Band die 
vierte Auflage zählt, kommt daher, daß bei der ersten Ausgabe des Werks die Auf- 
lage (die Zahl der Exemplare) anfangs zu niedrig gegriffen war und der Nachfrage 
nicht genügte. Deshalb wurde die Auflage bei dem zweiten, dritten und vierten 
Bande entsprechend verstärkt, aber bei dem Ersten Bande, dessen Druck beinahe vol- 
lendet war, als die von ihm erschienenen Lieferungen vergriffen waren, konnte auf 
diese einfache Weise nicht geholfen werden, der Band mußte von neuem gedruckt wer- 
den. Dieser zweite Abdruck ist, mit Ausnahme weniger Verbesserungen und Zusätze, 
ein unveränderter, mußte aber doch, weil er mit dem ersten Abdrucke nicht ganz über- 
einstimmte, als neue (zweite) Ausgabe erscheinen, er erschien jedoch noch vor Vollen- 
dung des Drucks der drei folgenden Bände. Die erste und zweite Ausgabe des Ersten 
Bandes stellen somit zusammen wesentlich die Erste, mit den folgenden drei Bänden 
in einem Zuge zugleich erschienene, Ausgabe des Ersten Bandes dar. 
Neisse, im März 1862. 
Dr. Koch. 
  
Vorwort 
zur fünften, beziehungsweise vierten Ausgabe. 
  
Die vorliegende neue Ausgabe weicht von den früheren Ausgaben im For- 
mate ab, um dadurch den Preis zu mindem, der sonst in Folge der Vermehrung 
des Materials durch die in den letzten sieben Jahren sehr regsam gewesene Gesetzge- 
bung und Rechtsanwendung noch erhöht worden sein würde. Außerdem ist dem laut 
gewordenen Wunsche entsprochen, die Literatur, welche wesentlich zur Erläuterung 
des Allgemeinen Landrechts beiträgt, an den geeigneten Stellen zu notiren. Die 
das Privatrecht betreffenden neuen Gesetze, welche, wie z. B. das Gesetz betreffend 
die Eichungsbehörden, und das über den Großjährigkeitstermin, zu spät erschienen 
sind, als daß sie an der gehörigen Stelle hätten eingereiht werden können, oder welche 
noch vor dem Schlusse des ganzen Werkes nachträglich erscheinen werden, sollen ihre 
Stellen in den Nachträgen erhalten. 
Neisse, im Januar 1870. 
Dr. Koch.
	        
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