Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Erwerbung des Eigenthums. 431 
9o 59. Der Finder muß auch dem vorigen bloßen Inhaber 308) die Sache ver- 
abfolgen. 
l. 60. Entstehen erhebliche Zweifel: ob der Verlierer ein redlicher Besitzer oder 
Inhaber der Sache gewesen sei, so muß diese, bis zu näherer Ausmittelung, in ge- 
richtlicher Gewahrsam bleiben. 
d. 61. Der Verlierer muß in allen Fällen 3#1) die auf die gefundene Sache und 
deren Ausgebot verwendeten Kosten, jedoch nach Abzug der davon etwa gefallenen Nu- 
tungen 3), ersetzen. 
§. 62. Außerdem muß er 335) dem Finder den zehnten Theil des Werths 35) der 
Sache, welcher nach Abzug der Kosten übrig bleibt, auf sein Verlangen, als eine Be- 
lohnung 34) entrichten 3). 
S. 63. Uebersteigt der Werth die Summe von 500 Thalem, so muß der Finder 
außer dem zehnten Theil dieser Summe mit Einem Procent von dem Ueberschusse des 
Werths sich begnügen. 
H. 64. Wird der ganze Werth durch die Kosten erschöpft, so kann der Finder 
keine Belohnung fordem. 
§. 65. Wegen Ausmittelung des Werths, zum Behufe der festzusetzenden Beloh- 
nung, soll es bei der Würdigung eines von dem Richter zu ernennenden Sachverständi- 
gen lediglich sein Bewenden haben. 
5. 66. Wenn zahmes Vieh ausreißt, oder sich verläuft, so kann der Finder, 
Verlierens (oder, wie es der §. 57 verlangt, nur, daß er sie vorher besessen habe, was viel weni- 
ger ist, und nicht genügen sollte, da er sie mit seinem Willen aus seiner Gewalt gruassen haben kann, 
wo er sie nicht würde sordern können) zu führen hat, ist der Finder. Zwischen diesen Beiden muß 
darüber sförmlich verfahren und erkannt werden. Will aber der Finder sich mit ihm nicht einlassen, 
d. h. keinen Anspruch an die Sache machen; so ist der Richter der Gegner des Präteudenten. Zwi- 
schen diesen Beiden muß die Sache, im Ine:cresse unbekannter Dritter, durch Aufgebot und Präkn- 
sion entschieden werden; denn von einem Zuschlage an den Eigenthumeprätendenten kann die Rede 
nicht sein. Ist der Prätendent nicht der Eigenthümer, so bleiben die Rechte des Letzteren, ungeach- 
tet der Ausfolgung der Sache an Jenen, unverändert. 
30 ) (3. A.) Inhaber ist auch der Dieb; ihm müßte also die gestohlene Sache, wenn er sie 
verliert, von dem Finder zurückgegeben werden. Aber daß es so nicht gemeint ist, zeigt der §. 60, 
verb. mit §g. 35, Tit. 3. 
31) Doch wohl in dem Falle nicht, wo er die Sache aufgiebt. 
32) Der Inhaber muß ihm mithin darüber Rechnung legen. 
32 #) (3. A.) Dieser „er“ ist nicht immer der wirkliche „Berlierer“, sondern derjenige, dem die 
Sache zurückgestellt werden muß (§. 60). Denn auch der Finder einer gestohlenen Sache ist, den 
gesetzlichen Finderlohn zu fordern, berechtigt, nämlich von dem Bestohlenen, dem die Sache zurück- 
gegeben wird. Pr. des Obertr. 2341, v. 9. Januar 1852 (Entsch. Bd. XXII, S. 130). 
33) Des gemeinen Werths nämlich, nach einer Taxe. §. 65. Vergl. Tit. 2, 86. 117, 118. 
Bei Gegenständen, welche keinen gemeinen Werth haben, wie Beweisurkunden, Instrumente über 
Verträge und Hypotheken u. dergl., ist dieser Maßstab untauglich. Der Richter kann für solchen 
Fund eine Belohnung nicht zusprechen, und auch dem Finder das Papier nicht zuschlagen, weil es 
für ihn unbrauchbar ist. Dergleichen Gegenstände eignen sich nicht zur Behandlung nach den Vor- 
schriften über gefundene Sachen. 
34) S. o. die Anm. 10 zu §F. 19 und Anm. 32 ° zu §F. 62 d. T. Das Verlangen eines Fin- 
derlohns (eup##r — inventionis praemiom, — auch urvorp# indicis praemium) ist nach Röm. 
Ansichten unhonett, und findet keine Anerkennung vor dem Rechte. L. 43, §. 9 D. de furtis (XI.-VII, 2). 
Auch nach G. R. wird dem Finder keine Prämie zugesprochen. Hertius, de paroem., jur. Germ. 
L. 1, par. 17 (wo einer sein Gut findet, da spricht er es an), in Opusc. Tom. I, P. III, p. 424, 
ist der Meinung, daß der Finder retiniren könne, bis ihm eine Prämie gegeben werde. Wahrschein- 
lich ist es die Stelle, welche Suarez bei seiuer Berufung auf Hert (Anm. 10) im Sinne hat. 
Diese Meinung ist jedoch vereinzelt. 
34 #) (5. A.) Derjenige, welcher bemerkt, daß ein Anderer etwas verliert und, anstatt denselben 
auf den Verlust aufmerksam zu machen, den Gegenstand an sich nimmt und dadurch dem Verlierer 
die Gewahrsam entzieht, begeht eine unerlaubte Handlung, aus welcher wohl Verbindlichkeiten, nicht 
aber Rechte entstehen können (Tit. 3, §. 35); er hat daher auf die im §. 62 gedachte Belohnung kei- 
nen Anspruch. Erk. des Obertr. v. 7. Sepibr. 1865 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LX, S. 143). 
Was der 
Berllerer 
dem Finder 
zu keisten 
habe.
	        
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