Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Bon Erwerbdung des Eigenthums. 519 
§. 523. Bei andern Personen hindern Krieg und andere Landplagen den An- 
sang der. BVerfährung nur in sofern, als damit ein Stillstand der RNechtspstege 29) ver- 
unden ist. 
8. 524. Zwischen Eheleuten kann, so lange diese Che dauert, keine Verjährung 
anfangen :?). 
§. 525. Auch nicht zwischen Vätern und Kinderm, so lange letztere sich in der Ge- 
walt der erstern befinden 20). 
§. 526. Kein Vormund kann eine Verjährung gegen seinen Pflegebefohlnen au- 
fangen, so lange er der Vormundschaft über ihn noch nicht förmlich s 1) entlassen ist. 
§. 527. Auch kann ein Pächter, Verwalter oder anderer unvollständiger Besi- 
ßer ?7) einer Sache. in Ansehung derselben eine Verjährung gegen den, in dessen Na- 
men er besitzt, zu Gunsten seiner eigenen ) Sache während seiner Besitzzeit nicht an- 
fangen. 
versÜüügt worden (das Datum des Abschiedes), kann er nicht sein, auch nicht der Tag der Einhändigung, 
weil von da an noch eine geraume Zeit vergehen kann, ehe die gerechtfertigte Abwesenheit (diese ist 
der Hinderungsgrund) aufhört. Man muß als Anfang den Adlauf der Zeit annehmen, in wolcher 
der Verabschiedete, nach seiner Eutlassung, in seiner Heimath hätte eintreffen konnen. Denn auch die 
freuwillige Verlängerung seiner Abwesenheit kommt ihm nicht zu gut. 
29) Auch das Institium gilt nur als Hinderniß gegen den Anfang der Verjährung (8§. 530). 
Ueberhaupt ist es eine erhebliche, beabsichtigte Abweichung von dem R. R., daß der Zustand des Nicht- 
vermögens nicht als Ruhezeit der Verjährung anerkanm worden ist. Vergl. L. 3 C. quibus non ob- 
Jicitur longi teinporis praescriptio; L 1, 2 C. de annali exceptione; L. ult. C. qduibus er causis 
majores restituantur; L. 7, S. 4 C. de prsesecript. 
2 a) (5. A.) Auch die kurzen Verjährungen aus dem Gesetze vom 31. Mär 1838 nicht. Der 
Anfangspunkt der Verjährung ist in diesem Falle nicht von dem Tage der Ehetrennung, sondern, nach 
dem Primzip des §. 5 jenes Gesetzes, auf den letzten Dezember Leßeuen Jahres, ass: im Falle der 
Trenuung durch den Tod nicht vom Todestage des Erblassers zu rechnen, sondern auf den ledten 
Driem d Todesjahres zu bestimmen. Erk. des Obertr. vom 17. März 1868 (Arch. f. Rechtef. 
d. LXX, S. 226). 
30) Unter Vätern und Kindern, so lange Letztere sich in der Gewalt der Ersteren befinden, wal- 
tet par ratio wie zwischen Eheleuten vor, sagt Suarez bei der revis. monitor. (Simon, Matertal., 
S. 520.) In Folge dessen ist dieser §. hinzugesügt worden. Vergl. unten, Anm. 43 zu S. 537. 
31) Eine sörmliche Eurlassung des Vormundes kommt nur vor Beendigung der Vormundschaft 
vor; in solchem Falle geschieht sie mit dem Tage, an welchem das Dimissoriale eingehändigt wird. 
Im gedruckten Emwurfe kam bei der Verjährung durch Nichtgebranch, §. 424 d. T., eine ähnliche 
Bestimmung vor, nach welcher auch nach erlangter Großjährigkeit nicht vor gelegter Schlußrechnung 
eine solche Verjährung sollte angesangen werden können. Die Materialien ergeben nicht den Grund 
zu dieser Veränderung, wodurch jedenfalls nur während der Dauer der Bevormundung der Anfang 
der Verjährung ausgeschlossen wird. Dieser Grundsatz findct auch Anwendung auf Verwalter des 
Kirchenvermögens, namentlich auf den Pfarrer, wenn und so lange er Vorsteher i#n Kirchenkollegio 
ist. Wenn derselbe also z. B. Lasten und Abgaben, welche dem Pfarrer als Nuhnießer obliegen, ans 
dem Kirchenärar bestreuen und die kirchliche Aufsichtsbehörde solches passiren läßt, so kann der Pfarrer 
dadurch doch keine Rechte für sich und seine Nachfolger erwerben. 
(3. A.) Auch der Kirchenpatron, welcher grichfalls zu den Kirchenverwaltern gezählt worden ist 
(Th. II. Tit. 11, 8§. 568, 621, 585, 779, 780) sollte dadurch nach der Ansicht des Obertr. unsähig 
sein, während der Dauer seiner Patronatsverwaltung, in Bezug auf die derselben unterworfenen Kir- 
chen= und Pfarrgrundstücke, gegen die betreffende Kirchengesellschast, einen ihn zur erwerbenden Ver 
jährung befähigenden Besitz zu erlangen. Pr. des Obertr. vom 22. Mai 1856 (Entsch. Bd. XXXIII. 
S. 121). (4. A.) Von dieser Ansicht ist das Obertr. jedoch wieder abgewichen und hat durch Pl. 
Beschl. (Pr. 2716) v. 17. Juni 1861 den Rechtssatz festgestellt, daß der §. 526 keine analoge Auwen- 
dung auf den Kirchenpatron gestatte. (J. M. Bl. S. 161; Entsch. Bd. XI.V. S. 33.) 
32) Also auch ein Miether. Wer z. B. gegen eine jährliche Haidemiethe zum Raff= und Lese- 
holze berechtigt is, kann dieses Recht nicht verjähren; denn er kann den Titel seines Besitzes nicht 
ändern. Pr. des Obertr. v. 31. Okt. 1803 (Simon, Rechtspr., 1. S. 31). Dieser Fall steht nicht 
umer dem Grundsatze des F. 527. Vergl. die solg. Anm. 33. 
33) Der vorausgesetzte Fall ist der, wo ein unvollständiger Besitzer neben der in seinem unvoll- 
ständigen Besitze befindlichen fremden Sache noch eine andere Sache eigenthümlich besitzt. Man hat 
aber den Rechtssatz dieses 5. auch auf den Fall des unvollständigen Befitzrechts angewendet, und an-
	        
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