Bon Erwerbung des Eigenthums. 485
8. 386. Während dieser Frist ist der Erbe auf Forderungen der Erbschaftsgläu-
biger sich einzulassen 38), und Prozesse, die von dem Erblasser oder gegen ihn ange-
stellt worden, sortzusetzen 7), nicht schuldig.
8. 387. Doch können die Gläubiger in allen Fällen, wo ein Amestschlag nach
den Gesetzen zulässig ist, auf die Versiegelung des Nachlasses antragen 20).
§. 388. Der Erbe selbst kann, während der Ueberlegungsfrist, zum Besten des
Nachlasses solche Handlungen, die keinen Aufschub leiden, vornehmen 21).
§. 389. Nur derjenige, welcher die freie Verwaltung seines Vermögens hat, kann
sich über die Annahme oder Entsagung einer Erbschaft 22) rechtsgültig erklären.
§. 390. Steht der Erbe unter Vormundschaft oder Kuratel, so muß die Erklä-
rung von dem Vormunde oder Kurator 5) abgegeben werden 27).
sertigung; für den Notherben aber, wie für den zuerst berusenen Intestaterben, mit dem Tage, an
walchem ihm der Tod des Erblasseres bekanm geworden. Denn wenn auch bei dem testamentarisch ein-
setzten Notherben zwei Anfallsgründe zusammentreffen, so verdankt er sein Erbrecht auf einen gewis-
en Theil des Ganzen doch nicht dem Willen des Erblassers, sondern dem absolut gebietenden Gesetze,
er weiß mithin, daß er Erbe jedenfalls geworden, mag der Wille des Erblassers ihm günstig sein, oder
nicht. — Uebrigens aber paßt das römische Institut der Deliberation und des damit zusammenhän-
nden Inventariums durchaus nicht zu dem adoptirten deutschrechtlichen Grundsatze über die Erwer-
ung der Erbschaft.
282) (5. A.) Die während des Laufs der Ueberlegungsfrist aus den Verpflichtungen ihres Erb-
lassers verklagten Erben siud berechtigt, die Abweisung der Klage zur Zeit zu verlangen, und nicht
verpflichtet, 4½ mit einer bloßen Sistirung des Prozesses bis zum Ablaufe der Ueberlegungsfrist zu
begnügen. Erk. des Obertr. vom 23. November 1865 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXI. S. 256).
29) Die Prozesse müssen bis zum Ablaufe der Ueberlegungsfrist ruhen, wenn der Erbe sich nicht
schon früher erklärt. Vergle L. 7 pr., S. 2 D. de jure deliberandi (XXVIII, s), und L. 12, §. 1
C. de heredit. petilione (1II, 31).
Stirbt eine Partei kurz vor oder bald nach Insinuation des Erkenntnisses erster oder zweiter In-
stanz, so läuft die ihren Erben zustehende Deliberationsfrist neben, d. h. gleichzeitig mit den in den
s§ 21 u. 22 d. V. v. 14. Dezember 1833, Art. 13 der Dekl. v. 6. April 1839, und S§. 17, 27
d. V. v. 21. Juli 1846 Über die Anmeldung und Einführung der Rechtemittel festgesetzten Fristen,
in sofern jene Frist, gemäß 88. 383 ff. d. T., nicht erst nach deren Ablaufe beginnt. Pr. 1964, v.
25. Jannar 1848.
30) Dieser Antrag muß in einem förmlichen Arrestgesuche, mit oder ohne die Hauptklage, bei
dem Prozeßrichter angebracht und das Verfahren nach Vorschrift des Tit. 29 der Pr.-O. eingeleitet
werden, so daß, wenn der Arrestschlag bewilligt und die Versiegelung ausgeführt wird, der Termin
zur Justifizirung desselben und zur Klagebeantwortung so anzuberaumen ist, daß er in die Zeit nach
Ablauf der Ueberlegungsfrist sällt. — (3. A.) Hinsichtlich der Exekutionsinstanz trifft der §. 15, Tit. 24
der Pr.-O. Bestimmung.
31) Dergleichen Handlungen in dringenden Fällen gelten nicht für eine Einmischung in die Erb-
schaft. Vergl. §. 420 d. T.
32) Nämlich einer bereits augefallenen (§. 383); eine frühere Entsagung ist nichtig. Eine Ans-
nahme macht der §. 652, Tit. 12.
33) Auch der Kurator eines Abwesenden kann für den Abwesenden Erbschaften antreten, obgleich
er wesentlich ein bloßer Gülerpfleger ist. 8. 469 d. T. Nach G. R. ist dies streitig. Heise und
Cropp, jurist. Abhandl. Bd. II. S. 171 ff. Das Obertr. hat angenommen, daß nach heutigen ge-
meinen Rechten das Gleiche gelte. Pr. v. 6. April 1848, Nr. 11 (Entsch. Bd. XVII. S. 87). Das
ist nicht anzuerkennen. Vergl. Glück, Komment., Bd. XXXIII, S. 292 u. Bd. XLII. S. 465.
33 ) (5. A.) Der §. 390 erledigt eine gemeinrechtliche Kontroverse, nämlich die Frage Üüber die
Antretung einer Erbschaft durch Stellvertretung. Im heutigen Röm. R. wird der Rechisgrundsot
allgemein anerkannt: „per procuratorem hereditatem acquiri non posse.“ L. 90 pr. D de acquir
Vvel omitt. hered. (XXIX, 2); L. 77 D. de reg. jur (Die L. 54 pr. D. de acquir. rer. dom.
/XII. 1), welche man auch noch heranzieht, berührt die Frage nicht.) Die Beibehaltung dieser Re-
d nach Aufhebung der sörmlichen Kretion ist inkonsequent; ein innerer Grund, warum unnmehr der
rwerk der Erbschaft nicht ebenso gut, wie schon vorher die Agnition der bonorum possessio durch
Stellvertreter hätte zugelassen werden können, findet sich nicht, auch sehlt jeder praktische Unterschied.
Daher wurde die Anwendbarkeit der alten Regel in der neuern Praxis streitig gemacht. Vergl. SirFxk.
Us. mod. XXIX. 2. s. 7 i. f.; Lauterbach, Colleg. theor. pract. XXIX. 2, 8. 20 i. f.. u. A.
Schwierigkeiten und besondere Streitigkeiten machte die Anwendung der Regel bei Handlungs= und
Bon Antie-
tung und
Entsagun
der W..
schaflen
überhaupt.