514 Erster Theil. Neunter Titel.
§. 510. Doch findet die Verjährung nicht statt, wenn entweder aus einer wäh-
rend der Frist geäußerten Erklärung des Berechtigten, oder aus der Beschaffenheit der
Jeiten, aus der Verfassung der Verpflichteten, oder aus andern Umständen, klar erhel-
let, daß die Einforderung solcher Gefälle aus bloßer Nachsicht unterlassen worden?).
8. 511. Rechte auf??) unbewegliche Sachen, die im Hypothekenbuche 10) einge-
tragen sind, können weder durch den bloßen Nichtgebrauch erlöschen 11), noch kann ein
den elben entgegenstehendes !:) Recht mittelst der Verjährung durch Besitz erworben
werden 13).
Aemeelne §. 512. Keine Art der Verjährung kann gegen den anfangen 1), welcher von
rund-
sote 4). seinem Rechte nicht hat unterrichtet sein können 15).
es mag unun ex pacto oder ex lege seu ex stain entspringen, ist nur Ein Recht; und daraus, daß
dies Necht alljährlich ansgeiit wird, folgt nicht, daß mehrere Rechte vorhanden sind. So wenig also
Jemand, der die Zinsen seines ausgeliehenen Kapitals durch 30 Jahre nicht gefordert hat, solche von
29 Jahren her nachfordern kann, ungeachtet solche auch in jedem Jahre von neuem sallig sind, so
wenig kann man solches, ohne inlonsegurmt zu werden, bei anderen reditibus annuis statuiren.“
Simon, Material. S. 516. Der Sinmn des §. 509 wird dieraus völlig zweifellos. Auch die von
Eingen gemachte Einschränkung des darin angenommenen Grundsatzes auf jährliche Leistungen aus
einer Willenserklärung unter Lebenden (Zusage oder Kontrakt, im Gegensatze von Legaten, die das
Pr. Landrecht 1II. 1, Art. 3, §. 6 aufgenommen hat), ist verworsen.
(1. A.) Auch ein zweiseitiges Rechtsverhältniß kann durch Verjährung erlöschen. Das Verhältniß
des Zehntschnitts z. B. berechtigt und verpflichtet gegenseitig, und der Dienstherr kann sich durch Nicht-
sorderung der Dienste der Vergsttigung nicht entzichen. Dieses wechselseitige Verhältniß erlischt aber,
wenn von beiden Seiten davon durch rechtsverjährte Zeit kein Gebrauch gemacht wird. Die ein-
senige Erwähnung des Ernteschnuts in den innerhalb der Verjährungsfrist ausgestellten und ange-
nommenen Lehusscheinen unterbricht die Verjährung nicht. Erk. des Obertr. v. 2. Oltbr. 1862 (Arch.
f. Rechtss. Bd. XI.VI, S. 246).
9an) (4. A.) Darlehnszinsen verjähren nicht, so lange dem Schuldner von dem Gläubiger, wenn
auch nur mändsic, Nachsicht bewilligt ist. Erk. der Obertr. vom 6. November 1851 (Archiv f. Rechtsf.
. IV, S. 80)0.
Ueberhaupt beginnt die Verjährung durch Nichtgebrauch erst von dem Zeu#punkte, wo die Erfül-
lung der Verbindlichkeit gegen den Willen des Berechtigten, und gegen die Natur des bestehenden
Rechtsverhältnisses unterbleibt, ist also ausgeschlossen, wenn ein kontraktlicher oder sonstiger Befreiunge-
grund vorhanden ist. Vergl. . 545 d. T. Erk. dess. v. 31. Januar 1853 (Arch. f. Rechtsf. Bd. VII.
S. 266).
Ib) (3. A.) Rechte „auf“ unbewegliche Sachen. Der §. 511 bezieht sich mithin nicht auf das
Eigenthum, sondern auf andere dingliche Rechte Gurs in re). Erlk. des Obertr. v. 13. Oklober 1866
(Entsch. Bd. XXXIV, S. 128).
10) Des belasteten Grundstücks: denn der bloße Vermerk auf dem Folium des berechtigten
Grundstücks giebt keinen objektiv-dinglichen Charakter. Vergl. Tit. 20, §. 534.
11) Bei Forderungen gilt dieser Grundsatz nur von dem Hypothekenrechte (von der netlo hypo-
thecarla); die Verjährung des persönlichen Forderungsrechts (der artlio personalis) ist durch die Ein-
tragung, die nur die Erwerbungsart für das dingliche Recht ist, nicht gehindert. S. auch das Schr.
des J.-M. vom 9. Mai 1840 (J. M. Bl. S. 174).
(4. A.) Der Grumsatz findet auch auf bloß potestativisch eingetragene Rechte Anwendung. Pr.
des Obertr. v. 26. Novbr. 1857 (Entsch. Bd. XXXVII, S. 80).
12) Man nimmt deshalb an, daß keme Besitztitelberichtigung bei schon eingerichtetem Hypotheken-
wesen auf Grund der Verjährung stattfindet. R. vom 11. Jaon. 1833 (Jahrb. XLI, S. 271).
13) Diese Vorschrift kann aufs die alten Danziger Erbbücher nicht bezogen werden. Pr. des Obertr.
2180%, v. 12. Febr. 1850 (Entsch. XIX, 312).
Wenn die vor ersolgter Regulirung des Hypothekenwesens geschehene Uerpsändung, eines Grund-
stückes nach §. 2 der V. v. 16. Jumi 1820 gehörig angemeldet und Bescheinigung darüber ertbeilt
worden, so treten in Beziehung auf die Verjährung der Forderung, für welche das Psand bestellt wor-
den, die Vorschriften der 8§. 247, 248, Tit. 20, Th. 1 des A. L.N. ein, und kommt dieser §. 511
nicht zur Anwendung. Pr. des Obertr. 965, vom 28. Dezbr. 1840.
Bei der in den §§. 429, 430, Th. II, Tit. 7 gedachten Verjährung kommt der allgemeine Grund-
satz dieses §. 511 ebenfalls zur Anwendimg. Pr. des Obertr. 1349, v. 13. Oktober 184)3.
14) Unter dieser Ueberschrift werden in den S§. 512 —544 euugelue Anwendungen von der kei-
neswegs allgemein geltenden, sondern auf den Anfang der Verj. beschräukten röm. Rechtoeregel: non