516 Erster Theil. Neunter Titel.
§. 515. Ist die Verjährung einmal angefangen worden, so wird der Lauf der-
selben dadurch, daß das Recht in der Zwischenzeit an einen davon nicht unterrichteten
Besitzer gediehen ist 15), nicht gehemmt. ·
§. 516. Auch gegen den, welcher sein Recht zu gebrauchen, oder zu verfolgen
gehindert wird 15), kann keine Verjährung anfangen.
§. 517. Es macht dabei keinen Unterschied: ob das Hinderniß in der Natur und
Beschaffenheit des Rechts selbst liegt 20), oder von außen her ?1) entsteht.
8. 518. So lange Jemand zum Dienste des Staats in fremden Landen sich auf-
hält, kann keine Verjährung wider ihn angefangen werden.
§. 519. Gegen den Eigenthümer eines Grundstücks kann, so lange derselbe zum
Dienste des Staats auch nur in einer andern7) königlichen Provinz 1½2) sich auf-
hält 24), keine dies Grundstück betreffende Verjährung anfangen 24).
18) Nämlich das Recht, welches durch Verjährung erlöschen soll. Der Satz bezieht sich nur
auf die Extinktivverjährung. Der Gegensatz — die Veränderung der Person, welche verjähren will
— ist die accessio possessionis, und diese ist nur bei der Akauisitivverjährung möglich und denkbar.
Die Extinktivverjährung geht vor sich durch die Unthätigkeit des Berechtigten und dessen Erben, mithin
ist die Veränderung mu der Person des Verjähreuden (Verpflichteten) ohne Einfluß auf den Fortlauf
der Prästription. Dir Akauisitivverjährung aber wird durch den Ausfall der Person des Usukapirenden
(Besitzers) unterbrochen, und der Nachfolger muß eine neue anfangen, wobei ihm, unter gewissen Um-
ständen, die Mitzählung der Besitzzeit seines Vorgängers gestattet wird. Vergl. Erk. des Obertrib.
vom 1. April 1848 (Rechtsf. Bd. VI, S. 52).
19) S. das zu diesem §. eingeschriebene Pr. 1524 o. in der Anm. 44 zu §. 33 der Einl., sub
, b.
(t. A.) So lange der Schuldner latitirt, beginnt zum Nachtheile des Gläubigers die Verjährung
durch Nichtgebrauch nicht, daher hat der Letztere nicht nöthig, zur Erhaltung seines Rechts gegen den
Ersteren die Klage anzumelden. Erk. des Obertr. v. 4. Januar 1855 (Archiv f. Rechtsf. Bd. XVI,
S. 110). Schon in dem Erk. v. 9. Juni 1853 (Arch. f. R. Bd. X, S. 74) hat dass. angenommen,
daß die Unbekanntschaft mit dein Wohnorte seines Schuldners für den Gläubiger eim inderniß der
Klageanstellung im Sinne des §. 516 sei, und daher der Gläubiger nicht nöthig habe, zur Sicherung
seiner Rechte eine Ediktalladung im letzten Wohnorte seines Schuldners auszubringen.
20) Der §. 517 sehlte im gedr. Eutw. Einige Monenten hatten zu dem #§. bemerkt, daß die
Hindernisse, welche der Auslübung und Verfolgung eines Rechtes, und also auch dem Anfange der
Verjahrung, entgegenstehen, auch in dem Rechte selbst liegen lönnten, z. E. wenn das Recht nur
sub conditione suspeneiv## oder ex die eingeräumt. wenu keine occasio utendi vorhanden gewesen, oder
wenn sonst actio nondum nata ist. Diese Bemerkung fand Suarez gam richtig, er schlug vor,
das Entsprechende im Texte zu bemerken. Darauf ist der §. 517 hinzugefügt worden. Simon,
Mat., S. 510. Das Oberrrib. hat jedoch den Satz angenommen: „Der sctio revocakoria eines Fidei-
lommißgutes (soll wohl heißen: eines Fideikommißfolgers, oder: in Betreff emes Fideilomnüßgutes)
eht die Allodialersitzung des Guts durch einen Dritten ohne Rücksicht auf die Zeit, da der Revokant
in das Fideikommiß succedirte, entgegen. Pr. v. 11. Februar 1850 (Entsch. Bd. XIX, S. 128).
Weil die gonze Familie als Eigenthümer (§. 73, Tu. 4, Th. 1I), und mit ihr auch der einzelne An-
warter und spätere Nachfolger, hätte vindiziren können.
21) Z. B. Unterbrechung der Kommunikation zwischen dem Orte, wo sich der Wechselinhaber
aufhält, und demjenigen, wo das Recht gegen den Wechselschuldner zu verfolgen ist. In solchem Falle
wird der Ansang der Wechselverjährung ohne Protestation verhindert. (Erk. des Obertr. v. 23. Okt.
1815, Simon, Rechtsspr., Bd. 1, S. 105.)
Auch die Veränderung des Wohusitzes des Verpflichteten hindert so lange den Anfang der (kür-
eren) Verjährung, bis der Berechtigte (Gläubiger) von dem neuen Wohnsitze desselben Kenntniß er-
da#n hat. Pr. des Obertr. 1524 4, vom 15. Januar 1845 (Entsch. Bd. XI, S. 232 verglichen mit
239).
(4. A.) Ebenso ist der Umstand, daß die versuchte und ununterbrochen fortgesetzte Exekution eines
Urtels wegen Unvermögens des Schuldners fruchtlos abgelaufen ist, als ein Hinderniß der Rechts.
verfolgung in dem Maße anerkannt, daß dadurch der Anfang der neuen Verjährung, welcher das frag-
liche Recht unterliegt, gehindert wird. Erk. des Obertr. v. 15. Mai 1861 (Entsch. Bd. XIV, S. 85).
22) Als in welcher das Grundstück liegt, nicht etwa in einer audern als in welcher er wohnt.
S 23) Darunter wird der Obergerichtebezirk verstanden. §. 622 d. T.; Entsch. des Obertr. Bd. VII,
387.
24) Aufdält, also nicht wohnt. Der Unterschied ist praktisch wichtig. Es ist an eine vorlber-
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