Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

534 Erster Theil. Neunter Titel. 
zu viel gezahlten Kosten "), mit Einschluß der Stempel= und Portogefälle; ausgenommen blei- 
ben jedoch die Werthstempel, welche mehr als Ein Prozent betragen, oder zu Verträgen und 
Schuldverschreibungen zu verweuden sind. 
§. 3. Fällt weg 7o0). 
s. 4. Bestehen bei den in §§. 1 und 2 angeführten Forderungen unter besouderen Verhälbnissen 
nach den bisherigen Gesetzen noch kürzere Verjährungsfristen (z. B. §. 141 des Anh. zum A. L. N.), 
so behält es dabei sein Bewenden. 
§. 5. Die Verjährung fängt an in Betreff 
1. der Gebühren und Anslagen der im §. 2, Nr. 2 genannten Personen, insofern ihre Forderun- 
gen einer Festsetzung durch die vorgesetzte Behörde bedürfen, mit dem letzten Dezember desjenigen 
Jahres, in welchem sie im Stande gewesen sind, die Liquidation zur Festsetzung einzureichen; 
2. der in Prozessen und Untersuchungen vorkommenden Gerichtskosten, Stempel- und Portogesälle 
mit dem letzten Dezember desjenigen Jahres, in welchem der Prozeß oder die Untersuchung durch 
rechtskräftiges Erkenntniß, Entsagung oder Vergleich beeudet worden ist ½). Unter Prozeß ist jede 
Art des gerichtlichen Berfahrens zu verstehen, welche Gegenstand des ersten Theils der A. G.O. ist; 
3. alle übrigen in den Ss. 1 und 2 aufgeführten Forderungen mit dem auf deu festgesetzten Zah- 
lungstag folgenden letzten Dezember, und, wenn ein Zahlungstag nicht besonders sestgesetzt ist, 
mit dem letzten Dezember desienigen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist 7). 
S. 6. Der Lauf der in den I§. 1 und 2 bestimmten Verjährungen wird dadurch nicht unterbro- 
chen, daß das Verhältniß, aus welchem die Forderungen entstanden sind, fortgedauert hat. 
S. 7. Cuthält eine bereits vorübergegangene Bestimmung. 
§. 8. Bei Abgaben, Leistungen und Zahlungen, die von einer Behörde eingezogen werden, welche 
befugt ist, solche ohne vorgängige gerichtliche Entscheidung exekutivisch beizutreiben, tritt die Unterbre- 
chung jeder Art der Verjährung durch die Zustellung des Zahlungsbefehls ein. 
§. 9. Bei denjenigen Forderungen, bei welchen ein prozessualisches Verfahren vor Gericht nicht 
zulässig ist, wird jede Verjährung durch schristliche Anmeldung des Anspruchs bei der kompetenten Ver- 
waltungsbehörde unterbrochen 72). 
69) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Sporteln, welche nicht als Gerichtsgebühren, son- 
dern als dem Gutsherru zu berechnende Dominialgefälle eingezogen worden. Pr. des Obertr. 1643, 
vom 24. Novbr. 1845. 
Der Anspruch auf Rückzahlung von Besitzveränderungsabgaben, welche eine Gutsherrschaft, ohne 
dazu berechtigt zu sein, erhoben hat, unterliegt nicht der durch das Gesetz eingeführten vierjährigen Ver- 
jährung. Pr. v. 12. März 1846 (Entsch. He. XIII,, S. 146). 
70) Die vorbehaltene Verordnung solgt weiterhin im Zus. d, weshalb der im §. 3 enthalten ge- 
wesene Vorbehalt wegfällt. 
70% S. die folg. Aum. 71 a. E. 
J1)0) Die Bestimmung des §. 5, nach welcher die Verjährung mit dem letzten Dezember des resp. 
Nr. 1, 2 und s bezeichneten Jahres anfäugt, ist dahin auszulegen, daß die Berndigung der Berjäh= 
rung erst mit dem Ablaufe des letzten Dezembers des zweiten, resp. vierten Verjährungsjahres eintritt, 
mithin während des Laufes dieses * noch eine Unterbrechung durch Klage stattfinden kann. Pr. des 
Obertr. 1768, v. 7. August 1846 (Entsch. Bd. XIV. 218). — (3. A.) „Diese Vorschrift Nr. 3 ist 
für die, nach F. 10 nach erfolgter Unterbrechung neu beginnende Verjährung nicht maßgebend, der 
Anfaug dieser neuen Verjährung ist vielmehr nach den Vorschriften der §#§. 534 ff. d. T. zu bestim- 
men.“ Pr. des Obertr. 2503 dom 21. März 1854 (Entsch. Bd. XXVIII. S. 261). (t. A.) Eine an- 
dere Ansicht ist, daß für die Fälle der S§. 1 u. 2 der letzte Dezember auch bei der unterbrochenen und 
neu wiederbeginnenden Lerlährung als Normaltag gelte, so daß sie erst nach Ablauf des letzten Ta- 
ges des Jahres, in welchem die Unterbrechung stattfand, wieder neu anfangen könne, und zwar auf 
Grund der auch hier anzuwendenden Bestimmung des §. 5. Das Obertrib. hat jedoch das Pr. v. 
21. März 1854 (Nr. 2503) durch Pl.-Beschl. v. 3. März 1862 bestätigt. (J. M. Bl. S. 126 und 
Entsch. Bd. XIVII. S. 1.) Auch die Vorschrift Nr. 2 ist auf den Fall einer unterbrochenen und von 
Neuem angefangenen Loeofrung nicht zu beziehen, wie der V. S. des Obertr. in dem Erk. v. 30. Ok- 
tober 1855 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XIX. S. 60) ausspricht. Der IV. S. hat die entgegengesetzte Mei- 
nung, nach der Note im Arch. a. a. O. 
(5. A.). M. s. auch oben die Anm. 29° zu K. 524 d. T. 
72). Bei der Einforderung der außergerichtlichen Prozeßkosten (§. 2, Nr. 7) unterbricht die Einrei- 
chung de Liquidationslibells die Verjährung. §. 551 d. T. 
 
	        
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