Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Einschrän- 
kungen der 
Rechte eines 
Benefizial- 
erben. 
496 Erster Theil. Neunter Titel. 
Nachlasses unmöglich wird, so findet gegen den Erben die Vorschrift S. 427 Anwen- 
dung 7). 
6. 140. Ein jedes Privatinventarium muß, auf Erfordern derjenigen, welche 
ein duterese dabei haben, von dem, welcher es ausgenommen hat, eidlich bestärkt 
werden 77). 
§. 441. Auch ein gerichtliches Inventarium muß der Erbe eidlich bestärken, wenn 
entweder gar keine Siegelung vorhergegangen ist, oder wenn er dieselbe später als 
vier und zwanzig Stunden nach der Zeit, da der Erblasser verstorben, oder dessen Ab- 
leben ihm bekannt geworden ist, nachgesucht hat. 
§. 442. Gegen jedes Inventarium kann ein Interessent, der zu dessen Aufneh- 
mung nicht 75) mit vorgeladen, oder dabei zugezogen worden, Erinnerumgen machen, 
und Erläuterungen darüber fordem. 
8. 443. er eine Erbschaft bloß mit Vorbehalt antritt, der erlangt nur ein ein- 
geschränktes Eigenthum des Nachlasses 7 . 
S. 414. Er muß also den Erbschaftsgläubigern, wenn er sich dieses Vorbehalts 
gegen desenen bedienen will, über den Nachlaß, dessen Verwaltung 77) und Nutzun- 
gen, Rechenschaft ablegen 78). 
73) Die Anwendung dieses Rechtssatzes kann, nach preuß. Prozeßrechte, entweder so geschehen, 
daß der Gläubiger die Hauptklage gegen die Person des Erben unbedingt richtet und den Einwand 
des beneficl inventarü erwartet, um denselben replicando zu widerlegen, oder so, daß er besonders 
auf Absprechung der Rechtswohlthat klagt. " 
Wenn ein Nachlaßgläubiger im e der Exekution ein Aktivum zur eigenen Einziehung sich 
dat Überweisen lassen, so entzieht solches ihm nicht das Recht, gegen den Erben auf Absprechung der 
Rechtswohlthat des Inventars Klage zu erheben. Pr. des Obertr. v. 9. Mai 1845, Nr. 1. (Cnrsch. 
Bd. XI, S. 216.) Ganz natürlich, die bloße Anweisung zur Einziehung (Assignation) tilgt die For- 
derung nicht, der Gläubiger kann davon wieder abgehen und unmittelbare Befriedigung verlangen. 
er Verlust der Beuefizqualität wird durch die Unvollständigkeit des Nachlahimiemtore an sich 
herbeigeführt; und weder dadurch beseitigt, daß von dem klagenden Gläubiger ein besonderer, ihm aus 
der Unvollständigkeit, oder nicht rechtzeitigen Einreichung des Inventars entständener Schaden nicht 
nachgewiesen worden, — noch dadurch, daß dem Kläger der Zustand des Nachlasses auderweitig be- 
kaunt geworden, — noch endlich dadurch, daß es unter Beseitigung des von dem Erben gelegten In- 
ventars, auf andere Art möglich geworden ist, die Beschaffenben des Nachlasses auszumitreln. Dass. 
Pr. Nr. 2 (Entsch. Bd. XI, S. 216). — (5. A.) Der §. 439 findet dann nicht Anwendung, wenn 
der Erbe zur Zeit der Errichtung eines Inventars keine Kenntniß von einer in demselben nicht auf- 
gefülhrten Bordsrung oder einem soensigen Vermögensstücke gehabt hat und ihm bei der Nichtaufnahme 
in das Inventar weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last sällt; durch diese Nichtaufnahme in das 
Inventar wird die Möglichkeit der Ausminelung der Beschaffenheit des Nachlasses unbedingt 
nicht ausgeschlossen. Erk. dess. vom 5. April 1867 (Entsch. Bd. LVIII, S. 68). 
Für die Kosten der von ihm geführten Prozesse haftet der Benefizialerbe immer persönlich mit 
seinem eigenen Vermögen; denn die Prozeßführung ist sein eigeges Geschäft. Vergl. auch das R. v. 
16. März 1835 (Jahrb. Bd. XIV. S. 182). Dies gilt jedoch nur dem Prozeßgegner und dem Ge- 
richte gegenüber, nicht im Verhälmiß zu den Gläubigern. 3. 444. 
74) Einen anderen Beweis der Richtigkeit hat der Erbe nicht zu führen. Wer die Unrichtigkeit 
behauptet, muß sic nachweisen. Die Folge der Unrichtigkeit ist nicht bestimmt. Nach der L. 22 C. de 
jure delib. (VI, 30) mußte der Erbe das Doppelte des Uebergangenen hergeben. Nach dem L. R. 
müßte die wissentliche Verheimlichung von Nachlaßstücken den Verlust der Rechtswohlthat zur Folge 
haben, weil die Bedingung der Wohlthat, die Einbringung eines vollstäudigen Inventariums, 
nicht erfüllt ist. §§. 439 und 434, 423. 
75) Auch die Vorgeladenen und Zugezogenen sind durch die Ladung und Zuziehung mit ihren 
Erinnerungen, zu deren Anbringung ohnehin bei der Aufnabme des Inventars kein Raum ist, nicht 
ausgeschlossen; vielmehr stehr jedem Betheiligten frei, seine Monita im Wege des Defektatoriume an- 
zubringen und zu bewahrheiten. Der §. 442 will nur den negativen Satz außer Zweifel stellen, daß 
die unterlassene Vorladung oder Zuziehung die Inventorserrcchtung nicht ungültig mache, welche Be- 
stimmung wegen der Nov. 1, c. 2, F. 1 zweckmäßig war. 
76) Die Konfusion beider Vermögensmassen wird durchaus verhindert. Tit. 16, é5. 486, 487; 
Pr.-O. Tit. 51, §. 80, Nr. 4. Vergl. L. 21, §5. 9 C. de jare delib. (VI, 20). 
77) Weun, nach eröffnetem erbschaftlichen Liquidationsprozesse, der in der Administration verblie- 
bene Beuefizialerbe Verträge, die Masse angehend, schließt, so tritt der andere Kontrahent nach 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.