Von Erwerbung des Eigenthums. 551
andere unredlicher Weise, und gegen besseres Wissen von seiner noch fortwährenden Ver-
bindlichkeit, sich der Erfüllung derselben entziehen wolle 7), entkräftet werden.
1 —*ee Wer einen Theil seines Rechts ausübt, der erhält dadurch das ganze
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7) Wie dieser Beweis geführt, d. h. wie die Vorschrift praktisch angewendet werden soll, ist nicht
zu sagen. Der Erfinder dieser Lehre, Rave, §. 133, sagt: Der Richter habe die mala ühes ans den
Umstanden zu erkennen, unter anderen aus folgenden Thatsachen: aus dem außergerichtlichen Geständ-
nisse, aus dem Versuche, die Beweisurkunden zu unterdrücken, aus Mittheilungen, die er darüber
von anderen Personen empfangen haben kann. Ueber die hierin liegende Berwirrung der Begriffe
und die logischen Wldersprüche s. m. v. Savigny, R-Pd. V. S. 344.
Das Obertribunal hat ausgesprochen: Zur Beseitigung der nach §. 568 aus der Verjährung durch
Tichtgbrauch eutspringenden Bermuthung der Tilgung der Schuld ist der dem Schuldner dahin zu-
geschobene Em: daß die eingeklagte Schuld von ihm weder durch Zahlung, noch auf irgend eine an-
dere Art berichtigt, und überhaupt keine Thatsache eingetreten sei, wodurch sich das Schuldverhältniß
verändert habe, auch der Verklagte hiervon vollständig unterrichtet sei, — nicht gerignet. Pr. 1521,
v. 8. Januar 1845. (Entsch. Bd. X. S. 107.) Die Eidesdelation muß auf bestimmte Thatsachen
gerichtet werden; auf was für welche? das ist die Frage. Es müssen Thatsachen sein, aus welchen
der Richter mit Zuverlässigkeit schließen kanm, daß der Beklagte nicht nur das Bestehen seiner Ber-
bindlichkeit gekaunt, sondern sich derselben auch vorsätzlich unredlicher Weise entzogen habe. Die von
Rave bezeichneten Thatsachen sind dazu nicht tanglich. Die Gesetzkommission verlangte im J. 1789
solche unredliche Handlungen des Schuldners, wodurch die Anstellung der Klage verhindert, also der
Ablauf der Verjährung veranlaßt werde. (Klein's Annalen, Bd. VI. S. 311.) Dieser Sinn wird
auch von manchen Schriftstellern der Stelle untergelegt. Mir scheint dieser Fall zu den Hindernissen,
welche im Laufe der Verjährung eintreten, und nicht hierher zu gehören. Ich kann nur Überhaupt
keinen bestimmten Fall der Anwendung denken; mir ist im # meiner Langpehrn Praxis kein
einziger vorgekommen und bekaum geworden. Erlebt habe ich folgenden: Jemand hutte im J. 1785
ein Landgut des ehemaligen Deutschordens auf zweimal 6 Jahre gepachtet, so daß die Aufkündigung
nach den ersten 6 Jahren geschehen konnte. Als darauf, im Anfange der 90er Jahre, die Güter an
den Fiskus fielen, wurden die Pächter aufgefordert, ihre Koutrakte vorzulegen. Jener zeigte den ur-
sprünglichen Kontrakt vor, wonach er etwa 300 Thlr. jährl. Pacht zu entrichten hatte. Im J. 1827
sand aber die Domäuenverwaltung aus einem alten Buche der eheinaligen Ordenerentei, daß dieser
Pachtkontrakt vom J. 1785 nach den ersten 6 Jahre aufgehoben und 1791 ein anderer anf § J. ge-
schlossen war, wonach der Pächter statt 300 Thlr. 800 Thlr. jährl. Pacht zu zahlen gehabt hatie.
Sie nahm daher die Erben dieses Pächters noch nach 40 J. auf Nachzahlung der zu wenig gezahlten
Pacht mit Ersfolg in Anspruch. Aber sicherlich wird der §. 569 unpassend auf diesen Fall augeweudet,
da aus der Geschichte nicht erhellet, daß die Erben das Fortbestehen der Schuld wußten und daß sie
sich derselben unredlicherweise entzogen hatten. — (4. A.) Die Thatsache, daß der Schuldner eine be-
stimmte Art der Tilgung eines der Fet nach verjährten Zisen ckstandes nur in Beziehung auf den
älteren Theil dieses Rückstaudes, nicht aber eine weitere Tilgung behauptet hat, giebt nicht den Be-
F welchen der §. 569 verlangt. Erk. des Obertr. vom 4. Mai 1855 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XVII,
. 164).
8) „Wer ein Kapital zu fordern hat,“ sagt Suarez, „konservirt das Recht dazu, wenn er auch
nur die Zinsen ein sordert. Wer die Jagdgercgnigten hat, konservirt das Recht, wenn er auch nur
mit der Flinte ohne Hunde jagt u. s. w. te Meinung ist nun, weun unter einem ganzen Rechte
mehrere emzelne, nicht nothwendig zusammengehörende, Befugnisse begriffen find, so erlöschen nur die-
jenigen einzelnen Befugnisse, deren Auslbung unterlassen worden, 3. E. ich habe ex contracto ein
RNecht, von Jemandem jährlich gewisse Geld- und Naturalprästationes zu sordern, und ich habe mich
seit 30 Jahren mit den Geldprästationen allein begnügt.“ Simon, Material., S. 532. Hieraus
ist der folgende §. 57 1, der damals noch fehlte, entstanden.
Die Einforderung der Zinsen setzt den Gebrauch des entsprechenden Rechtemittels voraus, denn
die außergerichtliche Mahnung gilt nicht für eine wirksame Ausübung des Rechts (§. 561 d. T.). Er-
solgt auf die Einforderung entsprechende Zahlung, so ist dann eine Einziehung vorhanden, worin
eine Handlung des Gläubigers liegt, die, bei einer dinglichen Forderung, nicht bloß als Ausübung
des dinglichen, sondern auch des persönlichen Rechts von Wirkung ist, und die den Anfang der Ver-
jährung auch in Beziehung auf das persöuliche Recht ausschließt. Entsch, des Obertridb. im Schlef.
Archiv Bd. V, S. 468. Vergl. hierzu auch die Anm. 37 zu F. 439, Tit. 5, u. L. 3 C. de annall
except. (VII, 40). — Die bloße Empfangnahme einer Zahlung. ist gleichfalls als Ausübung des
Rechts aufgefaßt worden (f. ebend. o. S. 290), doch enthält das Rechtegeschäft mehr ein Anerkenntniß
des freiwillig und unveranlaßt zahlenden Schuldners. (3. A.) Als Anerkenntniß, und zwar sehr rich-
tig als „gegenseitiges“ Anerkenntniß, wird die unausgesordert geleistete und angenommene Zahlun
auch in dem Erk. vom 14. Juni 1854 von dem Obertr. aufgefaßt. (Entsch. Bd. XXVIII, S. *