Jagemann — Jahresliste der Geschworenen. 411
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12. Dezbr. 1850. — Bayern: Gesetz vom 30. März 1850, die Ausübung der Jagd betr. —
Gesetzvom 15. Juni 1850, den Ersatz des Wildschadens betr. — Gesetz vom 25. Juli 1850,
die Bestrafung des Jagdfrevels betr. — Württemberg: Gesetz vom 27. Okt. 1855. —
Oesterreich: Patent vom 7. März 1849. — Ministerialerlaß vom 31. Juli 1849. —
Ministerial-Verordn. vom 15. Dez. 1852. — Deutsches Straf G. 88§8 292 ff.
Lit.: Stieglitz, Geschichtliche Darstellung der Eigenthumsverhältnisse an Wald und
Jagd in Deutschland von den ältesten Zeiten bis zur Ausbildung der Landeshoheit, 1832. —
Faider, Histoire du droit de chasse et de la lgislation sur la chasse, Bruxelles 1877. —
Weiske, Rechtslexikon s. v. J. (Salza). — Schütze, Vom Eigenthumserwerb am Wildergut in
Bekker's u. Muther's Jahrbuch des Gemeinen Deutschen Rechts VI. 61 ff. — v. Brünneck,
De dominio ferarum, quaec illicite capiuntur, 1862; Derselbe, Das heutige Jagdrecht und
der Eigenthumserwerb an widerrechtlich erlegtem Wild, Archiv für civilistische Praxis XLVIII.
90. — v. Wächter, Das J. und das Jagdvergehen, in der Sammlung von Abhandl. der
Mitglieder der Juristenfakultät zu Leipzig, Bd. I. 1870. — De Goltz, De damno ferino
einsque restitutione diss., 1859. — Veseler, Deutsches Priv. R., § 199. — Stobbe,
Deutsches Priv. R., §§ 151, 202. — Für Preußen: Dernburg, Preuß. Priv.., I. 524 ff. —
v. Rönne, Erläuterungen und Ergänzungen der Preuß. Rechtsbücher (6. Aufl.), I. 376 ff. —
Für Bayern: Roth, Bayr. Civ.R., III. 124. — Brater in Dollmann's Gsgb. des Königr.
ayern, III. 1. Heft S. 89 ff. Heinrich Brunner.
Jagemann, Ludwig von, 5 13. VI. 1805, fF 11. VII. 1853, Bad. Justiz-
ministerialrath und Generalauditor, wirkte hauptsächlich für Vorbereitung und Ein-
führung der auf die Grundsätze der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit gebauten modernen
Prozeßgesetzgebung, sowie des Pönitentiarsystems im Strafvollzug (erste Einrichtung des
Männerzuchthauses in Bruchsal) und war auch als Regierungskommissär an dem Zu-
standekommen des Bad. Straf GB. betheiligt. Er gründete (unter vielfacher Mitarbeit
durch Aufsätze) mit Nöllner die bis 1847 in 8 Bänden erschienene Zeitschrift
für Deutsches Strafverfahren und sodann allein den Gerichtssaal, gab auch das erste
Deutsche „Kriminallexikon“, fortgesetzt nach seinem Tod durch Brauer, heraus.
Schriften: Anforderungen der Zeit an den Stand der Civilrichter (1831). — Unter-
suchungskunde (1838). — Rechtsbegründung und Verwirklichung des Grundsatzes der Einzelhaft
in Strafgefängnissen (1848). — Beiträge zur Erläuterung der neuen (Bad.) Strafgesetzgebung
(1847). — Militärstrafen im Lichte der Zeit (1847).
Lit.: Gerichtssaal 1853 Bd. II. Beil. — v. Weech, Bad. Biographien, und Allg.
Deutsch. Biographie XlIII. v. Jagemann.
Jahresliste der Geschworenen. Nach den kontinentalen Gesetzen wird
überall aus der Urliste (s. diesen Art.) der Geschworenen eine engere Liste gezogen,
aus welcher allein im Laufe des Jahres die zur wirklichen Dienstleistung Heran-
zuziehenden durch Bildung der Spruchliste oder Dienstliste entnommen werden
(s. d. Art. Geschworene). Die J zerfällt in zwei Abtheilungen, deren erste die
Hauptgeschworenen, die in erster Linie zum Dienst zu Berufenden umfaßt, die zweite
aber die Hülfsgeschworenen ((. diesen Art.), wie sie das Deutsche Gesetz nennt,
während sich das Oesterreichische der Ausdrücke: Ergänzungslisten, Ergänzungs-
geschworene bedient.
Nach dem Deutschen GVG. (8§ 40, 41) tritt bei jedem Amtsgericht alljährlich
ein Ausschuß zusammen, welcher außer dem Amtsrichter als Vorsitzendem aus einem
von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungsbeamten und sieben aus
den Einwohnern des Bezirkes gewählten Vertrauensmännern besteht. Dieser Ausschuß,
welcher seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit faßt, entscheidet über die gegen die
Urliste erhobenen Einsprachen, welche Entscheidung jedoch nur bezüglich der Schöffen
eine endgültige ist. — Zugleich hat dieser Ausschuß die Personen auszuwählen,
welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vorschlägt. „Diese Vor-
schläge sind nach dem dreifachen Betrage“ der von der Landesjustizverwaltung fest-
gestellten und auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke „vertheilten Zahl der Geschworenen
zu bemessen“. Durch diese Auswahl entsteht die Vorschlagsliste (88 86—88
des GVG.). Die Vorschlagsliste wird nebst den Einsprachen dem Präsidenten des
Landgerichtes übersendet; dieser bestimmt eine Sitzung des Landgerichtes, an welcher
fünf Mitglieder mit Einschluß des Präsidenten und der Direktoren theilnehmen. In
dieser Sitzung wird endgültig über die Einsprachen entschieden und „aus der Vor-