522 Erster Theil. Neunter Titel.
5# 536. Wenn aber ein Recht. nach bereits angefangener Verjährung, auf ei-
nen Unmündigen oder Minderfährigen, der mit einem Hormnde versehen ist ##1), über-
geht: so wird dadurch der Fortlauf der Verjährung nicht gehemmt.
§. 537. Wird bingegen die Verjährung während der Minderjährigkeit vollen-
det, so kommt dem Minderjährigen ":) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
binnen Vier Jahren, noch aufgehobener Vormundschaft, zu Statten 12). (S. 531)“4).
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rung durch Besitz gegen den Kuranden begründen. Simon, Material., S. 522. In den amtlichen
Vorträgen Über die Schlußrevision sagt Suareg darlber: „Der Vormund eines Minorennen kann
leicht, aus Mangel an Nachrichten, in der Unwissenheit, was seinem eurando für Rechie in re aliens
kompctiren, erhalten werden. Dies ist der Grund, warum praeseriptio extinctiva gegen den Mino-
rennen nicht anfangen soll. Hingegen kann es einem Vormunde abs#ue auprems negligemia, bie
doch nie prasumirt wird, nicht unbekannt bleibcn, wenn ein Anderer die Sache seincs Kuranden in
Besitz nimmt. Daher kann auch gesen einen Minorennen, sobald er bevormundet ist, praescriplio
acqalslilva angesangen werden.“ (Ebend. S. 564 und Jahrb. Bd. XLI. S. 14.)
Der §. 535 ist Übrigens eine bloße Wiederholung des Grundsatzes §. 518.
(d. A.) Nach dem Münster'schen Statutarrechte ist der überledeude Ehegatde (Manu wie Frau)
vermöge seiner freien Verfügungsbefugniß zur Vertretung des mit den Kindern dieser Ehe gemein-
schaftlichen Vermögens allein berechtigt; es tritt daher die Klageverjährung (II. 2, §. 440) geten ihn
mit voller Wirkung ein, ohne daß er sich auf das Borrecht der Kinder nach F. 535 d. Tit. 1
kann. Erk. des Obertr. v. 17. Sept. 1860 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXIX. S. 58).
41) Die Worte: „der mit einem Vormunde versehen ist“, beziehen sich auf den „Mindersähri-
gen“, und es sollte heißen: „wenn aber ein Recht — auf einen Unmündigen oder solchen Minderjäh-
rigen, der mit einem Vormunde versehen ist rc.“" Im Entw. fehlten diese Worte. Einige Moneuten
hatten deswegen bemerkt, daß de Jure romano prseseriptio longissimi temporis zwar nicht gegen im-
puberen, wohl aber gegen minores aufange. Suare; aber bemerkte dazu, daß unter beiden hier
kein Unterschied startfinden könne, da impuberes ebenso gut als wminoren vom Staate bevormumdet
würden, und Niemand mehr nöthig habe, um einen Vormund zu bitten. Der Grund des gegenwär-
tigen Gesetzes ([. Anm. 40) passe auf minores ebenso gut, als auf impuberes. Simen, Material.,
S. 522. Der Sinn des Monitums wird gleich verständlich, wenn man sich erinnert, daß der Röm.
minor handlungsfähig war und nur auf sein Verlangen einen Kurator erhielt. Um dieses Bedenken
zu heben, wurde der §. 536 in der Art geändert, daß für „Minderjährigen übergeht“, gesetzt wurde:
„Minderjährigen, der mit einem Vormunde versehen ist, übergeht“. Zimon, Material.,
S. 573. Also auch gegen einen solchen Minderjährigen, der bevormundet und daher nicht fähig war,
seine Angelegenheiten zu besorgen, sollte die angefangene Verjährung fortlamsen, gegen einen nicht
bevormundeten Minderjährigen verstand sich der Fortlauf — aus dem Standpunkte der Monenten
angesehen — ganz von selbst; denn ein solcher hatte selbst seine Angelegenheiten zu verwalten. Von
dem Standpunkte der Verf. des 2. R. war diese Unterscheidung unzulässig, sogar der Umerschied zwi-
schen Unmündigen oder Minderjährigen sällt hier weg, wie Suarez ansdrücklich bemerkte. (S. 522
a. a. O.) Es hätte daher in den §§. 535 u. 536 nicht von „Unmündigen und Minderjãhrigen“ Rede
sein sollen, sondern Überhaupt von Personen, welche nicht großjährig und niche unter väterlicher Ge-
walt stehen. Denn das ist der Gedanke des Gesetzgebers. Die Praxis des Obertr. hat diesen Ge-
danken glücklich getrofsen in dem Pr. 1778, v. 15. Angust 1846: Eine bereits begounene Verjährung
durch Nichigedrauch läuft gegen einen Unmündigen oder Miuderjährigen, der mit einem Vormunde
hätte versehen werden sollen, auch dann sort, weun derselbe keinen Vormumd erhalten hat. (Enisch.
Bd. XV. S. 119.) Dies ist gerade der umzweifelhafte Fall des Minderjädrigen, aus dem Stand-
punkte der Monemi#n gegen die erste wassung des 8. 536; nach den Grundsätzen des L.R. hätte man
besser gethan, die Aenderung zu unterlassen.
42) „Warum wurd denn hier der Unmündigen nicht gedacht, da es doch in den vorigen §8. ge-
schehen?" So fragt H. zu diesem §. bei der letzten Revision. (Simon, Mat., S. 573.) Darauf ist
nicht weiter geachtet, mit Recht, weil hier gor kein Unterschied zwischen den verschiedenen Klassen der
nicht großjährigen Personen statifindet und auch in den übrigen 88. der Unmündigen nicht häite ge-
dacht werden sollen. S. die Anm. 41.
43) Daß die Bestimmungen sich aus Personen, welche unter väterlicher Gewalt stehen, nicht be-
ziehen, ist schon angemerkt. S. die Anm. 41. Die Meinungen darüber sind verschieden, die Praxis
aber hat dies angenommen, nach dem Pr. des Obertr. 307, v. 22. Juli 1837: „Diese Vorschrift, nach
welcher dem mit eirem Vormunde versehenen Minderjährigen, gegen die während der Minderjährigkeit
vollendete Leriährung. durch Nichtgebrauch, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen vier
Jahren nach ausgehobener Vormundschaft zu Statten kommt, finder auf Minderjährige, welche unter
väierlicher Gewalt stehen, keine Anwendung.“ Wieder angewendet in dem Erk. vom 28. April 1852
(Arch. f. Rechtef. Bd. V. S. 204). (5. A.) Dieser Grundsatz findet dann leine Anwendung, wenn es