450 Erster Theil. Neunter Titel.
Wasser oder bei einem Durchbruche des Dammes austreten; so können sie von dem
Eigenthümer auch auf fremdem Grunde wieder eingefangen werden.
§. 179. Bis in Flüsse und Ströme hingegen, oder in andere Gewässer, worin
ein Duter das Recht zu fischen hat, findet die Verfolgung nur in soweit statt, als der
Eigenthümer sichere Merkmale anzugeben vermag, wodurch seine ausgetretenen Fische
von denjenigen, die in dem andern Gewässer befindlich sind, sich hinlänglich unter-
scheiden 31).
§. 150. Wenn Flüsse, Bäche oder andere uneingeschlossene Gewässer austreten,
so kann der, welcher darin zu fischen berechtigt ist, die ausgetretenen Fische in der Re-
gel nicht verfolgen 22).
31) Die #§#. 176 — 179 enthalten den Gegensatz von §§. 180 — 183, indem sie die f. g. ahme
Fischerci betresfen, wogegen die 88. 180 ff. die wilde Fischerei zum Gegenstande haben. Die Fische,
welche in geschlossenen Privatgewässern gehegt und gezlichtigt werden, stehen mit den zahmen Thieren
auf gleicher Linie; sie sind im Eigenthume und Besipe des Herrn, wenngleich sie noch im Wasser
sind; denn der Herr hat nur nöthig, das Wasser abzulassen, um alle Fische zu nehmen. Darum
kamt: der Eigenhümer die durch Naturereignisse weggeführten Fische von jedem Dritten abholen (vindi-
ziren). Im Falle des §. 179 muß er natürlich seine mit fremden Fischen vermengten Fische unter-
scheiden können.
32) Der Gegenstand dieses Gesetzes in Verbindung mit dem folg. §. 181 ist nicht die Bestimmung
des Eigenthums an den Privatflüssen und Bächen, sowie auch der 8. 176 nicht eigentlich von dem
Eigenthume des Grundes und Bodens handeln will, sondern in Verbindung mit 8. 177 über das Ei-
genthum der darauf gezüchteten und eingeschlossenen Fische Bestimmung relsten soll. Wem das Eigen-
tynm an Flüssen, Bächen und anderen Gewassern, welche sich durch mehrere Grundstücke verschiedener
Eigenthümer erstrecken, zustehe, ist nirgend ausdrücklich gesagt, und wegen der hier nicht passenden
Fasfung des §. 176 köunte man argumento a contrario behaupten, daß es nicht den Anliegern ge-
bühre. Allein daraus, daß der Staat sich nur im öffentlichen Strömen den Fischfang vorbe-
halten hat, folgt, daß die Fischerei in Privatgewässern Gegenstand des Privateigeuthums ist, und daß
wahrscheinlich kein anderer Privatmann, als der Anlieger dazu kommen kann; und die Bestimmung,
daß nach §s. 222 —273 d. T. Alluvionen, Inseln und verlassene Flußbetten den Anliegern gehören,
setzt voraus, daß auch die über den Boden hiufließenden und darauf stehenden Gewässer denselben
Eceuthümern angehören. S. auch Emsch. des Obertrib. Bd. XV. S. 365. (3. A.) Daß sich in
dem A. L.N. keine allgemeine Bestimmung über das Eigenthum und die Nutzungen der nicht schiffba-
reu oder Prwatflüsse findet, kommt von einer Unachtsamkeit. In dem ersten Entw. z. A. G. B. wa-
reu Th. 1., Abth. 3, Tit. 2 (von den untzbaren Rechten und Regalien des Staats im Allgemeinen),
§. 37, die Nutzungen jener Flüsse ausdrücklich den Userbesiczern zugesprochen. (Mat. Bd. 19, Bl. 74.)
Von den Mitgliedern der Ges.-Konnn. war hiergegen nichts erinnert worden; aber v. Carmer ließ,
bei einer von ihm selbst vorgenonnnenen Umarbeitung des Titels, den §. 37 weg. Suarcz machie
hierauf in einer Zusammenstellung der Mon. aufmerksam; man beschloß aber die Weglassung des
K. 37, doch nur deshalb, weil er zu einem der speziellen Titel gehörte. (Bl. 168 a. a. O.) Dort
hat man ihn jedoch überall außer Acht gelassen. Darum ist das Prinzip, welches die Ansführungs-
sätze voraussetzen, nirgend ausgedrückt. (Ges.-Rev. Pens. XII. S. 203.) (4. A.) Die Praxis ist
jedoch ber dasselbe nicht zweiselhaft. Erk. des Obertr. v. 8. Juni 1857 (Archiv f. Rechtsfälle B. XXV,
S. 145).
(2. A.) Das Recht zu fischen ist hiernach ein Ausfluß des Eigenthums und steht daher in Pri-
vatflüssen und Gräben in der Negel dem Uferbesitzer zu, und zwar, wenn auf jeder Seite ein Ande-
rer ist, bis zum Thalwege. S. auch die Entsch. des Obertr. vom 18. Oktober 1836. (Schlesf. Ar-
chiv Bd. III, S. 86 ff.) (3. A.) Uebereinstimmend hiermit hat das Obertr. den Satz ausgesprochen:
„Das Recht, einen Privatfluß zu befischen, steht den Userbesitzern als Anusfiuß des Einemthume zu,
soweit sich ihr Ufer erstreckt.“ Erk. v. 23. Septbr. 1845 (Entsch. Bd. XV. S. 361). Auch harmo-
nirt damit das zu §S. 74, II. 15 eingetragene Pr. 517, v. 17. August 1838: „Wenn die Fischereige-
rechtigkeit in einem Privatflusse aus einer Verleihung des Staats ohne Bestimmung gewisser Grenzen
hergeleitet wird, so findet die Gestiegun des §. 74 — daß sie sich nicht über den Userbesich hinaus
erstrecke — Auwendung. Aus den Vorschriften der §#. 176 und 179, Tit. 9, Th. 1 geht nicht her-
vor, daß für den Eigenthümer des Grundes und Bodens nur allein unter Voraussetzung der bölligen
Geschlossenheit des Gewässers ein Anspruch auf die Fische entspringe; vielmehr enthalteu dieselben nur
eine Annendung des allgemeinen Rechtsprinzips: daß in der Regel das innerhalb der Grenzen eines
Grumdstücks Belegene zu demselben gehört, und dazu benutzt werden kann. Die Anwendung dieses
Prinzips auf die Fischerei in Privatflüssen steht aber mit der Vorschrift des §. 74 in vollkommenem
Einklange. (5. A.) Das Odertr. hat denn auch, unter Vernichtung des absprechenden Appellationsur-
tels, ganz folgerichtig, ausdrücklich erkanmt, daß das Eigenthum der Landseen, ebeuso wie der Privat-