Vom Eigenthume. 409
und Fenster ?3#) in seine eigene Wand oder Mauer machen, wenn dieselben gleich eine
Aussicht über die benachbarten Gründe gewähren.
8. 138. Sollen jedoch die Oeffnungen 7 2 5) in einer unmittelbar ?#) an des Nach-
bars Hof oder Garten?“) stoßenden Wand oder Mauer gemacht werden, so müssen
dieselben, wo es die Umstände gestatten ?5), sechs Fuß von dem Boden des Zimmers
der dessen bedarf, genügend ist, sagt das Obertr. in seinem Erk. vom 16. Juli 1864 (Arch. f. Rechtsf.
Bd. LV. S. 216). Der Rechtsgedanke würde ganz richtig sein, wenn es statt „dem Eigenthümer“
hieße: jedem Bewohner. Denn ein Licht, welches einem dort sein Gewerbe treibenden Grobschmied
genügt, ist einem Kleinuhrmacher, Schneider oder Schreiber bei Weitem nicht genügend. „Der Ei-
genthümer“ braucht vielleicht gar kein Licht in dem betreffenden Raum, weil er selbst ihn nicht be-
nutzt, aber er kann ihn nicht an Jeden vermiethen, wenn derselbe nicht für Jeden, wegen Lichtman-
gels, brauchbar ist, und dadurch wird der Werth seines Eigenthums vermindert.
930) (5. A.) Fenster sind im §. 137 nicht als Gegensatz zu den Oeffnungen, sondern als die am
meisten in den gedachten Beziehungen vorkommenden Ocsfnungen hinzugefügt. Daher bedurste es nicht
derrn ausdrücklicher Erwähnung im §. 138, eben weil sie unter die allgemeine Kategorie der Oeffnun-
gen gehören, und findet folglich der §. 138 auch auf Fenster allerdings Anwendung. Erk. des Obertr.
dom 30. Mai 1865 (Archiv für Rechtsf. Bd. LVIII, S. 337). Vergl. die Pr. 975, 2200, 2471
(Anm. 94).
93b) (5. A.) Oder Fenster. S. die vor. Aum. 93 #8 und die folg. 94, Abs. 3.
4) Das ist so nahe an der Grenze, daß aus den Oeffnungen der Luftraum über dem Grund-
stücke des Nachbars durch Aufmachen des Feusters oder durch Auswerfen und Ausgießen berührt wer-
den kann. (4. A.) „Hart an der Grenze“, sagt das Obertr. in der Entsch. vom 11. Dez. 1856 (Arch.
für Rechtsf. Bd. XXIII, S. 142).
Dieser Einschränkung ist in solchem Falle nicht allein die Anlage von Oeffnungen und Fenstern,
welche die Einbringung von Licht in ein Gebäude bezwecken, sondern auch die Anlage von Oeffnungen
zu auderen Zwecken, 3. B. zur Beforderung des Lustzuges unterworsen. Pr. des Obertr. 2200, vom
26. März 1850 (Entsch. Bd. XIX, S. 104).
Dagegen findet die Vorschriit keine Anwendungen auf Oeffnungen und Feuster, welche über der
Luftsäule eines unminelbar anstoßenden Gebäudes des Nachbars angelegt werden, desgleichen auf Oeff-
nungen und Fenster in neu zu errichtenden Gebäuden, welche nicht unmittelbar auf der Grenze stehen.
Pr. des Obertr. 975, vom 23. Jan. 1841. Diesen Sag präzisirt das jüngere Pr. 2471, v. 14. Juli
1853 dahin: „Die dem Eigenthümer bei Anlegung neuer Fenster nach dem Hose oder Garten des
Nachbars hinaus im §. 138 auferlegte Beschränkung wegen Erhöhung und Bergitterung der Fenster
erfordert, daß die Wand, in welcher die Fenster angelegt werden, unminelbar an das Grundfstück des
Nachbars anftößt, findet also nicht Anwendung, wenn zwischen der Wand und der nachbarlichen Grenze
ein, wenn auch noch so Ereinger Zwischenraum vorhanden ist. Darauf, ob die bei Errichtung neuer
Gebäude vorgeschriebene Baulinie innegehalten ist, kommt es hierbei nicht an.“ (Entsch. Bd. XXVII.
S. 47.) (5. A.) Wieder angewendet gegen ein dissemirendes Appell.= Gericht, welchem der Abstand
von 31 resp. 21 Zoll nicht groß genug gewesen war, durch das Erk. vom 21. März 1865, unter Ber-
nichtung des Appell.-Urtels, „da die ##hd in der die Fenster sich befinden, nicht unmittelbar an den
Garten des Klägers stößt, sondern ein Zwischenraum vorhanden ist.“ (Arch. f. Rechtsf. Bd. LVIII,
S. 221.) — Stößt aber auch nur der untere Theil der Wand unmittelbar an die Grenze, so muß
der §. 138 zur Anwendung kommen, wenn auch die Wand mehr in der Höhe, da wo das Feuster
sich defindet, etwas zurückgezogen ist. Erk. dess. vom 30. Mai 1865 (ebd. S. 389).
94% (4. A.) Unter „Hof oder Garten“ ist jeder zu dem Hause des Nachbars gebörig offene
Raum zu verstehen. Erk. des Obertr. v. 17. Dez. 1856 (Archiv für Rechtef. Bd. XXIII. S. 162).
Ein Grundstück, welches durch Anlegung eines Eisenbahn = Schienenwegs Über dasselbe die Eigen-
schast einer öffentlichen Straße erhalten hat, ist als „Hof oder Garten“ im Sinne des §. 138 nicht
anzusehen, auch #enug dazu die bloße Umfriedigung des Platzes nicht. Erk. dess. v. 3. Febr. 1857
(Arch. f. Rechtsf. B. XXIV, S. 32).
Der §. 138 findet überhaupt dann keine Anwendung, wenn der Zwischenraum nicht dem Nach-
bar allein, sondern beiden Nachbarn gemeinschaftlich gehört. Erk. des Obertr. v. 25. Septbr. 1855
(Archiv für Rechtef. Bd. XVIII, S. 159).
95) Das heißt, wenn der Raum, in welchem die Oeffnung angelegt werden soll, hoch genng
dazu ist. Ist er über sechs Fuß hoch, so muß die Oeffnung so niedrig im Lichten, als es nach dem
Zwecke möglich ist, gemacht werden, um sie so hoch wie möglich anzubringen. (4. A.) Demnach fin-
det der S. 138 keine Anwendung, wenn die verlangte Erhohung des Fensters nur eine unvollstäu-
dige Beleuchtung herbeiführen würde. Erk. d. Obertr. v. 11. Dez. 1856 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXIII.,
S. 142). (5. A.) Denn unter diesen „Umständen“ sind auch die Fälle begriffen, in welchen durch