Bon Erwerbung des Eigenthums. 499
estalt, daß selbiger zur Befriedigung derjenigen, denen die Gesetze einen vorzüglichen
latz anweisen 315), unzureichend wird, so kann er sich gegen solche vorzügliche Gläu-
biger mit der Wohlthat des Inventarii nicht schützen.
§. 454. Vielmehr muß er denselben aus seinem eigenen Vermögen auf so hoch
erecht werden, als sie erhalten haben würden, wenn der Nachlaß unter die Gläubiger
überhaupt nach abelezmäftger Ordnung wäre vertheilt worden 510).
§. 455. Will der Erbe sich gegen dergleichen besorgliche Vertretung sicher stel-
len, so steht ihm frei, auf Eröffnung des erbschaftlichen Liquidationsprozesses anzu-
tragen 22).
§. 456. Was dabei zu beobachten sei, ist in der Prozeßordnung vorgeschrieben 3 7 1).
§. 457. Wer ohne Richter und Recht in die Verwaltung einer fremden Erbschaft Ven slichen
sich eindrängt, muß sowohl dem Erben, als den Gläubigem, für allen auch durch das "
geringste 32) Versehen entstandenen Schaden haften.
458. Hat er bei Führung der Administration sich den Verdacht 8/) der Treu=
kurator, sondern nur dem einzelnen benachtheiligten Gläubiger zu. Pr. des Obertr. 609, v. 4. Febr.
1839 (Präj.-Samml. 1. 34).
812) 55. A.) Den nicht bevorzugten, Heichberechtigern Gläubigern ist ein solches Recht nicht ge-
geben. Erk. des Obertr. vom 16. September 1856 (Arch. für Rechtef. Bd. XXII, S. 186) und
vom 15. November 1864 (Ebd. Bd. LIV. S. 358 und noch einmal Bd. LVII, S. 88).
815) Dann würden auch die bedeutenden Kommun-und Liqurdationskosten in Abgang gekom-
men sein. Diese müssen daher in dem hier vorgesehenen Falle gleichfalls nach ungefährer Berechnung
zum Vortheile des Erben angeschlagen und abgerechnet werden.
82) Dies steht auch jedem Einzelnen von mehreren Miterben frei, mit der Wirkung, daß über
den ganzen Nachlaß, nicht etwa über die Quote des Provokanten, der Liquidarionsprozeß eröffnet wer-
den muß; über eine Erbgq vote ist derselbe unzulässig. Vergl. R. v. 8. Febr. und 17. Mätg 1840
zur Pr.-O. Tit. 51, 66. 69, 60; Konk.= Ordn. v. 8. Mai 1855, 5. 342.
Auch wenn der Nachlaß durch den Erben schon erschöpft ist, kann der Erbe doch noch auf Eröff.
nung des Liquidationsprozesses mit der Wirkung antragen, daß mit der Exekution inne gehalten wer-
den muß, vorausgesetzt, daß die einjährige Frist dazu noch nicht abgelausen ist.
822) (4. A.) Konkurs = Ordnung v. 8. Mai 1855, SS. 342 — 361.
83) S. o. die Anm. 18 zu §S. 17, Tit. 3. — Bergl. L. 25, 88§. 2, 11; L. 31, S. 3; L. 40 pr.,
L. 54 D. de hered. petit. (V, 3). 6„
84) Diese dem L.R. eigenthümliche Bestimmung bezieht sich zunächst auf das Verhältniß der
Gläubiger zu dem Erbschaftsbesitzer und setzt voraus, daß er entweder, als solcher von einzelnen
Gläubigern in Anspruch genommen, sich auf das benetccium inventarütstützen will, oder daß die
ganze Mase von den Gläubigern zu ihrer Befriedigung in Anspruch genommen worden, oder daß er
als juris possessor — nachdem er die Erbschaftssachen ganz oder zum Theil veräußert hat, haften
soll. Vergl. L. 11 pr. D. de heredit. petilione (V, 3). Außerdem ist nicht zu sehen, wie die Gläu-
biger mit dem bloßen possessor bereditatis sollen zusammentreffen können. Zur Rechtfertigung des
Grundes der selbstschuldnerischen Obligation sagt Suarez: „Einige Monenten meinen, der bloße
Verdacht der Treulosigkeit sei nicht hinreichend, Andere halten die Deepofnon für zu streuge, wenn
aus den Umständen erhelle, daß der Nachlaß nicht so viel betragen habe. Allein ich würde es sim-
pliciter bei dem Texte lassen. Es ist die Rede von einem Menschen, der sich fälschlich und eigen-
mächtig pro herecke girirt. Wenn dieser sich einer Treulosigkeit bei seiner Administration verdächtig
macht, und diesen Verdacht nicht ablehnen kann, so verdienm er keine Schonung. Ist der wahre Be-
trag durch sein lactum illicitum verdunkelt worden, daß solcher nicht mehr ausgemirtelt werden kann,
so können die Interessenten darunter niemals das Geringste leiden.“ Ges.-Rev. Pens. XVI, Mot.
um Tit. 9, Abschn. 8, S. 36. Das Verhältniß ist hiernach eigenthümlich aufgefaßt. Der Erb-
chaftsbesitzer, der die Erbschaft für sich haben will, steht zu keinem in einem persönlichen Verhält-
nisse, am wenigsten in einem auf Treue gegründeten: er ist mithm nicht in dem Falle, eine Treu-
losigkeit begehen zu können. Er ist, nach der Vorauesetzung dieser Bestimmung, ein unredlicher
Erbschaftebesitzer und muß schon wegen seiner Unredlichkeit für Vieles persönlich haften. Ein prakti-
sches Bedürfniß war zu dieser Bestimmung, auch in Beziehung auf das Verhältniß zu dem wahren
Erben (8. 459), nicht vorhanden, zumal der Fall der Anwendung der hereditatis petillo gegen einen
derartigen Erbschaftsbesitzer, bei der regelmäßigen Einmischung und Mitwirkung der Gerichte bei der
Legitimation und Einweifung des Erben, höchst selten ist. — Dagegen fehlen die Bestimmungen Über
den redlichen und unrechtferrigen Erbschaftsbesitzer bei der hereditatis petitio ganz; denn die Vorschrif-
ten Is. 495 ff. betreffen nur den besonderen Fall der Einweisung des nächsten Erben in die bono-
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