Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

440 Erster Theil. Neunter Titel. 
Die bieherigen Abgaben und Gegenleistungen des Berechtigten fallen wegi e). 
§. 2. Eine Trennung des Jagdrechtes vom Grund und Boden kann als dingliches Recht künf- 
tig nicht stattfinden 12). 
#§. 3. Die Jagd steht jedem Grundbesitzer auf seinem Grund und Boden zu. Er darf sie in je- 
der erlaubten Art, das Wild zu jagen und zu fangen, auslben. 
Den benachbarten Grundbesitzern bleibt überlassen, ihre Grumdstücke zu einem gemeinschaftlichen 
Jagdbezirke zu vereinigen, und die Jagd durch öffentliche Verpachtung oder durch einen angenomme- 
nen Jäger ausliben, oder auch gänzlich ruhen zu lassen. Kein Grundbesitzer kann aber zu einer fol- 
chen Vereinbarung genöthigt werden. 
§. 4. Die Grunddesitzer sind in der Auslbung der Jagd nur beschräukt durch die allgemeinen 
und die besonderen jagdpolizeilichen Vorschriften, welche den Schutz der öffentlichen Sicherheit und die 
Schonung der Feldfrüchte bezwecken 12 2). 
Das Recht der Jagdfolge ist ausgehoben. 
§. 5. In allen Festungswerken ist allein die Militärverwaltung befugt, die Jagd durch beson- 
ders dazu ermächtigte Personen ausüben zu lassen. 
Außerhalb dieser Werke, desgleichen um die Pulvermagazine und ähnliche Anstalten, werden auf 
Kosten der Militärverwaltung Umkreise oder Rayons von zusammenhängender Fläche gebildet und be- 
zeichnet, innerhalb welchen die Jagd mit Feuergewehren nicht ausgelbt werden darf, bei Vermeidung 
einer Polizeistrase von fünf bis zwanzig Thalern, oder im Unvermögenssalle eines verhältnißmäßigen 
Gesänguisses. 
Die weiteste Entfernung der Außenlinie von den ausspringeuden Winkeln des Glacis, der Pul- 
vermagazine und ähnlicher Anstalten wird auf dreihundert Schritte sestgesetzt. Die Abgrenzung erfolgt 
gemeinschaftlich von der Festungsbehörde, einem Deputirten des Stadtvorstandes und einem der Kreis- 
verwaltung. 
85. 6 u. 7. (Enthalten transitorische Bestimmungen, welche nicht mehr zur Anwendung kommen.) 
8. 8. Alle diesem Gesetze entgegenstehende allgemeine und besondere Bestimmungen 1½½ b), nament- 
lich die K. O. v. 21. Januar 1812 und die V. v. 17. April 1830 — desgl. die jagdpolizeilichen Vor- 
schriften über die Schon--, Setz= und Hegezeit werden hiermit ausgehoben 74). 
4. Jagdpolizeigesetz vom 7. Mär z 1850. (G. . S. 165). 
§. 1. Die Ausllibung des einem jeden Grundbesitzer auf seinem 18) Grund und Boden zustehen- 
den Jagdrechts wird nachstehenden Bestimmungen unterworfen. 
  
hungsart. Erk. des Obertr. v. 8. Febr. 1853 (Emsch. Bd. XXV, S. 396), und v. 6. März 1855 
(Arch. f. Rechisf. Bd. XV. S. 360). 
12e) (4. A.) Oben, Anm. 111 zu §. 108 der Einleit. und unten, Anm. 79 zu §. 124, Tit. 11. 
— Ist vor der Publikation dieses G-etes ein Jagdrecht auf fremdem Grunde und Boden gegen eine 
jährliche Rente veräußert worden, so ist diese durch den §. 1 nicht aufgehoben. Erk. des Obertr. 
vom 18. Juni 1861 (Entsch. Bd. XLV, S. 361). · 
13) S. die unten folg. Anm. 15 zu Zus. 4 d. T. 
13°6) S. unten die Anm. 1 9c zu §. 18 des Jagdpol.-G. v. 7. März 1850. 
13b) (5. A.) Die schlesischen Verordnungen vom 15. April u. 13. Oktbr. 1774, welche gewissen 
Personen das Schießen von Fasanen unbedingt verbieten; sind hierdurch aufgehobeu; auch in Schle- 
sien ist der Fasan jagdbar. Nur den zweiten Theil dieses F. 8, betreffend die polizeilichen Vorschrif- 
ten über Schon-, Set= und Hegezeit, berührt der §. 18 des Jagdpolizei-Gesetzes v. 7. März 1850 
(Zus. 4). Erk. des Obertr. v. 8. Mai 1867. 
14) Wieder abgeändert durch den gleich solgenden Zus. 4, 9§. 18 ff. — (3. A.) „Durch das 
Jagdgesetz vom 31. Oktbr. 1848, 7§. 3, 4 u. 8, ist das Publikandum vom 27. Oktbr. 1784, wonach 
die Ricken gänzlich zu allen Zeiten bei zehn Thalern Strase geschont werden sollen, aufgehoben und 
durch §. 18 des Jagdpolizeigesetzes v. 7. März 1850 nicht wieder hergestellt worden.“" Pr. des Obertr., 
Eitrem. Nr. 67, v. 7. Dez. 1853 (Entsch. Bd. XXVI, S. 446). Vergl. unten, Anm. 19, 
15) Das in einem Erbpachtvertrage dem Erbverpächter vorbehaltene Jagdrecht ist, mit dem nach 
8. 2, Nr. 2 des Gesetzes v. 2. März 1850 von dem Erbpächter erlangten vollen Eigenthume, auf 
deuselben übergegangen, und keine solche vorbehalteue Nutzung, welche nach F. 5 des gedachten Gesetzes
	        
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