2. Von ab-
gerisener
ande zu).
##. Bon der
Alluvion 45).
458 Erster Theil. Neunter Titel.
§. 222. Vermehrungen und Verbesserungen einer Sache, die, es sei durch Na-
tur oder Kunst, von außen her bewirkt worden, heißen An- und Zuwuüchse.
§. 223. Wird durch die Gewalt des Stroms ein Stück Landes weggerückt, und
an ein fremdes Ufer angelegt, oder auf dasselbe geworfen, so ist der vorige Besitzer ein
solches Stück noch innerhalb Jahresfrist wegzunehmen berechtigt 5).
5. 221. Hat der vorige Besitzer ein Jahr, ohne sein Recht geltend zu machen,
verstreichen lassen, so ist der Eigenthümer des dadurch verbreiteten Ufers das angelegte
Stück durch die Besitzergreifung sich zuzueignen wohl befugt 4).
§. 225. Verbreitungen des Ufers durch das allmähliche Anspülen fremder Erd-
h kommen demjenigen zu gute, welchem das Ufer gehört 5). (Th. II, Tit. 15,
n. 2.)
—..— —
lichen Besitzero zu dem Eigenthümer betrifft, so entscheiden darüber die besonderen Bestimmungen, so-
wohl während der Dauer als bei der Auseinaudersetzung. — (4. A.) Daß der Grundsatz des #. 221
nicht auf das kontraktliche Verhältniß zwischen Pächter und Verpächter anwendbar ist, versteht sich unge-
sagt von selbst, ist aber doch verkannt worden, was von dem Odbertr. natürlich als rechtsgrundsätzliche
Nichtigkeit verurtheilt worden ist. Erk. v. 24. Juni 1858 (Emsch. Bd. XXXIX. S. 153).
2 à) (5. A.) Chr. Heinr. Köchy, Ueber die Erwerbung des Eigenthums der in Flüssen entstandenen
Alluvionen, Avulsionen und Inselu, wie auch der verlassenen Flußbetten 2c.; in seinen civilistischen
Erörterungen, Leipzig 1791, S. 3 und flg. — E. G. Wächter, Avulsion, in Weiske's Rechts-
lexikon, Bd 1. S. 21.
3) Dem R. R. analog. Nach L. 7, §. 2 D. de acquir. rerum dom. En: 1.); §. 21 J. de
divis. rer. (II, 1); L. 5, 58. 3 D. de rei vind. (VI, 1). war die Vindikation so lange zulässig, als das
angeschwemmte Stück nicht mit dem Boden verwachsen war. Die faktische Schwierigkeit der Aus-
mittelung dieses Umstandes ist durch den §. 223 sehr zweckmäßig durch eine kurze Präklusivfrist beseitigt.
Dadurch ist der innere Zusammenhang des Rechts dahin geandert, daß dergleichen Avulsionen nicht
mehr durch Anwuchs, soudern durch Besitzuehmung erworben werden, indem nach Ablauf der einjährigen
Frist augenommen wird, daß der vorige Eigenthümer das Stück Erde derelinquirt habe. S. den folg.
8. 224. Holt er sich seine Erde zurück, so muß er den bei der Aufwerfung oder Abbringung ver-
rursachten Schaden ersetzen. I. 9. S. 1 D. de damno inf. (XXXIX, 2).
4) Ohne Enischädigung (worüber die Meinungen nach G. R. uneius sind: Vinnins, ad S. 21 J..
de ror. div. will aus Billigkeir Euschädigung zuerkennen), und ohne fernere Befugniß des vorigen
Besitzers zur Benutzung. Vergl. S. 274 d. T.
4 (5. A.) M. s. die Literatur in der Note 24.
5) Dabei ist Dreierlei vorausgesetzt: a) Das Gewässer muß ein Fluß sein (. 223). Bei stehen-
den Seen hat keine Alluvion stan (L. 12. pr. D. de acquir. rer. dom. (XII, 1); denn deren Grenzen
werden durch den normalen Wasserspiegecl! bestimmt, das zuweilen eintretende Wachsen oder Sinken
der Wasserfläche hat auf die wahre Grenze keinen Einfluß. (3. A. Anderer Meinung ist das Odbertr.,
welches als Rechtssatz angenommen hat, daß die Erwerbung durch Alluvion nicht auf Flüsse und
Ströme beschränkt, vielmehr überall an ihrer Stelle sei, wo ein allmähliches Anspülen fremder Erd-
theile thatsächlich denkbar und möglich. Erk. v. 20. September 1854 [Emsch. Bd. XXVIII, S. 312j.
Sollte sich also ein See eimnal durch allmähliche Versandung und Erhebung des Bodens ganz ver-
lieren, so bat der bisherige Eigenthümer des Sees nichts. Die Meinung des Obertr. hat auch die
Rechtsquellen und die übereinstimmenden Lehren der Rechtsgelehren gegen sich; das R. N. erkennt
die Alluvion als Erwerbungsart nur bei fließendem Wasser an, nicht in Seen oder stehendem Gewöässer
— 6. 20 Inst. de rer. divis. II. 1; L. 7, G. 1 D. de acquir rer. dom. XLI, 1; L. 1 C. de alluvion.
VII. 41, — und das Landrecht gleichfalls setzt in seinen Bestimmungen ausdrücklich überall fließendes
Wasser voraus. Das Obertr. macht in diesem Erk. von seinem vermeintlichen Rechtssave Anwendung
auf Bodenerhebungen des frischen Haffes und auf Anlandungen am Ufer desselben, um dadurch
zu dem Resultate zu gelangen, daß die Aulieger dergleichen Ausdehnungen ihres Ufers durch Alluvion
erwerben konnen. Dazu hätte es jedoch dieses unrichtigen Satzes nicht bedurft, denn das frische
Haff ist kein stehendes Binnengewässer, sondern die gemeinschaftliche Mündung der Flüsse Pregel,
Passarge, Nogat und des östlichen Weichselarmes, welche sich dann durch einen einzigen
starken ausgehenden Strom bei Pillau in das Meer (die Ostiec) ergießen, wie jede Karte von Ost-
preußen sichtbar macht. Das frische Haif ist mithin ein füeßendes Gewässer. — In demselben Erk.,
Bd. XXVIII.S. 315 stellt das Obertr. den Lehrsatz, den es in dem Erk. vom 10. Oklbr. 1864,
Arch. Bd. I.V. S. 247, wiederholt, auf: „Der rechtliche Grund, auf welchem die Alluvion als modus
nequirendli beruht, liegt darin, daß die Auemutelung des bisherigen Eigenthümers der einzelnen Erd-
theile unmöglich, und eben deshalb diese Erdtheile durch das Gesct demjenigen überwiesen werden, an
dessen Ländereien sich dieselben ansetzen.“ In der Anwendung, welche davon auf Anschwemmungen am