Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

498 Erster Theil. Neunter Titel. 
SS. 447 bis 451. Aufgehoben 7?°). 
6. V. vom 28. März 1840, beitr. die Befugniß des Benefizialerben. (G.S. 
S. 103.) 
Da die bestehenden Vorschriften über die Beschränkung der Diespositionsbefugniß eines Benefizial- 
erben in Bezug auf die zum Nachlaß gehörigen Grundstücke dem Erben zu großer Belästigung gerei- 
chen, ohne jedoch den Erbschaftsgläubigern entsprechende Vortheile zu gewähren, so verordnen Wir für 
diejenigen Provinzen Unserer Monarchie, in welchen das A. L. N. und die A. G.O. Kroft haben, auf 
den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten einer aus Mitgliedern des 
Staatsraths ernannten Kommission, was folgt: 
§. 1. Dem Beuefizialerben wird die Besuguiß beigelegt, sosern er sich der Berwaltung des Nach- 
lasses nicht begeben hat, und ihm auch nicht auf den Autrag der Gläubiger oder Legatarien vom Rich- 
ter Schranken gesetzt worden sind, über die zum Nachlaß gehörigen Grundstücke und Gerechtigkeiten 
eben so, wie über die beweglichen Sachen, zu verfügen. 
§. 2. Bei der Berichtigung des Besitztuels für einen Erben soll die Einschränkung, daß er nur 
als Benefizialerbe besitze, in das Hypothekenbuch nicht ferner eingetragen werden. 
§. 3. Die Vorschriften des A. L.R. Th. 1, Tit. 9, 88. 447— 451 und der A. G.O. Th. 1, 
Tit. 50, 8. 280 werden ausgehoben. Jede auf Grund derselben bereits eingetragene Einschränkung ei- 
nes Benefizialerben ist nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage der Publikation dieser Ver- 
ordnung an gerechnet, von Amtswegen zu löschen, wenn nicht bis dahin ein Erbschaftsgläubiger bei 
dem Hyothekeurichter sich neldet und nachweist, daß er schon vor Publikation dieser Verordnung in- 
nerhalb Jahresfrist seit Cröffnung der Erbschaft seinen Anspruch im Rechtewege geltend gemacht hat. 
§5. 4. Die Bestimmung der V. über den Subhastations= und Kaufgelder-Liquidationsprozeß v. 
4. März 1834, §. 2, Nr. 2 wird dahin erweitert: 
daß die nothwendige Subhastation zum Nachlaß gehöriger Grundstücke und Gerechtigkeiten auf 
den Antrag eines jeden Benefizialerben mit voller Wirkung stattfindet 755). 
Gefetz vom 1. März 1869 (G.S. S. 377). 
In den Bezirken der Provinz Hannover, in welchen das Allgemeine Landrecht gilt, treten 
in Kraft: 
6) die §S§. 1, 2 und 3 der Verordnung vom 28. März 1840, betreffend die Befugniß des Be- 
nefizialerben. 
§. 452. Auch die Bezahlung der Erbschaftsgläubiger muß der Benefizialerbe nur 
in derjenigen Ordnung leisten, welche die Gesetze nach Beschaffenheit ihrer Forderun- 
gen vorschreiben 30). 
§. 453. Erschöpft er den Nachlaß durch Zahlungen an einige Gläubiger 5 1) der- 
  
79a) Deren Wortlaut ist: 
. 447. So lange er aber ein ererbtes Grundstück nur als Benefizialerbe besitzt, kann er dar- 
üÜber, zum Nachtheile der Erbschaftsgläubiger, keine gültige Versügung treffen. 
6# 4438. Es muß daher bei Eintragung seines Besitztitels auf ein solches Grundstück die Ein- 
schränkung, daß er nur als Benefizialerbe besitze, in dem Hypothekenbuche mit vermerkt werden. 
s. 419. Die uneingeschräukte Disposition erlangt er erst alsdann, wenn er sich entweder ohne 
Vorbehalt für Erben erklärt; oder ein Präklusiouserkenmuiß der unbekannten Erbschaftsgläubiger bei- 
bringt, und die Einwilligung oder Befriedigung der bekannten nachweiset. 
s. 150. Ist die §. 448 verordnete Eintragung nicht geschehen, und hat ein Dritter, redlicher 
Weise, auf den Glauben des Hypothekenbuchs, mit den Erben in gerichtliche Verhandlungen über das 
Grundstück sich eingelassen; so sind dieselben #ltg. 
S 451. Der Erde, welcher dergleichen Verfügungen zum Nachtheile der Erbschaftsgläubiger vor- 
genommen, und bei dessen Unvermögen der Nichter, welcher die nach §. 448 zu verfügende Eintra- 
Jung aus grobem oder mäßigem Versehen verabsäumt hat; bleibt diesen Zmeressemen verantworticch. 
795) Vergl. Konkurs -Ordnung v. 8. Mai 1855, §. 359, Satz 3. 
80) Vergl. V. v. 4. März 1834 über die Exekution in Civilprozessen, §. 2. 
81) Auch wenn hiernächst Konkurs über den Nachlaß eröffnet wird, steht, wegen erfolgter Be- 
friedigung nicht bevorzugter Gläubiger, ein Anspruch gegen den Benefizialerben nicht dem Massen-
	        
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