6. Bom
Söen und
Pflanzen *).
464 Erster Theil. Neunter Titel.
5. 268. Sind die Eigenthumsantheile der mehreren Interessenten in dem See
selbst nicht bestimmt gewesen, so wird der abgelassene Grund unter die Uferbesitzer nach
den F. 265 volgeschriebenen Grundsätzen vertheilt 2°#).
§5. 269. Doch muß von diesen derjenige, welcher, ohne selbst Uferbesitzer zu sein,
nutzbare Rechte 71) in dem See auszuüben hatte, verhältmißmäßig entschädigt werden.
§. 270. So weit die in einem Flusse entstehenden Juseln den beuachbarten Ufer-
besitzern gehören, soweit gehört ihnen auch das von dem Wasser verlassene Flußbette 15).
§. 271. Doch müssen diejenigen Unterthanen des Staats, welche durch den
neuen Kanal des Flusses an ihrem Eigenthume gelitten haben, vorzüglich aus dem
verlassenen 27) Flußbette oder dessen Werth entschädigt werden.
§. 272. Ueberströmungen, welche durch die Gewalt des Wassers veranlaßt wor-
den, und nur eine Zeit lang dauern, wirken keine Neränderung in dem Eigenthume
der überströmten Grundstücke 7:).
273. Ist aber der ehemalige Eigenthümer des neuen Kanals bereits auf an-
dere Art schadlos gehalten worden, so fällt das wieder verlassene neue Flußbette, so-
weit es nicht nach §. 271 zu fernerer Entschädigung gebraucht wird, demjenigen zu,
welcher dem Ersteren die Schadloshaltung geleistet hat.
5. 274. Wegen einer bloßen Schmälerung oder Erweiterung des Flußbettes,
welche durch die Natur selbst veranlaßt worden, kann keine Vergütung gefordert werden.
§. 275. Das Eigenthum des Saamens oder der Pflanzen, womit fremder
Grund und Boden bestellt worden, fällt, sobald ersterer ausgesäet ist, und letztere Wur-
zeln getrieben haben 23), demjenigen anheim, welchem das Nutzungsrecht 27) des Bo-
dens zukommt?"“).
20 4) (5. A.) Das Eigenthum des Seebettes wird von den Adjazenten nicht erst in Folge der
Wockenlennug des Sees erworben, soudern es verbleibt ihnen nach der Entwässerung (§. 267),
weil sie s#emthllwerr des Sees waren, so lange der See als solcher bestand. S. oben, Anm. 32 zu
8. 180 d. T.
21) Z. B. Rohrnutzung, Fischerei, Wasserleitung zum Betriebe eines Mühlwerkes 2c.
218) (4. A.) Vergl. unten die Anm. 49 zu F. 68, Tit. 15, Th. 11. — (5. A.) Das Obertr. hat
angenommen, daß zur Erwerbung des Eigenthums an einem verlasseuen Flußbette Seitens der an-
greuzenden Uferbesitzer, soweit diesen überhaupt gesetzlich ein Auspruch darauf zusteht, Besitzergreifung
nicht erforderlich sei. Erk. vom 21. Dez. 1865 (Entsch. Bd. LVI. S. 35). Nach röm. Rechtsgrund-
säven ist das richtig. Vergl. Anm. 13 zu §F. 246 u. Anm. 32, Abs. 2 zu F. 180. Aber nach dem
A. L. R. ist es grundsatzwidrig. §. 246 u. Anm. 13 dazu. Durch eine solche prinziplose Kasuißtik
wird die konseqnente Rechtsentwickelung nicht gefördert.
22) Der Fall, wo der Staat einen Durchstich angeordnet de und in Folge dessen das Flußbette
trocken gelegt worden ist, ist Th. II., Tit. 15, 88. 70 ff. vorgesehen.
225) (5. A.) Diese Bestimmung boiehr sich nicht auf den, bei Hochwasser regelmäßig oder ge-
wöhnlich stattfindenden Austritt des Wassers auf benachbarte Grundstücke, sondern auf soiche Ueber-
strömungen, welche durch besondere Ereignisse, durch ungewöhnliche Gewalt des Wassers berbeigeführt
werden. Erl. des Obertr. vom 22. Okt. 1863 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LI, S. 160).
) (5. A.) Hierbei verläßt das Allgemeine Landrecht die Grundlage des Römischen Rechts. Vergl.
E. G. Wächter, das Pflanzen (sog. unHlantalio) und das Säen (sog. sauio), in Weiske's Rcchts-
Lerikon, Se- I. S. 22, Nr. 3 u. S. 25, Nr. 4, mit m. Preußischen Privatrecht, 3. Ausg., Bd. 1,
§. 249, Nr. 1.
23) Bis dahin können sie vindizirt werden. Daher kann auch der Eigenthümer gestohlener Bäume
sic nur so lange von dem redlichen Bodenbesitzer adfordern, als sie noch nicht eingewurzelt sind. Dies
ist durch Sachverständige festzustellen, und daun als zweisellos anzunehmen, weun sie Laud getrieben
haben. Das Eigenthum wird übrigens doch nicht unbedingt erworben. S. Anm. 25.
24) Harmonirt nit dem s. 221 d. T. Der Röm. Grundsatz ist: solo cedit quod solo implan-
tatur. L. 7, F. 13; L 26, § 2 D. de acquir. rer. dom. (XIII. 1). Dieser ist mit Absicht verlassen.
Hinsichtlich der Baumpflanzungen führt der Grundsatz des L.N. dahin, daß der Nutzungsberechtigte
Eigenthümer der Baumplantage auf fremdem Grunde und Boden wird, und bei Beendigung des
Nutzungsrechts sämmtuche von ihm gepflanzte Bäume mitnuehmen kann. Vgl. Tiü.. 22, S§. 213—245.
24 ) (5. A.) Die preußische Jurisprudens (Gerichtspraxis) vermag sich auch in den Obergerichten