536 Erster Theil. Neunter Titel.
8. B. v. 12. April 1842 über die Aufhebung der dem G. v. 31. März 1838,
wegen Einführung kürzerer Verjährungefristen, so wie den ös. 54 und 55, Tit. s,
„Das Vermögen, welches der Gemeinschuldner erwirbt, nachdem die Beendigung des Konkurses
ausgesprochen ist (§. 277), fällt seiner Verwaltung und Verfü ung anheim. Die nicht voll-
ständig befriedigten Konkursgläubiger und die neuen Gläubiger sin fugt, sich an dasselbe im
gewöhnlichen Verfahren zu halten.“
Warum werden die ausgesallenen Gläubiger und die neuen Gläubiger ohne Unterschied zusam-
men geworfen und auf das gewöhnliche Verfahren verwiesen? Wamun werden die exekutorischen Ti-
tel be ehungsweise die rechtelraftigen Zudikate der alten Konkursgläubiger gänzlich ignorirt? Antw.:
weil 6 keime haben. Z
ie Frage ist behandelt von: Hans Rudorff (Gerichtsassessor in Berlin) in der Abh. üÜber die
Wirkung der Pranelun en und der Spezialjudikate im Konkurse für den Gemeinschuldner; in Hin-
schius Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen, Bd. 1 (Berlin 1867), S. 665 ff.
Eine gute Arbeit, welche zu dem dier vertretenen Resultat gelangt. Dagegen: Heidenfeld (Rechts-
auwalt zu Niuptsch), Abh. zur Frage über die Wirksamkeit der Feststellungen und Spezialjudikate
im Konkurse gegenüber dem Gemeinschuldner, ebd. Bd. 1II (Berlin 1868), S. 184 ff. — Nachträglich
zur Abhandlung von Rudorff ist a. a. O. S. 709 ff. noch erschienen: jiur Lehre vom Kontradik-
tor, insbesondere von der Wirkung der von ihm abgegebenen Anerkenntnisse und der gegen ihn er-
angenen Spezioljudikate für den Gemeinschuldner. Die Gründe Heidenfeld's erscheinen ihm nicht
#eszeugend. Darin ist er mit Vielen in Uebereinstimmung.
74) Doch aber nicht in Ansehung der vorbedungenen Zinsen, welche vom Tage der Rechtekraft
des Urtels weiter laufen, d. h. erst künftig fällig werden; denn wegen dieser ist noch keine Verjährung
unterbrochen worden, weil noch keine angesangen hatte. S. Pr. 2199 o. in der Anm. 65. — (3. A.)
Zur Ausschließung der kürzeren Verjährung genügt jedoch die rechtskräftige Verurtheilung wegen des
Anspruches ausf Rückstände an Renten und anderen zu bestimmten Zeiten wiederkehrenden Abgaben und
Leistungen, wenngleich diese, der Summe nach, in dem Urtel nicht bestimmt sind, deshalb vielmehr noch eine
Separatermittelung erforderlich war. Erk. desn Obertr. vom 14. April 1858 (Emsch. Bd. XXV, S. 392).
(4. A.) Jrdoch muß das Judikat ausdrücklich auf Entrichtung von Rückständen fprechen und nicht
bloß über das Recht auf die Leistungen und Abgaben im Allgemeinen ergangen sein. Pr. des Obertr.
v. 11. März 1858 (Entsch. Bd. XXXVIII, S. 86.) — Das Gleiche gilt von rechtskräftig zuerkannten
Alimenten, welche zur Zeit des rechtskräftigen Urtels noch nicht sällig waren, die künftig sallig werden-
den Raten verjähren vom Tage der Fälligkeit an in vier Jahren, wenn diese erste und ursprüngliche
Lersährung nicht unterbrochen wird. Bergl. Erk. des Obertr. v. 8. Juui 1860 (Emsch. Bd. XLIII.
B2).
Ein gerichtlich geschlossener Bergleich über rechtshängige Sachen begründet nicht, wie eine rechts-
kräftige Verurtheilung, die Ausnahme von der Regel, daß zu der, nach erfolgurr Unterbrechung be-
ginnenden, neuen Verjährung eine der ursprünglichen gleichkommende Frist genüge. Pr. des Obenr.
2115, v. 13. April 1819 (Entsch. Bd. XVIII, S. 170.) Vergl. Erk. vom 15. Januar 1856 (Arch.
s. Rechtsf. Bd. XIX. 274).
Durch die Ausstellung eines Schuldscheines über eine der kürzeren Verjährung des G. vom 31.
März 1838 unterworfene Forderung wird, auch wenn darin Verzinfung versprochen und die Fälligkeit
der Forderung anderweit bestimmt wird, die kürzere Verjährung des gedachten Gesetzes, welche von
dem neuvereinbarten Fälligkeitstermine ab zu rechnen, nicht ausgeschlossen. Pr. des Obertr. 2295,
v. 5. Juni 1851 (Entsch. Bd. XXI. S. 36). (5. A.) Dieses Präjudiz ist durch den Plenarbeschluß
vom 2. Dezember 1867 aufrecht erhalten. (J. M. Bl. 1868, S. 11 und Emsch. Bd. LIX. S. 1.)
Zugleich ist der Plenarbeschluß vom 8. Januar 1838 (o. Anm. 56 zu K#. 545) auf die der kurzen
Verjährung aus diesem Gesetze unterstehenden Forderungen, sofern sie auf Kündigung lauten, für an-
wendbar erklärt, und dadurch das folgende Pr. vom 4. Januar 1862 bestätigt worden, lautend:
Ist in einem üÜber eine der kurjzen Verjährung unterworfene Forderung ausgestellten Schuldscheine
eine bestimmte Kündigungsfrist festgesetzt, so beginm die kurze Veriährung auch ohne Kündigung mit
Ablauf der vom Lage der Ausstellung des Schuldscheins oder von dem Tage, von welchem an die
Kündigung. zulässig sein soll, zu berechnenden Kündigungsfrist. Erk. den Obemr. v. 4. Januar 1862
(Arch. f. Rechtsf. Bd. XLIII, S. 305). Mit anderen Worten: die Verjährungsfrist wird um die
Kündigungefrist verlängert und vom Tage des Schuldscheins an gerechnet. Zinsenzahlung unterbricht
aber immer von Neuem die Verjährung. §§. 565 und 570 d. T.
74 (t. A.) Die or dentliche Verjährungsfrist ist die im S. 546 d. T. als Regel aufgestellte
dreißigjährige Zeit. Erk. des Obemr. vom 8. Septbr. 1862 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XLV., S. 377).
Vergl. unten Anm. 93 zu §. 558 d. T.
(5. A.) Die ordentliche Berjährung setzt für die im §. 2, Nr. 5 gedachten Zinsen, Mieths- und
Pachtgelder, Pensionen, Besoldungen, Alimente, Renten, und alle andern zu bestimmten Zeiten wieder-
kehrenden Abgaben und Leistungen, voraus, daß die Raten zur Zeit der Verurtheilung fsällig und
Grllckständig waren, wogegen es in Betreff der künftig sällig werdenden Raten bei der Regel