vahl —
Zall s. Frist, Jahr, Monat, Tag, Viertel-
Jahr, Woche, Zeit, Zeitbestimmung.
Ehe.
1318 Eheschließung in Gegenwart von zwei
Zeugen s. Ehe — Ehe.
Eigentum.
963 Nach der Z. der verfolgten Bienen-
schwärme bestimmen sich die Anteile
der Miteigentümer an dem einge-
fangenen Gesamtschwarm.
Frist.
188, 189, 191— 193 s. Frist — Frist.
Gesellschaft.
709 Die Stimenenmehrheit ist im Zweifel
nach der Z. der Gesellschafter zu be-
rechnen. 710.
Sachen.
91 Vertretbare Sachen im Sinne des G.
sind bewegliche Sachen, die im Ver-
kehr nach Z., Maß oder Gewicht be-
stimmt zu werden pflegen.
Verein.
56 Die Eintragung des Vereins soll nur
erfolgen, wenn die Z. der Mitglieder
mindestens sieben beträgt. 60.
78 Entziehung der Rechtsfähigkeit, falls
die Z. der Vereinsmitglieder unter
drei herabsinkt s. Verein — Verein.
Verwandtschaft.
1589 Der Grad der Verwandtschaft bestimmt
sich nach der Z. der sie vermittelnden
Geburten.
Vormundschaft.
1788 Mehr als drei Ordnungsstrafen gegen
einen zur Übernahme einer Vormund-
schaft Verpflichteten dürfen nicht ver-
hängt werden.
1858, 1860, 1862, 1863 Z. der zur Ein-
setzung und Beschlußfähigkeit eines
Familienrats erforderlichen Personen
Zahlung
und der nötigen Ersatzmitglieder s.
Vormundschaft — Vormunyschaft.
1879 Aufhebung des Familienrats wegen
Mangels der zur Beschlußfähigkeit
erforderlichen Z. von Mitgliedern s.
Vormundschaft — Vormundschaft.
Zahlung s. auch Abschlagszahlung,
Zinszahlung, Entrichtang, Leistung,
Berichtigung.
Ehe.
1361 Beschränkung der Unterhaltspflicht des
Mannes der von ihm getrennt lebenden
Frau gegenüber auf die Z. eines
Beitrags s. Ehe — Ehe.
Art. Einführungsgesetz.
% 92, 777 s. E.0. — E.G.
777 s. kemenschuld — Rentenschuld
g 1202.
720 s. Uypothek — Hypothek 8 1128.
776 f. Schuldverhältnis § 379.
8 Erbe.
1973, 1992 Der Erbe kann im Falle des
Erlasses des Ausschlußurteils an Nach-
laßgläubiger und Überschuldung des
Nachlasses infolge von Auflagen und
Vermächtnissen die Herausgabe der
noch vorhandenen Nachlaßgegenstände
durch Z. des Wertes abwenden f.
Erbe — Erbe.
Grundschuld 1194s. Grundschuld
— Grundschuld.
Güterrecht.
Der Mann ist bei g. Güterrecht der
Frau gegenüber verpflichtet, für die
Dauer der Verwaltung und Nutz-
nießung zu tragen:
111.
3. die Z., die für die Versicherung
der zum eingebrachten Gute ge-
1191
1385