Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

vahl — 
Zall s. Frist, Jahr, Monat, Tag, Viertel- 
Jahr, Woche, Zeit, Zeitbestimmung. 
Ehe. 
1318 Eheschließung in Gegenwart von zwei 
Zeugen s. Ehe — Ehe. 
Eigentum. 
963 Nach der Z. der verfolgten Bienen- 
schwärme bestimmen sich die Anteile 
der Miteigentümer an dem einge- 
fangenen Gesamtschwarm. 
Frist. 
188, 189, 191— 193 s. Frist — Frist. 
Gesellschaft. 
709 Die Stimenenmehrheit ist im Zweifel 
nach der Z. der Gesellschafter zu be- 
rechnen. 710. 
Sachen. 
91 Vertretbare Sachen im Sinne des G. 
sind bewegliche Sachen, die im Ver- 
kehr nach Z., Maß oder Gewicht be- 
stimmt zu werden pflegen. 
Verein. 
56 Die Eintragung des Vereins soll nur 
erfolgen, wenn die Z. der Mitglieder 
mindestens sieben beträgt. 60. 
78 Entziehung der Rechtsfähigkeit, falls 
die Z. der Vereinsmitglieder unter 
drei herabsinkt s. Verein — Verein. 
Verwandtschaft. 
1589 Der Grad der Verwandtschaft bestimmt 
sich nach der Z. der sie vermittelnden 
Geburten. 
Vormundschaft. 
1788 Mehr als drei Ordnungsstrafen gegen 
einen zur Übernahme einer Vormund- 
schaft Verpflichteten dürfen nicht ver- 
hängt werden. 
1858, 1860, 1862, 1863 Z. der zur Ein- 
setzung und Beschlußfähigkeit eines 
Familienrats erforderlichen Personen 
  
Zahlung 
und der nötigen Ersatzmitglieder s. 
Vormundschaft — Vormunyschaft. 
1879 Aufhebung des Familienrats wegen 
Mangels der zur Beschlußfähigkeit 
erforderlichen Z. von Mitgliedern s. 
Vormundschaft — Vormundschaft. 
Zahlung s. auch Abschlagszahlung, 
Zinszahlung, Entrichtang, Leistung, 
Berichtigung. 
Ehe. 
1361 Beschränkung der Unterhaltspflicht des 
Mannes der von ihm getrennt lebenden 
Frau gegenüber auf die Z. eines 
Beitrags s. Ehe — Ehe. 
Art. Einführungsgesetz. 
% 92, 777 s. E.0. — E.G. 
777 s. kemenschuld — Rentenschuld 
g 1202. 
720 s. Uypothek — Hypothek 8 1128. 
776 f. Schuldverhältnis § 379. 
8 Erbe. 
1973, 1992 Der Erbe kann im Falle des 
Erlasses des Ausschlußurteils an Nach- 
laßgläubiger und Überschuldung des 
Nachlasses infolge von Auflagen und 
Vermächtnissen die Herausgabe der 
noch vorhandenen Nachlaßgegenstände 
durch Z. des Wertes abwenden f. 
Erbe — Erbe. 
Grundschuld 1194s. Grundschuld 
— Grundschuld. 
Güterrecht. 
Der Mann ist bei g. Güterrecht der 
Frau gegenüber verpflichtet, für die 
Dauer der Verwaltung und Nutz- 
nießung zu tragen: 
111. 
3. die Z., die für die Versicherung 
der zum eingebrachten Gute ge- 
1191 
1385
	        
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