Von Erwerbung des Eigenthums. 433
§. 72. Wer auf außergerichtliches, von dem Verlierer oder in seinem Namen, an
ihm ergangenes Befragen, den Fund ganz oder zum Theil ableugnet "), ist 39) ein
unredlicher Besitzer.
§. 73. Wer auf Beftagen des Richters 10) sich eines solchen Leugnens schuldig
macht, ist als ein Dieb zu betrachten 71).
Dritter Abschnitt.
Von gefundenen Schätzen.
F. Ortloff, Commentatio juris romani de thesauris. Erlang. 1828. Luden, Fund und
Schatz; in Weiske's Rechtslex., Bd. IV. S. 431. — Preußisches Recht: Gans, Bemerkungen zur
Lehre vom Schatz; in den Jahrbüchern Bd. XXXI, S. 3. Mein Preußisches Privatrecht, 3. Ausg.,
Bd. 1, §. 2444. Bornemann, System, Bd. II, 8. 110.
5. 74. Unter Schätzen werden hier alle Sachen 1) von einigem Werthe 2) ver-
standen, die über 2) oder unter der Erde verborgen #) liegen, in sofemm der Eigenthü-
mer derselben unbekannt 5) ist.
5 75. Wer einen Schatz findet, muß davon der Obrigkeit 54) sofort Anzeige
machen.
5. 76. Wegen Aufbewahrung des gefundenen Schatzes, Ausforschung des Eigen-
thümers, und öffentlicher Vorladung desselben, muß ebenso, wie bei gefundenen Sa-
chen verfahren werden. (55. 23— 42) 6).
sich der Verlierer, so steht diesem die durch diesen §. gegründete Vermuthung zur Seite, daß der
Finder das fremde Eigenthum wohl gekannt und beabsichtigt habe, sich dasselbe anzueignen.
38) Wenn er keine Antwort giebt, so hat dies keine rechtliche Folge; es sei denn, daß das Schwei-
gen nach den Umständen für Verheimlichung angesehen werden kann, wodurch die Vermuthung der
unredlichen Erwerbung begrilndet werden würde. Unten §. 41, Tit. 15.
39) Die Unredlichkeit soll, nach dem Wortlaute, fingirt werden.
40) Dafür giebt es keine prozessualische Form; es muß jede sormlose Veranlassung der Erklä-
rung für genügend angesehen werden. Außerdem kann die Vorschrift nicht Anwendung finden. Das
Ableugnen gegen die Polizei hat keine rechtlichen Folgen.
41) Das kann nur soviel heißen als: es wird für bewiesen angenommen, daß der Finder den
Eigenthümer gekannt und die Sache in der Absicht an sich genommen habe, um sich dadurch zu be-
reichern. Das ist ein Diebstahl. (3. A.) Die Strafbestimmung, in sofern eine solche im F. 73 ent-
halten, ist durch den §. 226 des Str.G.B. verdrängt. Zu vergl. unden, Anm. 65, Satz 3, Nr. I,
4, zu §. 215 des Str. G.BB. (Th. II, Tit. 20).
1) Bereits im Eigenthume gewesene. S. u. Anm. 4.
2) Um nicht jede Kleinigkeit als Schatz zu behandeln, wollte Suarez das Geringste auf 10 Thlr.
sestgestellt wissen; man zog jedoch den unbestimmten Ausdruck vor, wodurch die Sache dem richter-
lichen Ermessen anheimgegeben ist.
3) Doch in Verbindung mit der Erde; denn versteckt lose auf der Oberfläche liegende Sachen
werden als gefundene behandelt, nach den Vorschriften des vorigen Abschnitts.
4) Entweder von Menschenhand verborgen, oder durch Einwirkung zufälliger Begebenheiten (Feuers-
brunst, Einsturz, Erdbeben, Ueberschwemmungen). Jedensalls müssen die Sachen, um als Schatz
in dem hier Fmeinten Sinne zu gelten, bereits selbstständig in eines Menschen Eigenthume gewesen
sein. Denn Naturschätze, z. B. Gold-, Bernsteinlager, gehören nicht hierher. §F. 106 d. T.
5) Nicht allein unbekannt muß er sein, sondern auch unerforschlich, weil die Sache als herren-
los muß angesehen werden können. s. 79, 81, 104 d. T. Auf den Zeilraum, durch welchen die
Sache verborgen gelegen, kommt es nicht wesentlich an; das Institut der Verjährung ist auf Schätze
unanwendbar. Eine Sache kann vergleichungsweise nur kurze Zeit verborgen gelegen haben und doch
ein Schatz in dem hier gemeinten Sinne sein.
5a) Das kompetente Gericht zur Beurtheilung der Schatznatur ist das Gericht des Fundortes.
Bergl. N. v. 16. Oklbr. 1812 (Jahrb. Bd. 1. S. 260).
6) Die in Bezug genommenen Bestimmungen betressen nur das Aufgebot und schließen mit dem
Termine. Anf die weiteren Vorschristen §§. 43 ff., wonach ein Zuschlagserkenntniß ergehen soll,
wird nicht verwiesen. Daraus schließt mon, daß bei dem Aufgebote eines Schatzes ein Präklnsions-
Koch, Allgemeines Landrecht I. b. Auft. 28