448 Erster Theil. Neunter Titel.
6. V. vom 16. Jannar 1814, wegen Gestellung der zu den Wolftjagden nö-
thigen Mannschaften. (G.S. S. 1.)
Da die Vertilgung der Wölfe eine allgemeine Landes= und Sicherheitsangelegenheit ist, und es
die Gerechtigkeit erfordert, daß zu dem, was das Wohl Aller betrifft, auch Unsere getreuen Untertha-
nen beitragen, so verordnen Wur hiermit und kraft dieses:
hs. 1. Es sollen alle ackerbautreibenden Einsassen, sowohl in den Dörfern als in den Städten,
desgleichen diejenigen, welche gar keinen Acker besitzen, jedoch Pferde, Rindvieh oder Schase halten,
zu den Wolfsjagden Hülse leisten, und die davon nach einigen Provinzialverfassungen stattgehabten Be-
freiungen gänglich aufhören.
§s. 2. Auf die Größe der Ackerbesitzungen soll bei Vertheilung dieser Last nicht Rücksicht genom-
men, sondern solche nach der Anzahl der zu obgedachter Klasse zu rechnenden Einsassen vertheilt werden.
. 3. Nur diejenigen Einsassen, welche nicht Über eine und eine halbe Meile von der Gegend,
in welcher die Wolfsjagd gehalten wird, entfernt wohnen, können hiezu angezogen werden.
s. 4. Die Forstbedienten sollen die Wolfsjagden nur in Verabredung mit den Kreispolizeibehörden
anordnen, und insbesondere soll von letzteren bestimmt werden, wieviel und welche Mannschaften dazu
aufzufordern sind.
§. 154. Fällt weg??).
§. 155. Wird Jemand von wilden Thieren angefallen, so sind ihm, zur Verthei-
digung seines Lebens und seiner Gesundheit alle Mittel, dieselben von sich abzuhalten
oder zu tödten, erlaubt.
8. 156. Wilde oder andere reißende Thiere bleiben demjenigen, welcher sie bei
solcher Gelegenheit gefangen oder gerddtet hat, eigen.
§. 157. Sind aber Hirsche, Schweine oder anderes dergleichen Wild bei solchen
Gelegenheiten gefangen und getödtet worden, so müssen sie dem Jagdberechtigten, ge-
gen Ersatz des Schußgeldes, ausgeliefert werden.
vo d 88. 158 bis 169. Aufgehoben?).
# □ 22) (3. A.) Der §. 154 verordnet: „Hat sich anderes jagdbares Wild in diesen Gruben gefangen,
so muß dasselbe sofort wieder in Freiheit gesetzt oder dem Jagdberechtigten, gegen Erlegung des Schuß-
geldes, ausgeliefert werden.“ Nach heutigem Rechte gehört es gleichfalls dem Grumbesitzer, wenn
er die Jagd nicht verpachtet hat. In diesem Falle muß er es dem Pächter gegen Erlegung des Schuß-
geldes ausliefjern. Vergl. das Jagdpol.-Ges. vom 7. März 1850 (Zus. 4) SS. 23, 24.
23) Ges. vom 31. Oktober 1848 (Zuf. 3), §. 1. (3. A.) Der §. 158 bestimmte, daß die Jagd-
erechtigkeit auf frimdem Grunde und Boden, oder auf dem Labdreveert eines Andern, nach den Ge-
etzen von Dienstbarkeiten zu beurtheilen (Tit. 22); die §8§. 159 bis 164 handeln von der als Grund-
gerechtigkeit nicht mehr vorkommenden Mitjagd, und die Ss. 165 bis 169 von Koppeljagden und lanten:
§. 159. Wer in demselben Reviere mit Andern zu jagen berechtigt ist, darf sein Recht mur in
eigener Person oder durch seine Jäger auslben.
§. 160. Doch kann dem Pächter eines ganzen Gutes auch die Ausübung der dem Gute zukom-
menden Mitjagd zugleich überlassen werden.
#§. 161. Ein nur zur Mitjagd Berechtigter darf zur Ausübung derselben nicht mehr Jäger an-
nehmen, als biemer gewöhnlich Fesatr worden.
#§9. 162. Wenn gleich bei Glltertheilungen den Besitzern der getheilden Güter die Mitjagd vorbehalten
wird, so dürfen doch dieselben zusammen nur so viel Jäger halten, als vor der Theilung gewesen sind.
#§. 163. Ist vor der Theilung nur ein Jäger gehalten worden, so können die zur Mitjagd Berech-
tigten dieseibe zwar jeder für seine Persou, übrigens aber nur durch Einen Gesammtschltzen ausüben.
§. 164. Wer die Erlanbniß zur Jagd von einem Jagdberechtigteu nur für sich selbst erhalten
hat, darf diefelbe keinem Auderen übertragen.
§. 165. Bei der Koppel= und Gesammtjagd ist zwar das Recht zu jagen, nicht aber das ge-
sällte Wild, gemeinschaftlich. ·
§.166.JadetRegelkamtdet,welchetdiesit-wehGesantmt-,AätsodetBeijagdhat,dir-
selbe auch ohne Vorwissen seiner Mitinteressenten ausüben.
# 167. Hingegen muß, in dergleichem Falle, das Vorhaben, ein Klopf= oder Treibjagen zu
halten, dem Mitberechtigten drei Tage vorher bekanm gemacht werden.
#. 168. Diesem sieht alsdann frei, mit dem Auderen gemeine Sache zu machen.
. 169. Wer nur mit der niederen oder mittleren Jagd beliehen ist, darf, ohne Erlanbniß des-
sen, welchem auf demselben Reviere die hohe Jagd zustcht, kein Klopf= oder Treibjagen vornehmen.