Von Erwerbung des Eigenthums. 425
8. 10. Absicht und bloßes Bestreben aber, sich eine herrenlose Sache zuzueignen,
ist zur Erwerbung des Eigenthums derselben noch nicht binreichend. *5r5“°
§. 11. Wer selbst noch kein Recht auf oder zu einer Sache erlangt hat, ist einem
Andern die Besitzergreifung zu untersagen nicht befugt.
§. 12. Wer einen Andemn in seinen zur Besitzergreifung gemachten Anstalten
durch unerlaubte Handlungen stört, der kann selbst 5) die Sache nicht in Besitz nehmen.
§. 13. Ein Gleiches gilt gegen den, welcher den Andern, um ihn an der Be-
sitzergreifung zu hindern, in seiner Freiheit zu handeln ohne Recht einschränkt.
Zweiter Abschnitt.
Bon der Besitzuehmung verlassener und verlorener Sachen.
Heimbach, Derelictio; in Weiske's Rechtelexilon Bd. III. S. 329, und Okkupation, ebd. Bd. VII,
S. 556; ferner Luden, Fund, ebd. Bd. IV. S. 431. — Ueber den Begriff des Fundes besonders
Schenk, über Begriff und Wesen des Funddiebstahls; im Archiv des Kriminalrechts, neue Folge,
ZBd. 1, S. 234 f. Gans, vom Finden; in dessen Revision der Preußischen Gesetzgebung, S. 18 ff.
§. 14. So weit Jemand Eigenthum zu erwerben fähig ist 6), so weit kann er e
bewegliche Sachen, welche von einem Andern verlassen worden, in Besitz nehmen.
15. Das Recht, unbrwegüiche- verlassene Sachen in Besitz zu nehmen, ist
ein Vorbehalt des Staats. (Th. II, Tit. 16.)
§. 16. Nur alsdann ist eine Sache für verlassen zu achten, wenn der bisherige
Eigenthümer den Besitz in der ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Absicht, sich
der Sache zu entschlagen, aufgegeben hat 52). (Tit. 7, 95. 118—122.) .
F. 17. Wer durch äußere Umstände genöthigt7) wird, Sachen wider seinen
Willen aus seiner Gewahrsam zu lassen, der hat dadurch sich seines Eigenthums noch
nicht begeben.
1. K. O. v. 23. Juli 1833, betr. die widerrechtliche Zueignung der bei den
Uebungen der Artillerie verschossenen Munition. (G. S. S. 86.)
Auf Ihren Bericht vom 19. Juli c. verordne ich hiermit:
1) Niemand ist befugt, die bei den Uebungen der Artillerie verschossene Eisenmunition, welche
er an den Schießplätzen oder deren Umgebung findet, sich anzueignen. Liefert er dieselbe aber an das
Artilleriedepot oder die Militärbehörde ab, so erhält er für die noch brauchbare Eiseumunition eine Ver-
gütigung von zwei Pfennigen für jedes Pfmi.
5) Er selbst erwirbt also das Eigenthum nicht, aber der Verhinderte hat es gleichfalls nicht er-
worben, denn es fehlt ihm eben an der Erwerbung. Dieser kann mithin unmäöglich als primus oe-
cupans angesehen und für berechtigt gehalten werden, die Sache zu vindiziren. Eine andere Frage ist
es, ob er ein Forderungsrecht gegen den Hindernden und welches? erworben habe. Ist die dbin-
dernde Hamdlung eine an sich unerlaubte, so hat der Verhinderte allerdings eine Deliktsklage auf Her-
ansgabe der Sache, wenn der Beklagte sic hinter sich hat, oder auf Schadloshaltung wegen der nicht
mehr bei ihm befindlichen Sache. Ist die Handlung an sich nicht unerlaubt, so ist die analoge Vin-
dikationsklage auf Grund des §. 25, Tit. 10, verb. mit §. 13 d. T. anwendbar.
6) D. h. jeder Rechtsfähige; die Bestimmung hat nichts Besonderes.
6Ga) (4 A.) Es muß also, um eine Sache für derelinquirt ansehen zu können, dieselbe von Je-
mand vorher in Besitz genommen worden sein, und dieser sich des Besiges entschlagen haben. Erk.
des Obertr. v. 11. Januar 1858 (Arch. f. Rechtss. Bd. VIII, S. 181).
7)0 Wie z. B. Reisende, welche aus Furcht vor Strase oder Weitläuftigkeiten wegen Legitima-
tionsmangels k., mit Zurücklassung ihrer Sachen, entweichen. Das R. v. 28. Mai 1830 und das
durch dasselbe mitgetheilte Gutachten des Revisors, welcher dergleichen Sachen für derelinquirte erklärt,
welche okkupirt werden können, kann nur als ein Vorschlag zu einer Fiktion angesehen werden; dem
mit der Wirklichkeit, d. h. mit der Absicht des Eigenthümers und mit dem jetzt geltenden Rechte har-
moniren sie nicht. Vergl. auch das Gesetz v. 23. Januar 1838, §. 60. (G. S. S. 90.) (53. A.)
Aber durch die Länge der Zeit kann der Zustand der Dereliktion eintreten, wie z. B. bei einem Schatze.
der Staat befindet sich hinsichtlich der verschossenen Eisenmunition in gleichem Falle. S. Zus. 1
zu §. 17.