Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Erwerbung des Eigemhums. 519 
8. 566. Es muß aber ein solcher Vertrag, bei Strafe der Nichtigkeit dieser 1) Ver- 
abredung, gerichtlich 5) verlautbart, und wenn er ein Grundstück, oder ein darauf ein- 
getragenes dingliches Recht betrifft, in den gerichtlichen Grund= und Hypothekenbüchern 
verzeichnet werden. 
§. 567. Verträge dieser Art, die nicht ein bestimmtes Geschäft, oder einen be- 
stimmten Gegenstand berresien. sind, soweit sie etwas über die Verjährung bestimmen 
sollen, ohne rechtliche hirkung. 
§. 568. Die vollendete Verjährung durch Nichtgebrauch wirkt 65) die rechtliche Ver- E—— 
gabe einklage, die ganze Kaufgelderforderung erloschen sein sollte, als eine Bedingung angesehen wer- 
den. Mir scheint das ein juristischer Unsinn zu sein. Aber die Unzulässigkeit der Auffassung einer 
solchen Fristbestimmung als Bedingung ergiebt sich ja ganz handgreiflich aus der rechtlichen Natur 
der Bedingung und deren Wirkung, welche letztere nur darin besteht, daß das de dingte Rechtsge- 
schäst, je nachdem die Bedingung einwmifft oder unerfüllt bleibt, entweder als aufgelöst oder als un- 
widerruslich zu betrachten ist. Wie soll denn nun bei einem lästigen Geschäfte, welches von der einen 
Seite vollständig erfüllt ist, der Erfülleude durch die Versaumung der zur Einforderung der Gegen- 
leistung formlos bestimmten Frist um sein ganzes Recht aus der Erfüllung kommen konnen? Das 
ist zu erweisen. Aus dem Nichteintreffen der Bedingung kann nie ein Verlust des Rechts, sondern 
nur die Auflösung des Geschäfts folgen. (5. A.) Der Versicherte müßte also, nach Versämmung der Ein- 
forderung seiner Entschädigung, die Prämie zurückerhalten. — In dem anges. Erk. v. 7. Juni 1866 
fagt das Obertr. zum Beweise feiner Behauptung: „Die Schadensersayforderung des Versicherers (soll 
heißen Versicherten) wird dadurch allein, daß ein Brand stattgesunden hat, noch nicht begründet; 
sondern es muß zugleich feststehen, daß dadurch versicherte Gegenstände beschädigt oder vernichtet wor- 
den sind.“ (S. 140 a. a. O.) Was soll das wol bedeuten? Wenn unversicherte Gegenstände ver- 
brenuen, so ist ein casus assecurationis ja nicht vorhanden und eine Forderung gar nicht entstanden, 
solglich kann auch keine verjähren oder sonst erlöschen. Weiter heißt es: „Die Police giebt dem Ver- 
sicherten kein absolmes Recht auf Schadenserfatz, sondern macht ein solches Recht davon abhängig, daß 
binnen 6 Monaten vom Tage des Brandes angerechnet, bestimnne Schadensersatzansprüche durch — 
Uebereinkunft der Parteien festgestellt, oder Seitens des Versicherten durch — Klage anhängig gemacht 
werden. Beide Thatsachen stellen sich mithin als Bedingungen dar.“ (S. 140 unten.) Das ist 
wieder bloße Behauptung, eine Folgerung ohne Schlüssigkcit. Die beiden bezeichneten Thatfachen er- 
scheinen bei einer jeden Verjährung genau ebenso; man könnte daher eine jede der Verjährung unter- 
liegende Forderung eine bedingte nennen, ohne damit etwas auszurichten oder bewiesen zu haben. 
Vergl. oben die Anm. 102 zu §. 100. Tit. 4. 
4) Nur diese Nebenabrede ist hinfällig; hinsichtlich des Hauptvertrages bleibt es bei den allge- 
meinen Borschriften über die Vertragsformen. 
5) Unter Beobachtung dieser Vorschrift kann auch der Wechselverjährung gültig entsagt werden. 
Gutachten des Ges.-Komm. v. 22. Onbr. und Konfirmationsrestr. v. 9. Novembder 1795. (Sten- 
gel, Bd. X, S. 273 ff.) Pr. des Obertr. Nr. 9 ohne Datum. 
6) Die vellendete Verjährung durch Nichtgebrauch wirkt nach den Bestimmungen des A. L.K. 
#ansüche Erlöschung, Zerstörung, den Verlust des Rechte selbst unminelbar durch sich selbf (lpso jure). 
. s. die 88. 501, 502, 564 d. T.; §. 7, Tit. 16; die Anwendung §. 377, Tit. 16 und F§. 631, 
Tit. 18. Das wird auch von den Verfassern mehr als einmal ausgesprochen. „Alle Rechte, die in 
einer Einschränkung der Freiheit und Rechte eines Anderen besiehen, gehen per solum nonusum intern 
tempus lege dellnitum verloren“ fagt Suarez zu dem Klein'schen Enlwursec, Simon, Mater., 
S. 423. Ferner auf die Monita gegen den gedruckten Entwurf: „Wenn es bloß darauf ankommt, 
daß ein Recht erlöschen, und der Berpflichtete die Befreiung von der aus diesem Rechte entspringenden 
Verbindlichkeit erlangen soll: so ist es in der Natur der Sache gegründer, daß es dabei nur auf die 
Person dessen ankomme, der das Recht hat, und wenn dieser sein Recht durch 30 Jahre vernach- 
lässigte, so können die Gesetze, ohne mit sich selbst im Widerspruche zu stehen, diese Vernachlässigung 
durch den Verlust des Rechtes strafen. Bei dem Verpflichteten kommt er dabei auf bonam oder ma- 
lum bchem nicht an, denn bei ihm ist gar kein Faktum in wedio, wo diese Redlichkeit und Unred- 
lichkeit sich däne außern und wodurch er zur Verjahrung häte mitwirken müssen.“ Simon a. a. O. 
S. 508. Den Voraussetzungen und Anwendungen entsprechend wollte Suarez hier an dieser Stielle 
den Grundsas selbft, „und zugleich den bei der ganzen Lehre de praoscriptione extluctivs zum Grunde 
liegenden Satz, daß es dabei auf bonam lidem a parte des Verpflichteten nicht an- 
komme, zur Hebung aller Zweisel erwähnen“ und folgende §#§. einschalten: „Die vollendete Ver- 
jährung durch Nichtgebrauch wirkt eine gänzliche Befreiung des Verpflichreten von seiner bisherigen 
Berbindlichkeit. — Diese Wirkung wird durch den Einwand, daß der Verpflichtete seine Berbindlich- 
keit gewußt habe, nicht gehindert.“ Simon a. a. O. S. 532. Statt derselben kamen die beiden 
Ss. 568 u. 569 zur Emstehung, welche ganz fremdartig sind und deshalb zu den Grundsätzen und 
 
	        
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