Bom Wild-
schaden und
desttn Ber-
ütung.
446 Erster Theil. Neunter Titel.
schriften über Hege- und Schonzeit werden mit einer, nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Geld-
buße bis zu Fünszig Thalern geahndet 17 cc).
§. 19. Wer zur Begehung einer Jagdpolizeilbertretung sich seiner Angehörigen, Dienstboten, Lehr-
linge oder Tagelöhner als Theilnehmer oder Gehlülsen bedient, haftet, wenn diese nicht zahlungsfähig
sind, neben der von ihm selbst verwirkten Strafe, für die von denselben zu erlegenden Geldstrafen und
den Schadensersatz.
§5. 20. Wegen einer Jagdpolizeiübertretung soll eine Untersuchung nicht weiter eingeleitet werden,
wenn seit dem Tage der begangenen That bis zun Eingauge der Anzeige an die Staatsanwaltschaft
oder den Richter drei Monate verstrichen sind.
§. 21. Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, sowie durch Zäune kann ein Jeder das Wild
von seinen Besitzungen abhalten, auch wenn er auf diesen zur Ausübung des Jagdrechts nicht befugt
ist. Zur Abwehr des Roth-, Damm= und Schwarzwildes kann er sich auch kleiner oder gemeiner
Haushunde bedienen.
. 22. Auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken, auf welchen Wildschäden vorkommen, darf die Ge-
meindebehörde, wenn auch nur ein einzelner Grundbesiver Widerspruch dagegen erhebt, die Auslbung
der Jagd nicht ruhen lassen.
#§. 23. Wenn die in der Nähe von Forsten belegenen Grundstücke, welche Theilc eines gemein-
schaftlichen Jagdbezirkes bilden, oder solche Waldenklaven, auf welchen die Jagdausübung dem Eigen-
thümer des sie umschließenden Waldes überlassen ist (§. 7), erheblichen Wildschäden durch das ans der
Forst übertretende Wild ausgesetzt sind, so ist der Landrath befugt, auf Antrag der beschädigten Grund-
besitzer, nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und für die Dauer zesselben, den Jagdpäch-
ter selbst während der Schonzeit zum Abschusse des Wildes auszufordern. Schützt der Jagdpächter, die-
ser Aussorderung ungeachtet, die beschädigten Grundstücke nicht genlgend, so kann der Laudrath den
Grundbesitzern selbst die Genehmigung ertheilen, das auf diese Grundstücke übertreteude Wild auf jede
erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des Schießgewehrs zu tödten.
Das Nämliche gilt rücksichtlich der Besitzer solcher Grundstücke, auf welchen sich die Kaninchen bis
zu einer, der Feld- und Gartenkultur schädlichen Menge vermehren, in Betreff dieser Thiergattung.
Wird gegen die Versügung des Landraths bei der volgesetzten Verwaltungsbehörde der Rekurs einge-
legt, so bleibt erstere bis zur eingehenden höheren Entscheidung interimistisch gültig.
Das von den Grundbesitzern in Folge einer solchen Genehmigung des Landraths erlegte oder ge-
sangene Wild muß aber gegen Bezahlung des in der Gegend üblichen Schußgeldes dem Jagdpächter
überlassen, und die desfallsige Auzeige binnen vier und zwanzig Stunden erstattet werden.
#§. 24. Auch der Besitzer einer solchen Waldenklave, auf welcher die Jagd nach §. 7 gar nicht
ausgellbt werden darf, ist, wenn das Grundstück erheblichen Wildschöden ausgefetzt ist und der Besiher
des umgebenden Waldjagdreviers der Aussorderung des Landraths, das verhandene Wild selbst wäh-
rend der Schonzeit abzuschießen, nicht genügend nachkommt, zu fordern berechtigt, daß ihm der Land-
rath, nach vorhergegangener Prlisung des Bedürfnisses und auf die Daner defselben, die Genehmigung
ertheile, das auf die Euklave übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich anch
mit Anwendung des Schießgewehrs zu tödten.
In diesem Falle verbleibe das gefangene oder erlegte Wild Eigenthum des Enklavenbesitzers.
In den in den Ss. 23 und 24 gedachten Fällen vertrin die von dem Landrathe zu ertheilende Le-
gitimation die Stelle des Jagdscheins.
vom 7. März 1850. Dieser §F. 18 enthält aber keinen Buchstaben, welcher auf eine Wiederherstel-
lung jener alten Jagdbeschränkung in Betreff der Fasanen bezogen werden könnte.
19) (4. A.) Eine Zuwiderhandlung gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Hege= und
Schonzeit des Wildes ist auch schon dann vorhanden, wenn bloß auf das Wild gejagt wird. Ee ist
nicht erforderlich, daß das Wild getödtet oder gefangen werde. Erk. des Obertr. v. 17. Oklbr. 1860
(J. M. Bl. S. 462). (5. A.) Wahrend der Schonzeit ist jedes Jagen untersagt; auch derienige ver-
letzt die Schonzeit, welcher das Wild nur anschießt oder überhaupt während der Schonzeit auf Wild
schießt oder mitschießt, mag dasselbe auch nicht von ihm getroffen sein. Erk. dess. v. 29. April 1364
(J. M. Bl. S. 199).