Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

426 Erster Theil. Neunter Titel. 
2) Wer dergleichen gefkundene Eisenmunition sich widerrechtlich zueignet, ist der Unterschlagung frem- 
den Eigenthums schuldig?). 
5) Die Absicht des Zueignens ist, in Ermangelung des Gegenbeweises, schon gegen denjenigen 
anzunehmen, welcher die gefundene Eisenmunition länger als acht Tage an sich behalten hat, ohne 
der Militärbehörde dieselbe abzuliefern, oder wenigstens von der Auffindung Anzeige zu machen. 
4) Wer wissentlich dergleichen gefundene Eisenmunition ankauft, hat ebenfalle die Strase des §.2 
zu gewärtigen. 
5) (Fällt weg, in Folge des St.G. B.) 
6) Mit eben diesen Strasen (8. 5) soll auch derjenige belegt werden, welcher sich erweislich län- 
ger als acht Tage im Besitze von Eisenmunition, wie sie zu Geschützen der Preußischen Artillerie ge- 
braucht wird, befindet, ohne Über den redlichen Erwerb sich answeisen zu können. 
Außerdem soll der bei ihm gefundene Vorrath dieser Munition konfiszirt werden. 
5. 18. Ein krankes Thier, welches der bisherige Besitzer von sich gestoßen und 
Hilflos sich selbst überlassen hat?), wird das Eigenthum desjenigen, welcher für dessen 
flege und Wiederherstellung sacht. 
Doon verter- §. 19. Wer eine verlorene Sache findet 10), ist dieselbe dem Eigenthümer zurück- 
nen Sachen. 
WMichten des zugeben schuldig 11). 
en 
Finders 
8) Die her solgende Strafbestimmung fällt weg, weil dieselbe im Str. G. B. Art. 349, Nr. 5 an- 
derweit getroffen worden ist. 
9) Anßerhalb der Grenzen seines Eigenthums nämlich, welche Niemand überschreiten darf ohne 
den Willen des Besitzers. Tu. 7, §. 112. Die Bestimmnung ist, nach einer aus den Materialien des 
K.N. entnommenen Notiz des Revisors (Mot. zu Tit. 9, 88. 10 — 13 des Entw., S. 82), der Vor- 
schrist des R. R. nachgebildet, daß derjenige, welcher einen kranlen, von seinem Herrn hülflos ver- 
lassenen Sklaven aufnahm und wieder herstellen ließ, dadurch Eigemhümer desselben wurde. 
10) Was von gesundenen Sachen, das gilt auch von angeschwemmten, oder Dieben abgenom- 
menen Sachen. S. u. Anm. 18. Desgleichen von Sachen unbekannter Eigenthümer, welche ans den 
zur vorläufigen Aufbewahrung bestimmten Anstalten, z. B. Packhöfen, Posten K. nicht abgeholt wer- 
den. Als Finder gilt hier der Fiskus. Vergl. R. v. 10. Juli 1812, welches nur darin irrt, daß 
die aufgeborenen Sachen als herrenloses Gut dem Fiskus zugesprochen werden sollen. 
Das Finden ist keine Erwerbungsart, und wird im R. R. als eine Art Geschäftsführung für den 
unbekannten Eigenthümer, wenn der Finder die Sache mit der Absicht an sich nimmt, um sie dem- 
selben wieder zuzustellen, oder, wenn er die Absicht hat, sie für sich zu behalten, als Diedstahl behan- 
delt, was vollständig genügte. War im ersten Falle der Eigemhümer nicht ausfindig zu machen, se 
erwarb der Finder die Sache durch Ablauf der Verjährungsfrist. (So auch nach Oest. G. B. Ss. 388 
—394.) Diese Gumdsätze waren für das praktische Bedürfniß völlig ausreichend. Suarez sagt 
dagegen in der Schlußrevision: „Die Vorschriften des R. R. über die Oktupation gefundener Sa- 
chen (Okkupation gesundener Sachen gab es nicht) sind äußerst kurz und unvollständig. Dieser Ab- 
schnitt enthält also fast lauter Ergänzungen der bisherigen gemeinen Rechte, die theils ex prineiplis ab- 
— theils aus Schriftstellern und den monitis und Vorschlägen der Collegiorum und anderen 
onenten genommen sind. Ich bemerke nur: 
1. daß das öffentliche Aufgebot gefundener Sachen schon im N. R. vorkomme. L. 43, §. 8 Dde 
urtis; 
2. daß die Vertheilung eines irgend beträchtlichen Fundes zwischen dem Finder und den Armen 
schon von verschiedenen Rechtslehrern als billig und üblich bemerkt worden. Carpzov, P. II, 
c. 3, def. 15, ur. 1 sqdd.; 
3. daß eben so die Rechtslehrer, z. E. Hertius, dem Finder, welcher die Sache dem Verlierer 
zurückgiebt, ein Präminm zusprechen. - Bd. XLI.S. 11.)7 
Diese historischen Notizen sind nicht gang richtig. " 
Das R. R. kennt das öffentliche Ausgebot in der in der deutschen Gerichtspraxis vorkommenden 
Bedeutung nicht, vielmehr wird in der L. 43. §. 8 nur erwähnt, daß die ehrlichen Finder den Fund 
bekannt zu machen pflegten, um dadurch zu zeigen, daß sie nicht den snimus turandi hätten. Das 
Tarsche gerichtliche Ausgebot hingegen hat eine andere Quelle und auch eine andere rechtliche Wirkung. 
A. u. Anm. 18. 
Die Ueblichkeit der Bertheilung des Fundes zwischen dem Finder und den Annen wird von kei- 
nem Rechtegelehrten bezengt. Carpzow sagt a. a. O.: „Si vero non ezxistimet (der Finder), res 
habitas pro derelicto, dabit ens pauperibus, si ipse est dives, Bartol. in L. falsus 43 H. doi 
alienum, u. 4 fl. de furt; Johann Faber et Angel. inv'Ö. ult. J. de rer. divis.; Matth. 
Wesembec in Parat. fl. de furt. n. 10.“7 Es ist also nur ein Rath, wie ein anständiger Finder 
 
	        
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