420 Erster Theil. Achter Titel.
8. 170. Wo es die Umsstände zulassen, sollen*) künftig statt der hölzernen Zäune,
bei Gärten und geschlossenen Ackerstuͤcken, lebendige Hecken angelegt werden.
8. 171. Auch ist der Eigenthümer eines hölzernen Scheidezauns allezeit befugt,
an dessen Stelle eine lebendige Hecke anzulegen.
S. 172. Er ist aber auch schuldig, die Anlage, nach der Anweisung der Sach-
verständigen, so zu machen und zu unterhalten, daß durch die Hecke das Eigenthum
des Nachbars ebenso gut, als durch den Zaun, gesichert werde ?27).
S. 173. Lebendige Hecken, welche zwei geschlossene Grundstücke von einander
untenchedder. müssen stets so angelegt werden, daß dadurch dem Nachbar kein Schade
schehe 2 2 ).
§. 174. Will also Jemand gegen die Grenze seines Nachbars eine neue lebendige
Hecke anlegen, so muß er, ohne Unterschied der Holzart, welche dazu gewählt wird,
anderthalb Fuß von des Nachbars Grenze 78) zurücktreten ? 3.
§. 175. Das Eigenthum an diesem anderthalb Fuß breiten Erdreiche bleibt iu-
zwischen dem, welcher die Hecke zu seinem Gebrauche angelegt hat, vorbehalten ").
§. 176. Auch bleibt ihm in solchem Falle die Benutzung des Auswuchses der Hecke
von beiden Seiten.
6. 177. Doch ist der Nachbar den Auswuchs der Hecke, oder deren Wurzeln, über
der Grenzlinie zu dulden nicht verpflichtet. (Tit. 9, F. 185 Sqgq.)
8. 178. Ein mit Bewilligung beider Nachbarn statt eines bisherigen gemeinschaft-
lichen Zaunes angelegte Hecke wird ebenfalls, sowohl in Ansehung der Unterhaltung
als der Abnutzung, gemeinschaftlich.
§. 179. Jeder Nachbar ist also den Auswuchs auf seiner Seite sich zuzueignen
wohl berechtigt.
#§. 180. Eine solche gemeinschaftliche Hecke muß auf derselben Linie, wo vorhin
der Zaun gestanden hat, anzeiegt werden.
§. 181. Doch müssen beide Nachbarn dahin sehen, daß durch die Hecke die ge-
setzmäßige Breite des daran hingehenden Weges in der Folge nicht geschmälert werde.
Grundstücke beziehe. Keinesweges ist aber durch dieses Präjundiz etwas über das Verhältniß von Grund-
stücken der letztgedachten Art zu der freien Feldflur bestimmt, und ausgesprochen, daß der Eigenthümer
eines an die freie Feldflur grenzenden Grundstückes eine a diese angebrachte Befriedung zu erhalten,
und nicht eingehen zu lassen verpflichtet sei. Eine solche Verpflichtung läßt sich auch nicht aus den
Vorschriften der 6§. 149 ff. d. T. nachweisen. Erk. des Obertr. v. 17. Dez. 1867 (Emsch. Bd. LIX,
S. 46). Vergl. o. die Anm. 18. Zu niedrig angelegee Scheidungen müssen, auf Berlangen des Be-
rechtigten innerhalb der Verjährungszeit, auf das rechte Maß erhöht werden.
21) Giebt es irgend eine Person, welche wegen ihres Interesses oder im öfsentlichen Interesse die
Ausführung dieser Bestimmung erzwingen kann? Nicht möglich; auch der Polizei kann eine solche Er-
mächtigung nicht eingeräumt werden. Welche Bedeutung hat dann wohl diese Vorschrift? Keine, außer
bei gemeinschaftlichen Scheidungen, wenn die Betheiligten über die bei der Erneuerung anzuwendenden
Nueel uneinig sind und der Eine eine lebendige Hecke angelegt wissen will. Aber auch darin steht der
182 entgegen.
22) Gegen was? Gegen Vieh? Das ist unmoglich, keine Hecke kann das Durchdringen des Rind-
viehes abwenden. Gegen das Einsteigen von Menschen? Das kann eine Hecke noch viel weniger in
dem Maße, wie ein fester 6füßiger Zaun.
224) A.) Der §. 43, Tit. 22 findet hier gleichsalls Anwendung. Oben, Anm. 98, Abs. 4 zu
H. 139 d. T.
23) D. h. hier nicht von der idcellen Mittellinie des Scheidlings, sondern von dem Rande des
Scheidlings, wenn dieser gemeinschaftlich ist, gemessen. Pr. des Obertr. v. 3. Nov. 1847. (Rechtsf.
Bd. III, S. 98.) Vergl. die Entsch. v. 7. Juni 1848. (Rechtsf. Bd. IV, S. 151.)
2 3 2) (4. A.) Dieses Untersagungsrecht des Nachbars geht durch eine 30jährige Verjährung durch
Nichtgebrauch verloren, wenngeich im Laufe dieser Zeit die Holzaren gewechselt haben. Vgl. S. 191
u. die Anm. 32 dazu. Erk. des Obertr. v. 12. Juli 1860 (Entsch. Bd. XLIV., S. 59).
24) Daher kann, wenn statt der Hecke wieder ein Zaun angelegt wird, mit demselben wieder vor-
gegangen werden, auch steht zu vermuthen, daß bei der ersten Anlage der Hecke mit derselben der vor-
geschribene Raum zurückgewichen worden ist. 9 *smrg