I. Von den Gesetzen überhaupt. 49
§. 34. Auch Unterthanen fremder Staaten, welche in hiesigen Landen leben,
(Cntsch. Bd. III. S. 280) ausdrücklich das Gegentheil aus: „Aus Erkenntnissen ausländischer Ge-
richte findet die Judikatklage nicht statt. Eben so wenig ist eine, lediglich auf ein solches Erkenntniß,
nicht auf das ursprüngliche Sachverhälmiß, gegründete Klage in einem anderen summarischen Verfah-
ren, oder im gewohnlichen Prozesse zuzulassen““ Die Gründe berühren gar nicht die hierher gehörigen
Rechtszustände und Rechtsverhälmisse, und sind natürlich ganz gewichtlos und unzutreffend. Vergl.
m. Beurtheilung der Entsch. S. 189 ff. Und das Justizministerium will die hiertänduschen Gesetze,
namemtlich in Beziehung auf die Verjährung der exekutorischen Krast, angewendet wissen, nach der
Irrlehre, daß die Vorschriften über die Verjährung zum wodus procodendi gehören sollen, wozu noch
der eigenthümliche Grund beigegeben wird, „daß einem auswärts ergangenen Erkenutnisse keine größere
Wirkung beigelegt werden kann, als einem bei diesseitigen Gerichten ergangenen.““ (Warum nicht7)
M. f. das Schr. des J.M. vom 14. Febr. 1841 (J. M. Bl. S. 107) und ein älteres vom 24. April
1833. b) Dic exc. rei judicatae hingegen soll, nach der Fassung der Verträge, den pr. Rechtsgrund-
sätzen Üüber dieselbe gemäß angewendet werden. Ob man wohl diese Gegensätze bedacht und besprochen
hat? I1II. Unerlaubte Handlungen begründen für die daraus entspringende Obligation, zum
Vortheile des Klägers, einen besonderen Gerichtsstand am Orte der That (Nov. 69, c. 1; c. 20 X. de
foro comp. III. 2)) vermöge einer, aus der Rechtsverletzung folgenden, nothwendigen Umerwerfung
des Urhebers unter das Rechtsgesetz des Ortes. A. L. R. II. 20, 5 13, 14. Bergl. Str. G. B. Art. 3.
Der 5. 4, Nr. 3 ist eine willkürliche Bestimmung. Der Ort der Rechtsverletzung ist sonach als der
Sitz der Obligation anzusehen, wenn auch nach der pr. Pr.-O. Tit. 2, S. 178 die Klage in der Regel
nur im personlichen Gerichtsstande stattfinden soll. Nach jenem örtlichen Rechte ist also zwar wohl
rundsätzlich die Geltung, der Inhalt und die Wirkung der Obligation zu beurtheilen, doch nur in so-
ern nicht in dem persönlichen Gerichtsstande (dem Orte der Klage) ein positives, absolut gebietendes
Gesetz entgegensteht, oder auch umgekehrt an dem One der That ein positives Gesetz den Anspruch
aus der Rechtsverletzung verhindert, welches an dem Kiageorte, weil es da nicht gilt, kein Hinderniß
ist. Damit steht in Einklang das Pr. des Obertr. 1331 8, b. 5. August 1843 (Entsch. Bd. IX, S. 361),
daß die Frage, nach welchen Gesetzen eine Schadensvergl#ltung zu leisten, sich nach dem Orte der Be-
schädigung regulire. Doch muß vorausgesetzt werden, daß in diesem Rechtssalle keine der gedachten
Beschränkungen vorhanden gewesen. IV. Aus dem Erbrechte ist besonders die äußere Form
der Testamente (und Erbverträge) zweifelhaft. Der praktische Fall ist, wenn ein Preuße im Aus-
lande ein dort Plendee Pridanestament macht, welches hier Wirkung haben soll. Nach Einigen, viel-
leicht nach der Mehrzahl, soll die Regel: locus regit getum, auch auf Testamente Anwendung finden,
und unter den neuesten Vertretern dieser Meinung ist.auch v. Savigny VIII, 367 ff. Nach An-
deren wird keine letzte Willenserklärung als kräftig und wirksam anerkannt, welche nicht in der dafür
vorgeschriebenen Form (1, 12, §. 139) verfaßt ist. Diese Vorschriften sind nach dieser Meinung abso-
lute, von zwingender Natur. Dieser Meinung bin ich selbst. Die Praxis hat sich noch nicht entschie-
den. (4. A. Das Obertribunal ist für die Anwendung der Regel: locus regit aetum, auch auf Te-
stamente, nach dem Erk. v. 6. März 1855, Arch. f. Rechtsf. Bd. XVI, S. 270 und v. 3. April 1857,
Entsch. Bd. XXXV, S. 368). (5. A.) Dieser Meinung hängt es auch noch an in dem Erk. vom
23. März 1868 (Emsch. Bd. LIX, S. 476). Die Grüdde fu die erste Meinung sind: 1. Zur Zeit
der Absassung des L. R. sei die Anwendung der Regel: locus etc. auf Testamente unstreitig und gewiß
ewesen. Es sei aber sehr unwahrscheinlich, daß man eine Regel von solchem Charakter durch bloßes
Stillschweigen zu beseitigen die Absicht gehabt haben sollte. Das Letzte kann man ohne die Folgerung
zugeben, denn die ganze Lehre, in der doch sehr viel ungewiß, ist übergangen worden. Aber auch die
thatsächliche Voraussehun finde ich nicht so ganz gewiß, man war über die Anwendung der Regel auf
Testamente nicht einig. Man s. das gleichzeitige Zeugniß von Glück, Bd. J, S. 291. Noch neuere
Schriftsteller, namenklich nicht allein Eichho Den, deutsches R., §. 37, sondern auch Mühlenbruch,
in Forts. von Glück, Bd. XXXV, S. 38, lassen die Regel in dem Rale nicht gelten, wenn die Art
der Testamente dem einheimischen Rechte unbekannt ist, und der Testator zurückkehrt. Die Verordn.
vom 3. April 1823 (G. S. S. 40), über die Testamente der pr. Gesandten im Aualande, führt für
das Gesandtschaftspersonal eine neue Testamentssorm ein, bestimmt aber vorher im §. 1: „Die letzt-
willigen Verordnungen unserer Gesandten sollen auch serner, wie bisher, in ihrer äußeren
Form alsdann gllltig sein, wenn sie die Gesetze des Orts, wo sie errichtet werden, erfüllen““ Das
„auch ferner, wie bieher“ soll sich eben auf das gemeinrcchtliche allgemeine Rechteprinzip beziehen, da
das A. L.K. über die Form der Testamente im Auslande nichts enthält. Und allerdings ist es ein
authentisches Zeugniß, daß bie dahin die Testamente der Gesandten in der ausländischen Fier hier
für gültig erachtet worden. Allein so über allen Zweifel ist dies vorher keineswegs gewesen, sonst hätte
es ja dieses Gesetzes §. 1 gar nicht bedurft, wenigstens nicht in dieser dispositiven Form; und in der
That sagt auch das Gesetz im Eingange, daß es „zur Beseitigung der entstandenen Zweifel über die
Borschriften, welche unsere Gesandten — bei Testamenten, welche sie während ihres Aufenthalts im
Auslande errichten, zu beobachten haben“, — erlassen werde. Zweifel über die Gültigkeit der Testa-
mente in einer ausländischen Form waren also vorhanden, und diese sind nur in Bezichung auf die
Koch, Allgemeines Landrecht 1. 5. Aufl. 4
ung
den.