Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Erwerbung des Eigeuthums. 443 
den gemeinschaftlichen Jagdbezirk, für welchen die nämlichen Vorschriften gelten, wie sür die gewoͤhn- 
lichen Jagdbezirke 152##9 . 
g. 8. Die im S8. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 1848 enthaltenen Borschriften über die Aus- 
Übung der Jagd in den Festungswerken, in deren Umkreise, sowie in dem der Pulvermagazine und 
ähnlicher Anstalten, bleiben unverändert in Kraft. 
#. 9. Die Besitzer der, einen Jagdbezirk dildenden Grundstücke werden in allen Jagdangelegen- 
heiten durch die Gemeindebehörde vertreten 16 b). Werden Grundstücke aus verschiedenen Gemeindebe- 
zirken zu Eiuem Jagdbezirke vereinigt, so bestimmt die Aussichtsbehörde diejenige Gemeindebehörde, wel- 
che die BVertretung zu Übernehmen hat. 
§. 10. Nach Maßgabe der Beschlüsse der Gemeindebehörde konn auf dem gemeinschastlichen Jagd- 
bezirke en#weder: 
a) die Ausübung der Jagd gänzlich ruhen, oder 
b) die Jagd für Rechnung der betheiligten Grundbesitzer durch einen angestellten Jäger beschofsen 
werden, oder 
x) dieselbe, sei es öffentlich im Wege des Meistgebots oder aus freier Hand, verpachtet werden. 
Die Pachtverträge 17 6) dlirfen sich auf keinen kürzeren Zeitraum als auf drei Jahre, und auf kei- 
nen längeren Zeitraum als auf zwölf Jahre erstrecken. 
z. 11. Die Pachtgelder und Einnahmen von der durch einen angestellten Jäger beschossenen Jagd 
werden in die Gemeindekasse gezahlt, und, nach Abzug der etwa entstehenden Verwaltungskosten, durch 
die Gemeindebehörde unter die Besitzer derjenigen Grunstücke, auf welchen die gemeinschaftliche Aus- 
übung des Jagdrechts staufindet, nach dem Verhältnisse des Flächeninhalts dieser Grundstücke, ver- 
theilt 17). 
  
16°“““.) (4. A.) Daß die mehreren aneinanderstoßenden derartigen Grundstücke, welche die vor- 
ansgesetzte Fläche zusammen bilden, verschiedene Eigenthümer haben, hindert nicht, einen für sich be- 
stehenden gemeinschaftlichen, oder Einem von ihnen zugehörigen Jagdbezirk zu bilden. Der Eine 
gans de- deg auf den fremden Grundstücken pachten und sein eigenes Grundstück zuschlagen. Vergl. 
M. Bl. 1863, S. 91. 
16 5) (3. A.) Wenn die Aussichtsbehörde einen von der Gemeindevertrekung geschlossenen Jagd- 
Berpachtungsvertrag mißbilligt, und die Abschließung eines neuen (durch einen anderen Vertreter als 
die Gemeindebehörde) veranlaßt hat und die Gemeindebehörde selbst die Anordnung der Auffichtsbe- 
Frd anfechten will; so ist der Rechtsweg unzulässig. Erk. des Gerichtshofes zur Entsch, der Komp.= 
onfl. v. 26. Novbr. 1853. (J.M. Bl. 1354, S. 21.) — Wenn dagegen der audere Koutahent die 
Rechsdenändigeer des Pachtvertrages behauptet, und seine vermeintlichen Rechte aus demselben ver- 
solgen will, so ist ihm der Rechksweg unverschränkt. Der Erl. des Min. des Inn. und des Min. 
für landwirthschaftliche Angel. d. 4. August 1852 (M. Bl. für die i. B. S. 175), durch welche den 
Landräthen die Befugniß zur Aufhebung solcher Jagtpachtverträge beigelegt wird, vermag den Rechts- 
weg über dergleichen Ansprüche des anderen Kontrahenten nicht auszuschließen. Erk. des Gerichtsh. 
zur Eutsch, der Komp.-Konfl. v. 3. Zuni 1854 (J.M. Bl. S. 399). 
(5. A.) In Westpdalen ist nicht das Amt (der Amtmann) sondern gemäß des §. 23 der Land- 
emeinde-Ordnung für die Provinz Westphalen v. 19. März 1856 der Gemeindevorsteher die im FS. 9 
Sechueie Gemeindebehörde. Erk. d. Obertr. v. 27. Juni 1867 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXVII, 
306). 
(4. A.) Der Eigenthümer eines im Gemeindebezirke belegenen Gutes, welcher den Jagdpacht- 
Kontrakt als ungültig angreist, macht sein eigenes Recht, nicht ein jus tertüi geltend. Erk. des 
Obertr. vom 11. Juli 1861 (Arch. f. Rechtes. Bd. XLII. S. 257). 
16e) Bei Abschließung der Pachtverträge vertritt in diesem Falle die von der Aufsichtsbehörde er- 
nannte Gemeindebehörde auch die anderen Gemeinden ohne weitere besondere Legitimation oder Be- 
schlußfassung derselben. Ader der bestimmungsmäßigen Prüfung und Genehmigung seitens der Auf- 
sichtsbedörde bleiben dergleichen Verträge unterworsen. 
17) (5. A.) Es ist nicht vorgeschrieben, daß der Jagdbezirk mit dem Gemeindebe #zirke identisch 
sein solle oder müsse. Auch ergiebt sich aus den 88. 9, 10 u. 11, daß das Gesetz die Jagd und de- 
ren Auslbung keinesweges als eine Vermögensangelegenheit der Gemeinde-Korporation angesehen hat, 
noch bebandelt wissen will. — Die Jagdeinnahmen bilden keine Intrade der Gemeindekasse für die 
politische Gemeinde, sondern eine, den zum Jagdbezirke vereinigten Grundbesitzern gehörige, durchlau- 
sende Post (s. 11). Die Gemeinde= Behörde, als Behörde, ist nebenbei nur Vertrererin dieser 
Grundbesitzer in allen Jagdangelegenheiten. Was also die Gemeindedchörde in dieser Eigenschaft
	        
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