Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Erwerbung des Eigenthums. 451 
8. 181. Vielmehr gehören diese demjenigen, auf dessen Grunde das ausgetre- 
tene Wasser stehen bleibt #8). 
§. 182. Bleiben die Fische, nach abgelaufenem Wasser in Lachen ##„#) zurück, die 
Jemand zu befischen das Recht hat, so kann dieser auch solche Fische sich zueignen 34). 
8. 183. Es darf aber Niemand die Fische durch Netze, Zäune, Dänune, oder 
andere Wehmngen. an der Rückkehr in den Strom verhinderm s8). 
§. 184. Jeder Osgemhumer mag auf seinem Gumde und Boden, unter Beob= oliseiaeset 
achtung der Landes-Polizeigesetze, Fischteiche anlegen. Wung der 
§. 185. Die Fischerei in Teichen und eingeschlossenen Privatgewässern, ist jeder Gcherel 
Eigenthümer nach eigenem Gutfinden:) auszuüben berechtigt. 
§. 186. In seentlichen aber, sowie in nichteingeschlossenen Privatgewässern, 
müssen, bei Ausübung derselben, die Vorschriften der Polzeei esetze wegen der Laichzeit, 
des verbotenen Fischerzeuges und was sonst darin zur Vechulung des Ruins der Fi- 
scherei verordnet ist, genau befolgt werden. 
§. 187. Auch in Privatflüssen, worin mehrere die Fischereigerechtigkeit haben, 
  
flüsse, den Anliegern nach der Ausdehnung des Uferbesitzes und bis zur Mitte des Gewässers, als 
Pertinenz (eigentlich als Bestandtheil) des am Ufer liegenden Grundstücks, zusteht, und zwar am See 
selbst und dessen Nutungen, so lange der Ser als solcher besteht, und daß das Eigenthum des See- 
bettes von den Adjazenten nicht erst in Folge der Trockenlegung des Sees erworben wird. Erk. voin 
3. November 1864 (Entsch. Bd. LII.. S. 38). 
Die in solchen Gewässern lebenden Fische und anderen Wasserthiere stehen den jagdbaren wilden 
Thieren hinsichtlich der Eigenthumserwerdung gleich: sie müssen okkupirt werden; und die Verfolgung 
auf fremdes Terrain ist nicht zulässig, vielnichr kann sie derjenige in Seste nehmen, auf dessen Grunde 
sie seeden bleiben oder gefangen werden. §S. 181. (14. A.) Das Provinzialrecht der Kurmark Bran- 
denburg enthält keine hiervon abweichenden Bestimmungen. Erk. des Obertr. vom 9. Februar 1852 
(Arch. f. Rechtsf. Bd. VI, S. 12). 
33) Vergl. die vorhergehende Anm. zu §. 180, mit welchem dieser §. zusammenhängt. 
33 2) (5. A.) Das Obertr. spricht von Lachen „im gesetzlichen Sinne“, und versteht darunter 
„ausgetretenes Wasser, welches, wenn das Wasser wieder abgelaufen ist, steben geblieben und nach 
allen Seiten von Land umgeben ist.“ Erk. vom 21. Dezember 1865 (Entsch. Bd. LVII, S. 22 und 
Arch. f. Rechtsf. Bd. LXII, S. 120). Das Gesetz definirt den Begriff nicht; der Ausdruck ist kein 
juristischer, überhaupt kein technischer, sondern ein, nicht überall in Deutschland bekannter Ausdruck des 
gemeinen Sprachgebrauchs. Dieser Sprachgebrauch versteht darnnter eine stehende Flüssigkeit von geringem 
Umfange ohne regelmößigen Zu= oder Abfluß, welche bald rein, bald unrein sein, Fische euthalten 
oder nicht enthalten kann. Daher Wasserlache, Mistlache, Kothlache, Blutlache u. s. w., im Nieders. 
Lake, im Latein. #acuna, im Wend. Unsa, wovon das Schlesische Luge (spr. Luschech). In Nie- 
derdeutschland ist dafür der Ausdruck Pfuhl gebräuchlich. Vergl. Eberhard, synonhymisches Hand- 
wörterbuch Nr. 797; Adelung s. v. Lache. 
34) Die Bestimmung bezieht sich lediglich auf Fische, welche zur s. g. wilden Fischerei gehören, 
hat also einen auderen Gegenstand als der §. 179, und regelt sowohl das Verhältniß zwischen demje- 
nigen, aus dessen Grenzen die Fische woslleschw-un# worden sind, und dem Grundeigenthümer, auf 
dessen Boden sie stehen bleiben, als auch 6 zwischen diesem und dem etwa vorhandenen Fischereibe- 
rechtigten. Dieser schließt den Grundeigenthümer von der Besitznahme solcher angeschwemmten Fische 
aus, wenn er nicht befngt ist, seine Lachen mit zu befischen. 
35) Die Satzung ist rein positiv; sie folgt aus keinem Prinzip. Man hat sie aus der Märki- 
schen Fischordnung v. 8. Mänz 1790, Kap. 4, Nr. 7, entnommen. 
5. A.) Aus den 88. 180 — 184 entnimmt das Obertr. als landrechtliche Theorie, daß der Fi- 
schereiberechtigte die mit dem Wasser ausgetretenen Fische der Regel nach auf fremden Grund und Bo- 
den nicht verfolgen, daß ferner, so lange das ausgetretene Wasser nicht in die Ufer zurückgetreten oder 
nicht abgelaufen ist, ebensowenig ein Grundbesitzer als solcher, wie auch soust Jemand, der in Lachen 
zu fischen berechtigt ist, in dem ausgetretenen Wasser überhaupt fischen darf, daß endlich erst dann, 
wenn das Wasser abgelaufen ist, von Lachen in dem oben (Anm. 33°) angegebenen Siunme die Rede 
sein kann. Erk. vom 21. Dezember 1865 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXII, S. 120). 
36) D. h. ohne daß er darin durch Polizeigesetze beschränkt ist, wie es im folg. §. 188 hinsicht- 
lich der Fischerei in öffentlichen und in uneingeschlossenen Privatgewässern geschieht. 
29.
	        
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