Von Erwerbung des Eigenthums. 481
Fiskus verfallen sind, müssen demselben aus dem Nachlasse verabfolgt werden 12½), auch
wenn der Erblasser den Abschluß der Untersuchung und die Eröffnung des Konfiskations-
urtels nicht mehr erlebt hat.
§. 365. Die Kosten der Untersuchung treffen in allen Fällen den Nachlaß, sobald
erhellet, daß der Verstorbene zu der Untersuchung auch nur durch Versehen, oder un-
vorsichtiges Betragen, gegründeten Anlaß gegeben habe.
8. 366. Mit den Rechten und Pflichten in Ansehung der Konwentionalstrafen
hat es eben die Bewandtniß, wie mit andem aus Verträgen entspringenden Befugnis-
sen und Verbindlichkeiten 12).
§. 367. Sobald der Erblasser verstorben, oder für todt erklärt ist 14), fällt die nnm-
Erbschaft an denjenigen, welchen rechtsgültige Willenserklärungen des Erblassers, oder, «
in deren Ermangelung 15), die Vorschriften der Gesze 16) dazu berufen.
§. 368. Dieser erlangt das Eigenthum 17) der Erbschaft, nebst allen damit ver-
bundenen Rechten und Pflichten, ohne daß es weiter einer Besitzergreifung 18) bedarf 19).
12e) (5. A.) Die gegen einen Nachlaß geltend zu machende Konfiskation ist ausschließlich im
Wege des Unnersuchungelersahrens zu bewerkstelligen, auch wenn gegen den Thäter bei seinen Lebzeiten
noch keine Anklage erhoben worden war. Unten, Anm. 37 zu 8. 20 des Str. G. B.
13) Weil Konventionalstrasen nur ein voraus verabredetes Interesse sind. Uebrigens ist die ganze
Kasuistik von Ss. 353 — 366 ohne ein ausgesprochenes Rechtsprinzip; dieses muß aus der Kaguistik
erst abstrahirt werden. Vergl. Anm. 2 a. E.
14) Als Todestag gilt dann der Tag, an welchem das Todeserklärungsurtel rechtskräftig wird.
Th. II, Tit. 18, §. 835. Vergl. o. die Anm. 39 zu Tit. 1. — Ueber den Zeitpunkt, mit welchem
ein Todeserklärungs= Urtel für rechtskrästig anzusehen, wenn ein Rechtsmittel gegen dasselbe nicht ein-
gelegt worden ist, s. m. unten die Anm. 74 zu §. 335, II. 18.
15) Nicht bloß in deren Ermangelung, sondern auch dann, wenn Pflichttheilsberechtigte vorhan-
den find, welche, ohne daß die Erbeseinsetzung nichtig wird, nebenher contra tabulas sucrediren. Die-
ser Punkt, aus welchem manche andere Sätze klar werden, ist einer von denen, welche bei der zerris-
senen Behandlung des Erbrechts ganz verloren gegangen sind, ohne daß doch eine Aenderung des Rechts-
zustandes hat stattfinden sollen.
16) Welcher? Darüber s. o. die Anm. 15 zu §. VIII des Publ.-Patents, u. 30 zu §. 23 der Einl.
17) Nicht aber den Besitz; dieser muß besonders ergriffen werden. So auch nach R. R. L. 23
pr. D. de acquir. vel amitt. poss. (XII, 2). Der Erbe hat dader nicht die possessorische Klage auf
Wiederherstellung oder Schutz des Besitzes von Erbschaftssachen, wenn die Störung seines Rechts zum
Besitze nach dem Anfalle, jedoch vor der Besitznahme der Erbschaft vorgekommen ist. Pr. 1190, vom
13. Septbr. 1842 und Pl.-Beschl. (Pr. 2161) des Obertr. vom 7. Novbr. 1849 (Entsch. Bd. XVIII,
S. 3). Wohl aber geht die Fossessorienklage we en einer schon vor dem Tode des Erblassers vorge-
sallenen Besitzentziehung oder Storung auf den Erben über, gemäß §. 361 d. T. — (4. A.) Das
wird auch von dem Obertr. in dem Erk. vom 10. Mai 1861 (Archiv für Rechtss. Bd. XLI, S. 241)
anerkannt und angewendet. (5. A.) Doch ist das Gesagte bei dem interdictum retinendee possesslo-
nis (wegen bloßer Störung) nur vom Schadensersatze, insoweit das Interdikt nach seinem Prinzip
auch auf einen solchen geht, zu verstehen, denn hinsichrlich der Hauptsache (Schutz im Besitze gegen fer-
—.. )1 ist der Uebergang des Interdikts nicht denkbar, weil der zu schützende Besitzer nicht mehr
vorhanden ist.
(5. A.) Zur Erlangung des Besitzes der Erbschaftsstücke hat der Erbe, wenn die außergerichtliche
Besitzergreifung unthunlich ist, fsolgende Rechtsmittel: 1) er kann die einzelnen Sachen, welche ein
Dritter okkupirt hat, von diesem als einem possessor pro possessore vindiciren, oder, wenn sein Ei-
genthum bestritten wird, mit der Erbschaftsklage abfordern, L. 16 S. 4 D. de hered. pet. (V, **
2) er kann von dem interdictum quorum bonorum Gebrauch machen, s. unten, Anm. 95, Abs. 1 a. E.
und L. 2, 3 C. quorum bonorum (VIII, 2); 3) hat er ein förmliches Testament für sich, so kann er
eine missio in bona fordern, Tit. 12, 9. 244 und L. 3 C. de edicto D. Hadrianl toll. (VI, 33).
18) Die Erbschaft wird in dem Augenblicke des Anfalles, ohne Zuthun, selbst ohne Wissen und
Willen des Erben, ipso jare erworben. Suarez giebt über den, in den §S§. 367 u. 368 enthalte-
nen Rechtssatz folgende Rechtfertigung: Der Sag scheine zwar der Regel des R. R. entgegen: here-
ditas non adita non transmittltur. Erwäge man aber etwas genauer die vielen Ausnahmen von die-
ser Regel (lellield, ad P., 6. 1496), so werde man finden, daß sie die Regel (die ohnehin nur
auf der Jurisprudentia formolaris und der Theorie von actidus legitimis bei den Römern beruhe)
ganz aufhöben; zumalen bei uns, wo jeder Erbe, der sich in der bestimmten Frift nicht erkläre, ipso
Koch, Allgemeinet Landrecht I. 6. Ausl. 31