Von Erwerbung des Eigenthums.
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§. 541. Sobald für einen Abwesenden die Bestellung eines Kurators nöthig ge-
Lündeen worden, kann nach dieser Zeit keine Verjährung durch Nichtgebrauch wider in
anfangen 51).
. 542. Bloße Verschwender, wenn sie auch unter Vormundschaft gesetzt worden,
können auf dieses Privilegium keinen Anspruch machen 57).
8. 543. Gegen Rechte, welche nur bei gewissen Gelegenheiten ausgeübt werden
können * sängt die Verjährung erst von der Zeit an, da sich eine solche Gelegenheit
ereignet hat.
§. 544. Auch müssen, wenn solche Rechte durch den bloßen Nichtgebrauch erlö-
schen sollen, seit dem Anfange der Verjährung wenigstens noch zwei 54) Gelegenhei-
ten 5 5), wo die Ausübung des Rechts hätte stattfinden können, vorgekommen sein.
den Zusatz: „ingleichen Tanbslumme“, erhalten. Suarez bemerkt nämlich: „In Ansehung der Taub-
stummen hat es kein Bedenken; den Uebrigen würde ich dieses Recht nicht beilegen. Auf Verschwender
paßt ratio legis nicht, weil diese von ihren Rechten gar wohl haben insormirt sein können. Abwesende,
die es nicht rei publicse causa sind, werden nicht pro impecitis geachtet. — Für pis corpora ist
durch längere Verjährungefristen gesorgk.“ Darauf ist konkludirt: „Es geht auch auf Abwesende, so-
bald der Staat nöthig gefunden hat, ihnen einen Kurator zu bestellen.“ (Simon, Material., S.
523.) Darauf sind jener Zusatz im §. 540 und die S§. 541 und 542 hinzugefügt, obgleich die
„Hleichen Rechte“ auf die vorhergehenden, nur auf Minderjährige passenden Sätze 65. 538 und 530,
nicht wohl passen. Ein Monent fragte zu 8. 540: „Sollen nicht die Erben eines Wahn= und Blöd-
finnigen gleiches Recht mit den Erben eines Minderjährigen genießen ??“ (Ebd. S. ö21.) Darauf
findet sich nichts bemerkt; man scheint die Frage mit dem §. 540, wodurch diesen Geisteskranken
gleiche Rechte beigelegt sind, für beantwortet gehalten zu haben. Ich halte die 86. 538, 539 auf
die Erben dieser Personen für unanwendbar, weil die Voraussetzung — Tag der Großjährigkeit — nicht
eintreten kann.
51) S. die vor. Anm. 50. Hat der, welcher durch Verjährung einen Vortheil erwerben will,
die Einleitung der Abwesenheitskuratel verhindert, so ist die Anwendung dieses §. ausgeschlossen. Vergl.
Entsch. des Obertr. Bd. XII. S. 185.
52) S. die Anm. 50. Die Bestimmung ist inkonsequent; der bevormundete Verschwender ist so
d der bevormundete Minderjährige von der Verwaltung und Wahrnehmung seiner Rechte aus-
geschlossen.
53) Die Vorschrift des §. 649 begründet bei der Verjährung durch Nichtgebrauch der im §. 543 be-
zeichneten Rechte, welche nur bei gewissen Gelegenheiten ausgeübt werden können, keine Ausnahme
von der im §. 546 enthalteneu Fristbestimmung, und wird diese Verjährung in einem Zeitraume
von 30 Jahren vollendet. Pr. des Obertr. 543, v. 13. Oktbr. 1838 (Präj.-Samml. 1, S. 38).
Wenn die Ausübung von der anderen Seite her untersagt wird, und seitdem bis zu dem Zeitpunkte,
wo das entgegenstehende Recht geltend gemacht werden soll, die Verjährungszeit abgelaufen ist, so ge-
nügt dies zur Begründung des vom Untersagenden resp. Verweigernden behaupteten Rechtszustandes,
und es ist nicht nöthig, daß noch zwei andere Fälle, wo das Untersagungerecht ausgeilbt wor-
den wäre, hinzugetreten sein müßten. Pr. 1305, vom 15. Mai 1843 (Präj.-Samml. I, S. 44).
(5. A.) Das Apell.-Gericht zu Breslau sagte bei Beurtheilung der Klage eines Grundbesitzers
gegen einen anderen Grundherrn auf Abwendung einer ihm ausgtbürdetrn Brückenbaulast: „Da auch
der Klage die Kagenverjährung. nicht, wie der erste Richter irrthümlich annimmt, entgegensteht, weil
die Veranlassung zur lage fortdauert, so lange dem Kläger die ihm nicht
ukommende Last tche tsächlich obliegt (§. 545), so ist die Klage an sich begründet.“ Darnach
son also die Klagenverjährung ausgeschlossen sein, weil die dem Kläger zur Ungebühr ausgedürdete
Last, von der er sich eben durch die Kloge freimachen will, noch sortdauert. Damit würde die Be-
freiungsklage unverjährbar sein. Das Obertr. erklärt denn dies auch für einen Verstoß gegen die
Vorschristen der 5§. 543—545 und sagt ganz richtig, daß, wenn die ungerechte Last, deren Beseiti-
ung durch die anzustellende Klage herbeigeführt werden soll, durch den zur Verjährung erforderlichen
gaen sortgedauert hat, nun gerade jene Klage wirklich verjährt ist. Erk. vom 27. Januar 1865
(Arch. f. Rechtsf. Bd. LVIII, S. 128).
54) Ausangs hatte man nur Eine verlangt. Das schien Suarcz zu wenig und er hielt wenig-
stens drei für ersorderlich. Simon, Mater. S. 522. Darauf ist aus „Eine“ Zwei gemacht.
55) Zur Vollendung der Teriährung von Rechten, welche nur bei gewissen Gelegenheiten
ausgeübt werden, durch Nichtgebrauch, ist nicht erforderlich, daß von den wenigstens noch zwei
Fuineren Gelegenheiten, welche seit der ersten (am Anfange der Berlährung) innerhalb der Prästriptions-
ist vorgekommen sein müssen, die letzte Gelegenheit am Ende dieser Frift liegt; vielmehr genügt es,