Vom Eigenthume. 379
nicht aus besonderen wohlerworbenen Rechten eines Andern entspringen, nur durch
Gesetze begründet werden.
5. 33. Soweit die Erhaltung einer Sache auf die Erhaltung und Beförderung
des gemeinen Wohls erheblichen Einfluß hat, soweit ist der Staat deren Zerstörung
oder Vernichtung zu untersagen berechtigt ?12).
8. Wegen sonst verboten gewesener Zerstückelung geschlossener Landgüter
s. Verf.-Urkunde v. 31 Jannar 1850, Art. 42; Ed. v. 9. Oktober 1807, §. IV; Gesetz v. 3. März
1850. (Zus. 1, 2, 3 zu §. 108, Tit. 2.)
9. Ed. v. 9. Oktober 1807 (G.S. 1807, S. 171).
#§. 6. Einziehung und Zusammenschlagung der Bauergllier. Wenn ein Gutsbesiver vermeint,
die auf einem Gute vorhandenen einzelnen Bauerhöfe oder ländlichen Besitzungen, welche nicht erb-
lich, erbpacht oder erbzinsweise ausgethau sind, nicht wicder herstellen oder erhalten zu können, so ist
er verpflichtet, sich deshalb bei der Regierung der Provinz zu melden, mit deren Zustimmung die Zu-
sammenziehung, sowohl mehrerer Höfe in eine bäuerliche Besitzung, als mit Vorwerksgrundstücken ge-
stattet werden foll.
§. 7. Werden die Bauerhöfc aber erblich, oder erbzinsweise 21 5) besessen, so muß, be-
vor von deren Einziehung oder einer Veränderung in Absicht der dazu gehörigen Grundstücke die Rede
sein kann, znerst das Recht des bisherigen Besitzers, sei es durch die Veräußerung desselben an die
Gutsherrschaft, oder auf einem andern gesetzlichen Wege, erloschen sein. In diesein Falle treten auch
in Absicht solcher Güter die Bestimmumgen des §. 6 ein.
10. Ed. zur Beförderung der Landkultur, vom 14. September 181 1. (G.S.
S. 300.)
§. 1. Zuvörderst heben wir im Allgemeinen alle Beschränkungen des Grundeigenthums, die aus
der bisherigen Verfassuug eutspringen, hiermit gänzlich auf, und setzen sest, daß jeder Grundbesitzer
ohne Ausnahme befugt sein soll, Über seine Grundstücke in sofern frei zu verfügen, als nicht Rechte,
21 2) (5. A.) Aus dieser Bestimmung rechtfertigt das Obertr. das durch kein Gesetz ausdrücklich
gestattete Verbot der Verwaltungsbehörde, daß bei einer Mobilmachung des Heeres oder eines Theils
desselben die Cigenthümer der zu Kriegszwecken tanglichen Pferde in der Zwiüchenzeit bis zur Einziehung
derselben zum Dienste verkaufen, mag diese Zwischenzeit von einer Dauer sein wie sie wolle. Der Ei-
genthümer soll gehalten sein, das Pferd umsonst zu füttern und zu pflegen, möge die Absorderung auf
ich warten lofsn so lange wie immer. Die Zumuthung der Verpflegung ohne Vergütung bis zur
unbestimmten Abnahme wird damit gerechtfertigt, daß der Eigenthümer nicht gehindert sei, seme Pferde
bis zu der Stunde, in mielcher er dieselben abzuliesern hat, wie bisher zu benutzen. Erk. vom 24. Okt.
1864 (Entsch. Bd. LII. S. 106). Dage ist so gesagt. Welchen Werth dieser Grund hat, zeigt folgende
Geschichte: Jemand ist abgebrannt und kauft zu Fuhren für seinen Wiederaufban ein Gespann Pierde.
Diese werden als kriegsdiensttüchtig zum Schleppen von Proviamwagen aufgezeichnet und dem Eigen-
thümer wird der Verkauf bis auf Weiteres von „der Kommission“ untersagt. Nach einigen Tagen ist
der Eigenthümer mit seinen Baufuhren fertig, er hat keine Gelegenheit mehr, die Pferde „wie bisher zu
benutzen“. Die Aufforderung zur Gestellung läßt auf sich Monate warten. Underdessen soll der Ei-
Pthümer Knecht und Pferde, die er gar nicht mehr gebrauchen kann, umsonst halten und verpflegen?
afür giebt es ganz und gar keinen Rechtsgrund und auch keine Gesetzesvorschrift. Die in Rede ste-
bende Anwendung des §. 33 ist willkürlich. Dieses Gesetz spricht von Uncersagung der Zerstörung oder
Vernichtung einer Sache. Verstehen wir denn nicht mehr unsere Munersprache ? Heißt „verkaufen“
soviel wie zerstören oder vernichten? Durch Verkauf geht eine Sache doch nicht aus der Welt! Warum
soll der Fiskus, wenn er die Pferde endlich braucht, dieselben nun nicht ebenso gut von dem Käufer ab-
sordern wie es von dem Verkäufer geschehen sein würde, wenn solche sich noch bei ihm befunden hätten?
216) Oder anch nur auf Lebenszeit. Denn die willkürliche Kündigung und Einziehung lassieischer
Stellen steht dem Gutsherrn nicht frei, vielmehr darf er nur erledigte Höfe einziehen, oder nachdem
er sie durch Verkrag oder andere gesetzniäßige Weise an sich gebracht dat. Dekl. vom 29. Mai 1816,
Art. 76 u. 98 (G. S. S. 172), und Erk. des Obertr. v. 26. Januar 1833 (Entsch. Bd. 1. S. 140).
Die Einziehung oder Zusammenziehung bäuerlicher Stellen und deren Benutzung als Vorwerksland
kann auch nur mit Erlonbniß der Regierungen erfolgen. V. v. 14. Februar 1808 (Rabe, Bd. IK.
S. 105), 27. Mär 1809 (Rabe, Bo. XIII. S. 818y) und 9. Januar 1810 (Rabe. Bd. X, S. 210).
Zu vergl. R. des M. d. J. v. 20. Mai 1817 (v. Kampt, Ann. Bd. I, H. 3, S. 44) u. 3. Sept.
1817 (Richter, Nepert. Bd. VII, S. 14).
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