Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Wen die 
Gesetze ver- 
dinden.) 
Ueber. 
haupt. 15) 
38 Einleitung. 
neuen Gesetzes vorgefallen sei, so muß, bei Bestimmung der Strase 35), das mildere 
Gesetz zum Grunde der Entscheidung genommen werden. 
§. 21. Uebrigens stehen, bei Beurtheilung einzelner Streitfragen, die allgemei- 
nen Gesetze den Provinzialgesetzen, diese den besondern Statuten und diese endlich den 
auf andere Art wohlerworbenen Rechten nach :5). 
§. 22. Die Gesetze des Staats?) verbinden alle Mitglieder desselben, ohne 
Unterschied des Standes 7".), Ranges und Geschlechts. 
§. 23. Die persönlichen Eigenschaften und Befugnisse 70) eines Menschen wer- 
25) Für den Civilpunkt ist diese Vorschrift nicht präjudicirlich; im Civilprozesse dienen die all- 
gemeinen Beweisregeln zur Richtschnur. 
26) Kommen verschiedene Territorialrechte innerhalb defselben Gebiets, die nicht neben einander, 
sondern in dem Verhältnisse der Unterordnung zu einander stehen, in Frage, so gilt die Regel: spe- 
cCialis lex derogat generali, oder Willkür bricht Stadtrecht, Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht 
Gemeinrecht. Diese Regel bestätigt der §. 21. Doch leidet die Regel eine Ausnahme in den beson- 
deren Fällen, wo das allgemeinere Recht absolut gebietende Vorschriften giebt, wie z. B. die Bestim- 
mung Über den Großjährigkeitstermin. Vergl. Note 3 und 9 zum Publ.-Pat. 
*) (5. A.) Meine Abh., Von der Anwendung mehrerer Rechtsquellen (Kollision der Gesetze hin- 
sichts des Ortes); in der juristischen Zeitung von 1833, Kol. 254 ff., 276 ff., 300 ff., 322 ff., 346 ft. 
27) Das Gesetzbuch enthält also nur Territorialrecht, und nach diesem Territorialrechte sollen sich 
Alle ohne Unterschied richten. Der Grund der Rechtsgemeinschaft ist mithin das Staatsgebiet, 
nicht die Volksabstammung: nationale Rechte gelten nicht, und der bis in die neuere Bei- ge- 
dudere Ueberrest davon, das persönliche Recht der Juden, ist nun auch untergegangen. Verf.-Urk. 
rt. 4 und 12. 
28) Die besonderen Standesrechte, welche sonst den Personen, die von Geburt oder Abstammung 
einem gewissen Stande (Klasse von Eimwohnern) angehörten, gemeinsam waren, z. B. das Privat- 
Fürstenrecht, sind damit, folgerecht (s. die vor. Note), völlig beseitigt. S. o. Noie 3 zum Publ.-Pat. 
29) Ueberhaupt. Unter dieser Ueberschrift gehen die Verfasser über zur Bestimmung der ört- 
lichen Grenzen der verschiedenen, einander widerstreitenden Territorialrechte und zur Entscheidung der 
von diesen Grenzen abhängigen Kollisionen. Sie schließen sich dabei an an die damals herrschende 
Lehre der Statuts personalia, realia und mixta. Personalstatuten nennt man diejenigen Gesetze, 
welche hauptsächlich Über die persönlichen Zustände Bestimmung treffen; Realstatuten seihen die 
Gesetze, welche hauptsächlich von unbeweglichen Sachen handeln: gem'ss chte Statuten sollen Ge- 
gce sein, welche nach Einigen bloß über Handlungen Borschriften geben, nach Anderen solche, welche 
sich über Person und Sache zugleich verhalten, oder auch wohl nur solche, welche die Form der Hand- 
lungen zum Gegenstande haben (J. Voet, de statutis §. 4); bei der Begrenzung der Begriffe und 
im der Anwendung aber findet man eine große Menge ganz verschiedener Meinungen, und man hat 
die Ueberzeugung gewonnen, daß die Lehre wegen ihrer Unvollständigkeit und Unbestimmthrit völlig 
ungenügend ist, als Grundlage für die Entscheidung der Kollisionsfragen zu dienen. v. Savigny, 
System VIII. S. 123. Das A. L.RK. trifft unter t Einflusse dieser Lehre in den §§. 23—35 Be- 
stimmungen über die Kollision der Rechte verschiedener Bezirke; doch sind sie, wie zu erwarten, un- 
vollständig und vieldeutig wie ihr Vorbild, daher es zu verwundern wäre, wenn es an der Verschie- 
denheit der Meinungen fehlte, auf welche man in der Rechtsanwendung wie in der thceoretischen Aus- 
legung stößt. — Vorausgesetzt sind bei der Fassung dieser Bestimmungen vielleicht nur die Rechte ver- 
hedcher Bezirke innerhalb des pr. Landes, indeß siud die Grundsätze auch für die Kollision der ein- 
heimischen Rechte imit den Rechten fremder Staaten anwendbar; die Praxis findet solches nicht zweiselhast. 
30) Nicht allein die persönlichen Eigenschaften (die Rechtssähigkeit), sondern auch die Befugnisse 
Cu handeln, die Handlungsfahigkeit oder die Wirkung der Nechlssähz keit) sollen nach diesem Rechte 
beurtheilt werden. Damit ist die Unterscheidung der Rechtssähigkeit an sich und der Wirkungen dersel- 
ben, worliber man gemeinrechtlich streitet, verworsen. Vergl. §. 35. Auch die besondere Fähigken 
zu gewissen Rechkshandlungen, namentlich die Fähigkeit der Granenspersonen zur Uebernahme von Bürg- 
saa en, ist nach dem Personalstatute zu besiimmen „, denn die Unterscheidung mancher Schriftsteller 
zwischen allgemeiner und besonderer Fähigkeit ist nirgend anerkanm. Außer den persönlichen 
Eigenschaften und Befugnissen, sowie deren Wukungen, müsfen aber, nach allgemeinen Grundsätzen, 
gleichsalls nach dem Personalstatute beurtheilt werden: I. Das Erbrecht, namentlich: 1. die Testa- 
mentssfähigkeit, (daher auch die Fähigkeit, ein Fideikommiß zu gründen, und die gesetzlichen Ersorder- 
nisse einer Fideikommißstiftung, wie auch das Obertr. in dem Erk. vom 8. Mai 1805, Arch. f. Rechtef. 
Bd. LX. S. 39, anerkannt hat), und zwar bei Veränderung des Wohnsitzes nach der Testamentser- 
richtung sowohl nach dem Ortsrechte zur Zeit der Errichtung, als nach den Rechten des letzten Wohn- 
sitzes zur Zeit des Todes; 2. der Inhalt nach dem Personalstatute des letzten Wohnsiyes; 3. die Fä- 
 
	        
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