Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Erwerbung des Eigenthums. 429 
Zeitungen erforderlich ist, dieselbe, außer der inländischen, eben so oft in einer auswär- 
tigen hHeitung erfolgen. 
5. 42. Dazu muß) die Zeitung einer andern Königlichen Provinz, oder eine 
fremde gewählt werden, sowie es nach den über die Person des Verlierers vorhandenen 
Vermuthungen am wahrscheinlichsten ist, daß die Nachricht zu seiner Wissenschaft gelan- 
gen werde. . 
h. 43. Hat sich der Verlierer weder vor, noch in dem bestimmten Termine gemel= Jusches der 
det, so muß der Richter mit dem Zuschlage der Sache verfahren. wenn 
der Berlierer 
§. 44. Dieser Zuschlag geschieht an den Finder allein, wenn die Sache nur Hun- gch ich 
dert Thaler oder weniger am Werthe beträgt. #s# 
F. 45. Bei Sachen von höherem Werthe geschieht der Zuschlag an den Finder und an die 
und an die Armenkasse 25) des Orts. Amenkaffe 
H. 46. Der Finder erhält alsdann den Werth von Hundert Thalern zum Voraus, 
und von dem Ueberreste des Werthes die eine, die Annenkasse aber die andere Hälfte. 
§. 47. Vor der Theilung müssen die auf die Sache und das Aufgebot verwen- 
deten Kosten vom Ganzen abgezogen werden. 
F. 48. Sind an einem Orte mehrere öffentliche Armnenkassen, so entscheidet der 
Bezirk, wo die Sache gefunden worden; und wenn dieser nicht entscheiden kann 7“), 
die persönliche Eigenschaft 25) des Finders. 
F. 49. Durch den Zuschlag erlangen der Finder und die Armenkasse das Eigen- irtung k- 
thum der Sache ½5). « 
§.50.HatjedochderVerliererfeinenBerlust,miteinerdeutlichenBeschreibung 
der Sache, noch vor erfolgtem Zuschlage öffentlich bekannt gemacht, so darf kein Rich- 
ter derjenigen Provinz : 55), in deren Zeitung diese Bekanntmachung geschehen ist, mit 
dem Zuschlage einer solchen verlomen Sache verfahren ?7). 
22) Muß, überall muß. Die hier vorgeschriebenen Arten von Berunntmachung sind mithin 
alle wesentlich nothwendig, keine ist fakultativ. Die Verordnung v. 3. Mai 1804 erklärt zwar die 
Einrückung der Ediktalcitationen in die inländischen Zeitungen nicht mehr für nothwendig (Anh. z. 
Pr.-O. §. 59). Allein die Anwendung dieser Vorschrift auf das Aufgebot gefundener Sachen ist #cht 
zu behaupten, weil dafür hier ein besonderes Verfahren, das seine Eigenthümlichkeiten hat, vorgeschrie- 
ben ist, welches seinen Iulammeuhang verlieren würde, wenn man die Bekanntmachung durch die in- 
ländischen Zeitungen wiegiallen ließe. Als eine bersondere bei dem Ausgebote gefundener Sachen ist 
es anzusehen, dah der Aushang eines Patents an gewöhnlicher Gerichtsstelle nicht vorgeschrieben ist. 
Er pPflegt zwar zu geschehen, doch ist der Mangel desselben keine Nichtigkeit. 
23) S. o. Anm. 10 zu §. 19 d. T. 
24) Weshalb soll er nicht entscheiden können? Das ist z. B. möglich 1. wenn der Fundort nicht 
angegeben und nicht auszumitteln ist; 2. wenn in dem Bezirke keine besonder: Armenkasse ist; 3. wenn 
die Sache einem flüchtigen Diebe auf öffentlicher Landstralr. abgejagt ist. 
25) Welche? Vielleicht ist die Eigenschaft gemeint, durch welche der Gerichtsstand bestimmt wird. 
Aber auch das giebt, wenn der Finder ein Eximirter ist, keinen leidlichen Sinn. Vermuthlich deu- 
tet die Vorschrist auf den Gewerbsstand, oder auf die Keligianegeseulchat, wozu der Finder gehört. 
A# kaun es nicht wissen. Das Beste bei der Vorschrift ist, dab schwerlich ein Fall der Anwendung 
vorkommt. 
26) Der Zuschlag in dieser Bedeutung — eine wahre Adiudikation im römischen Sinue, in der 
Beziehung, daß eine fremde Sache durch den Richter ursprünglich zumm Eigenthume gegeben werden kann 
(denn die übrigen Voraussetzungen der römischen Adjudikation fehlen) — ist eine ganz neue Erfindung, 
kn Nechteprinzp zweifelhaft, jedenfalls nicht im Bewußtsein gewesen ist. S. unten Anm. 28 zu 
55 d. T. 
(4. A.) Ganz richtig sagt das Obertr., S. f. Str. S., in seinem Erk. vom 17. März 1859: 
„Eine verlorene und demnächst von einem Andern gefundene Sache ist, wenn im vorgeschriebenen Auf- 
gebotsverfahren der Eigenthümer derselben nicht ermittelt wird, darum nicht von Anfang an als eine 
verlassene zu betrachten; sie nimmt vielmehr diesen Charakter erst durch die im Zuschlagserkenntnisse 
auszusprechende Präklusion an und wird erst von diesem Angenblicke an für den redlichen Finder zum 
Legenstande einer Eigenthumserwerbung durch Besitzuehmung. (J. M. Bl. S. 139.) Vergl. unten die 
nm. 28. 
262) Darnnter wird der Bezirk des Appellationsgerichts verstanden. §. 622 d. T. 
 
	        
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